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§ 364 ZPO – Entscheidung ohne Sachverständigengutachten

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Fünfter Titel – Beweis durch Sachverständige · nichtamtliche Überschrift

Das Gericht kann in Fällen, in welchen der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische Kenntnisse erfordert oder in welchen das Bestehen von geschäftlichen Gebräuchen in Frage kommt, ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden, wenn die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen der Richter diese Zuziehung überflüssig macht und die Parteien zustimmen.

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Rechtsprechung zu § 364 ZPO

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2022-01-21
2010-04-20
2002-02-28
1994-10-05
1993-06-23

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.