Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 124 ZPO – Beginn richterlicher Fristen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Dritter Titel – Fristen und Tagsatzungen · nichtamtliche Überschrift

Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes bestimmt wurde, mit Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses an die Partei, welcher die Frist zugute kommt; wenn es aber einer Zustellung des Beschlusses nicht bedarf, mit der Verkündung des Beschlusses.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 124 ZPO

3
2009-01-27
2009-01-27
2009-01-27

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.