§ 49a MRG – Wirksamkeit früherer Befristungen
(1)Eine vor dem 1. März 1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
Rechtsprechung zu § 49a MRG
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2022-04-22
2019-10-15
2019-10-15
1999-05-18
1999-04-28
Verweise in dieser Vorschrift
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