§ 108 UGB – Gestaltungsfreiheit
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 108 UGB
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2026-04-15
2023-06-19
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 109Beteiligungsverhältnisse und Beiträge der Gesellschafter, Nachschüsse
- § 122Gewinnausschüttung und Entnahmen
Verweise auf diese Vorschrift
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