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§ 153c StGB – Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 153c StGB stellt unter Strafe, dass ein Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge eines Dienstnehmers dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält; es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Ist eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Einzahlung verpflichtet, trifft die Strafbarkeit alle vertretungsbefugten Organmitglieder, sofern diese nicht die Verantwortung einzelnen oder mehreren von ihnen übertragen haben; dann haften nur diese. Straflos bleibt, wer bis zum Ende der Verhandlung die ausstehenden Beiträge zur Gänze bezahlt oder sich dem Versicherungsträger gegenüber vertraglich zur fristgerechten Nachzahlung verpflichtet. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, lebt die Strafbarkeit wieder auf.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
(3)Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung 1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder 2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
(4)Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 153c StGB

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2026-03-17
2026-03-09
2026-01-28
2026-01-28
2025-11-20
2025-11-20
2025-01-21

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.