§ 183a StGB – Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
(1)Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181b, 181d, 181f, 181h und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 183a StGB
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2019-03-25
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 6Fahrlässigkeit
- § 180Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
- § 181Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
- § 181aSchwere Beeinträchtigung durch Lärm
- § 181bVorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
- § 181cFahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
- § 181dVorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
- § 181eGrob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
- § 181fVorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
- § 181gGrob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
- § 181hVorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
- § 181iGrob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
- § 182Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
- § 183Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes