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§ 153d StGB – Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 153d StGB stellt unter Strafe, wer jemanden zur Sozialversicherung oder zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse anmeldet, diese Anmeldung vermittelt oder sie in Auftrag gibt, obwohl er weiß, dass die dadurch anfallenden Beiträge bzw. Zuschläge nicht vollständig bezahlt werden sollen. Strafbar ist das nur, wenn die Beiträge oder Zuschläge tatsächlich nicht vollständig geleistet werden. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Wird die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begangen, erhöht sich die Strafdrohung auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden.
(3)Wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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Rechtsprechung zu § 153d StGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.