Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 316 StGB – Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)§ 243 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 316 StGB

2

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.