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§ 189 ZPO – Beschränkung der Verhandlung auf einzelne Streitpunkte

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Zweiter Titel – Vorträge der Parteien und Processleitung · nichtamtliche Überschrift

(1)Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.
(2)Insbesondere kann, wenn Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 erhoben werden, vom Senat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt wird.

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Rechtsprechung zu § 189 ZPO

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2015-08-27
2013-04-24
1953-07-08

Verweise in dieser Vorschrift

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