§ 320 ZPO – Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Vierter Titel – Beweis durch Zeugen
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden: 1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren; 2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde; 3. Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden; 4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003 , in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.