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§ 429 ZPO – Unterschrift und Inhalt der Beschlussausfertigung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.
(2)Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in §. 417, Z 1 und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.

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Rechtsprechung zu § 429 ZPO

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1998-10-21

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.