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§ 12 ZPO – Gemeinsame Klage gegen Hauptschuldner und Bürgen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien · nichtamtliche Überschrift

Soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, können der Hauptschuldner und der Bürge gemeinschaftlich geklagt werden.

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Rechtsprechung zu § 12 ZPO

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1953-02-11

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.