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§ 18 StGB – Freiheitsstrafen

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2)Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 18 StGB

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2023-05-31
2016-04-07
1998-12-16
1983-10-06

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.