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§ 17 StGB – Einteilung der strafbaren Handlungen

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 17 StGB teilt strafbare Handlungen in zwei Kategorien ein. Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Es muss sich also um eine vorsätzliche Tat handeln, und das Gesetz muss dafür eine entsprechend hohe Strafdrohung vorsehen.

Alle übrigen strafbaren Handlungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als Vergehen. Damit legt die Bestimmung eine grundlegende Einteilung des Strafrechts fest, von der die Zuordnung einer Tat zur einen oder anderen Kategorie abhängt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2)Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.