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§ 133 ZPO – Versäumung der Tagsatzung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Dritter Titel – Fristen und Tagsatzungen · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache.
(2)Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufrufe der Sache sich wieder entfernt.
(3)Als versäumt gilt die Tagsatzung auch dann, wenn die Partei bei denjenigen Processhandlungen, für welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Gesetze vorgeschrieben ist, ohne Rechtsanwalt erscheint.

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Rechtsprechung zu § 133 ZPO

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2008-12-10
2001-04-24

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.