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§ 123 StGB – Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

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Rechtsprechung zu § 123 StGB

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2022-07-18

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.