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§ 242 StGB – Hochverrat

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.

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Rechtsprechung zu § 242 StGB

11
2025-03-17
2025-02-25
2024-05-29
2024-04-30
2024-04-30
2024-04-25
2023-02-20

Verweise auf diese Vorschrift

4

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.