§ 107 UGB – Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht
(1)Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2)Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
Rechtsprechung zu § 107 UGB
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2026-03-23
2025-05-21
2023-05-16