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§ 11 ZPO – Streitgenossenschaft und Hauptintervention

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien

Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen): 1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind; 2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.

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Rechtsprechung zu § 11 ZPO

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2025-04-24
2021-11-04
2021-11-04

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