§ 190 ZPO – Unterbrechung wegen präjudizieller Rechtsverhältnisse
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Zweiter Titel – Vorträge der Parteien und Processleitung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Die Bestimmung erlaubt dem Senat, ein Verfahren zu unterbrechen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens oder eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ist, bis darüber rechtskräftig entschieden ist. Auf Antrag kann der Senat ebenso unterbrechen, wenn über die Zulässigkeit einer Nebenintervention gestritten wird oder beide Parteien wegen eines von einem Dritten erhobenen Anspruchs gemeinschaftlich beklagt werden. Nach rechtskräftiger Erledigung des betreffenden Verfahrens ist das Hauptverfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufzunehmen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.