§ 18 StGB – Freiheitsstrafen
(1)Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2)Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
Rechtsprechung zu § 18 StGB
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2025-06-30
2024-10-02
2023-05-31
2016-04-07
1998-12-16
1998-01-14
1983-10-06