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§ 292 ZPO – Beweiskraft der Urkunden

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Dritter Titel – Beweis durch Urkunden

Kurz erklärt

Die Bestimmung legt fest, dass öffentliche Urkunden, die im Geltungsgebiet des Gesetzes von einer Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in vorgeschriebener Form, auf Papier oder elektronisch, errichtet wurden, vollen Beweis dessen begründen, was darin amtlich verfügt, erklärt oder bezeugt wird. Gleiches gilt für Urkunden, die außerhalb des Geltungsgebiets von öffentlichen Organen innerhalb ihrer Amtsbefugnisse errichtet wurden, sofern diese einer Behörde mit Sitz im Geltungsgebiet unterstehen. Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs, der Tatsache oder der Beurkundung bleibt zulässig.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Urkunden, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.
(2)Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 292 ZPO

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.