Kurz erklärt
§ 111 StGB stellt üble Nachrede unter Strafe: Wer einem anderen vor einem Dritten eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung nachsagt oder ihn eines unehrenhaften oder sittenwidrigen Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Geschieht dies in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst öffentlichkeitswirksam, erhöht sich die Strafe auf bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze. Straflosigkeit tritt ein, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird, oder – im ersten Fall – wenn der Täter hinreichende Gründe hatte, sie für wahr zu halten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.