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§ 13 ZPO – Selbständigkeit der Streitgenossen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien · nichtamtliche Überschrift

Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.

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Rechtsprechung zu § 13 ZPO

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.