§ 25 GmbHG – Sorgfaltspflicht und Haftung der Geschäftsführer
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen › Zweiter Abschnitt – Die gesellschaftlichen Organe › Titel – Die Geschäftsführer · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 25 GmbHG verpflichtet Geschäftsführer, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Bei unternehmerischen Entscheidungen handelt ein Geschäftsführer jedenfalls sorgfaltsgemäß, wenn er sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf angemessener Informationsgrundlage annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Verletzen Geschäftsführer ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden, etwa bei gesetz- oder satzungswidriger Vermögensverteilung oder bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht. Für Schäden aus Geschäften mit der Gesellschaft ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats oder der übrigen Geschäftsführer haften sie ebenfalls. Ein Gesellschafterbeschluss befreit insoweit nicht, als der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung nötig ist. Die Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.