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Europaius

§ 30e GmbHG – Unvereinbarkeit der Aufsichtsratsmitgliedschaft

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen › Zweiter Abschnitt – Die gesellschaftlichen Organe › Titel – Die Geschäftsführer · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
(2)Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum können durch Gesellschafterbeschluß einzelne Aufsichtsratsmitglieder zu Vertretern von behinderten Geschäftsführern bestellt werden. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gilt für sie nicht.

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Rechtsprechung zu § 30e GmbHG

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2007-09-13

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.