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§ 372 ZPO – Ausschluss von der Parteienvernehmung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Fünfter Titel – Beweis durch Sachverständige · nichtamtliche Überschrift

Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.

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Rechtsprechung zu § 372 ZPO

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1972-07-11

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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