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§ 293 ZPO – Beweiskraft gleichgestellter und ausländischer Urkunden

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Dritter Titel – Beweis durch Urkunden · nichtamtliche Überschrift

(1)Gleiche Beweiskraft haben auch andere Urkunden, welche durch besondere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt sind.
(2)Die außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes errichteten Urkunden, welche am Orte ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten, genießen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind.

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Rechtsprechung zu § 293 ZPO

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2023-02-20
2016-10-11

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.