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§ 107 UGB – Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht

(1)Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2)Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 107 UGB

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2026-03-23
2025-05-21
2023-05-16

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.