§ 6 StGB – Fahrlässigkeit
Kurz erklärt
§ 6 StGB legt fest, wann ein Verhalten fahrlässig ist. Fahrlässig handelt, wer die ihm nach den Umständen gebotene, nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten mögliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer dies für möglich hält, es aber nicht herbeiführen will. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt wird, sodass der Eintritt eines solchen Sachverhalts geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2)Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(3)Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Rechtsprechung zu § 6 StGB
206
2026-04-29
2026-04-24
2026-03-07
2025-11-04
2025-10-29
2025-06-18
2025-04-02
2025-04-02
Verweise auf diese Vorschrift
17
- § 81Grob fahrlässige Tötung
- § 88Fahrlässige Körperverletzung
- § 89Gefährdung der körperlichen Sicherheit
- § 104aMenschenhandel
- § 106Schwere Nötigung
- § 110Eigenmächtige Heilbehandlung
- § 114Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
- § 159Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
- § 177eGrob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
- § 181cFahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
- § 181eGrob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
- § 181gGrob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
- § 181iGrob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
- § 183aIrrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
- § 207aBildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene…
- § 215aFörderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
- § 303Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts