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§ 153e StGB – Organisierte Schwarzarbeit

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 153e StGB stellt organisierte Schwarzarbeit unter Strafe. Bestraft wird, wer gewerbsmäßig Personen ohne erforderliche Sozialversicherungsanmeldung oder Gewerbeberechtigung zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit anwirbt, vermittelt oder überlässt, wer eine größere Zahl solcher illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder mit selbstständiger Arbeit beauftragt, oder wer in einer Verbindung einer größeren Zahl solcher Personen führend tätig ist. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Ebenso bestraft wird, wer eine dieser Handlungen als leitender Angestellter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit setzt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer gewerbsmäßig 1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt, 2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder 3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist, in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) führend tätig ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.

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Rechtsprechung zu § 153e StGB

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Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.