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§ 108 UGB – Gestaltungsfreiheit

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

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Rechtsprechung zu § 108 UGB

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2026-04-15
2023-06-19

Verweise in dieser Vorschrift

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