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Europaius

§ 24a GmbHG – Auskunftspflicht der Geschäftsführer

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen › Zweiter Abschnitt – Die gesellschaftlichen Organe › Titel – Die Geschäftsführer

Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.

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Rechtsprechung zu § 24a GmbHG

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2024-03-08

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.