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§ 6 StGB – Fahrlässigkeit

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 6 StGB legt fest, wann ein Verhalten fahrlässig ist. Fahrlässig handelt, wer die ihm nach den Umständen gebotene, nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten mögliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer dies für möglich hält, es aber nicht herbeiführen will. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt wird, sodass der Eintritt eines solchen Sachverhalts geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2)Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(3)Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

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Rechtsprechung zu § 6 StGB

206
2026-04-24
2025-04-02

Verweise auf diese Vorschrift

17

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.