§ 294 ZPO – Beweiskraft von Privaturkunden
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Dritter Titel – Beweis durch Urkunden · nichtamtliche Überschrift
Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.
Rechtsprechung zu § 294 ZPO
17
2024-01-23
2023-06-20
2023-06-14
2020-02-28
2016-05-24
2014-06-16