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§ 371 ZPO – Beweis durch Vernehmung der Parteien

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Fünfter Titel – Beweis durch Sachverständige

Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

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Rechtsprechung zu § 371 ZPO

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.