§ 12 ZPO – Gemeinsame Klage gegen Hauptschuldner und Bürgen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien · nichtamtliche Überschrift
Soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, können der Hauptschuldner und der Bürge gemeinschaftlich geklagt werden.
Rechtsprechung zu § 12 ZPO
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1953-02-11