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Europaius

§ 479 ZPO – Fortsetzung des Verfahrens nach Zurückverweisung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung · nichtamtliche Überschrift

(1)Wenn die Rechtssache gemäß §. 478 an ein Gericht erster Instanz verwiesen wird, so hat dieses die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von amtswegen anzuberaumen. Mit der Anberaumung der Tagsatzung ist jedoch bis nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu warten, wenn letzteres ausgesprochen hat, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft der Berufungsentscheidung aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Ein solcher Ausspruch kann von amtswegen oder auf Antrag erfolgen; gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Desgleichen ist im Falle des §. 474 Absatz 1, nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Fortsetzung des Verfahrens vor dem zuständigen Berufungsgerichte von diesem das Erforderliche von amtswegen anzuordnen.

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Rechtsprechung zu § 479 ZPO

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2014-11-27
2005-12-01
2003-05-27

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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