§ 114 StGB – Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
(1)Wird durch eine im § 111 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
(2)Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111 oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.
Rechtsprechung zu § 114 StGB
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2024-10-08
2022-11-18
2021-05-18
2020-07-15
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 6Fahrlässigkeit
- § 111Üble Nachrede
- § 113Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
Verweise auf diese Vorschrift
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