BAG, Urteil vom 19.07.2016 – 2 AZR 536/15 – Abfindung nach § 1a KSchG Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli…
KARE600051380 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 BAG 2. Senat 20160719 2 AZR 536/15 Urteil § 1a Abs 1 S 1 KSchG, § 1a Abs 1 S 2 KSchG, § 1a Abs 2 S 1 KSchG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 112 Abs 1 BetrVG vorgehend ArbG Frankfurt (Oder), 4. März 2015, Az: 5 Ca 1616/14, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 10. Juli 2015, Az: 8 Sa 531/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Abfindung nach § 1a KSchG Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 - 8 Sa 531/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.
2 Der Kläger war bei der Beklagten seit März 1974 beschäftigt.
3 Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen am 15. Januar 2014 eine als „Interessenausgleich“ bezeichnete Vereinbarung ab. Nach deren § 4 steht den von einer Kündigung betroffenen Mitarbeitern eine nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Abfindung zu.
4 Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2014. In dem Schreiben heißt es ua.: „Hinweise Sie haben die Möglichkeit, sich gegen diese betriebsbedingte Kündigung zu wehren. Das müssen Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung tun. Lassen Sie diese Frist verstreichen, ohne eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, haben Sie nach § 1a KSchG Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr.“ 5 Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Beklagte zahlte ihm eine Abfindung nach dem „Interessenausgleich“ iHv. 86.300,00 Euro brutto. Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG.
6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 86.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger könne die Abfindung nur einmal beanspruchen. Der Hinweis auf § 1a KSchG im Kündigungsschreiben sei lediglich als Berechnungsgrundlage für die nach dem „Interessenausgleich“ zu zahlende Abfindung zu verstehen. Dem Kläger sei nach Erhalt der Kündigung in einem Gespräch die Höhe der Abfindung erläutert worden. Jedenfalls bestehe zwischen dem Anspruch aus dem „Interessenausgleich“ und einer Abfindung nach § 1a KSchG eine „Anspruchskonkurrenz“. Die Ansprüche könnten daher nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
8 Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
9 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 1a Abs. 1 KSchG, deren nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist.
10 I. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der Anspruch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Diese beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; für die Bestimmung des Monatsverdienstes gilt die Regelung in § 10 Abs. 3 KSchG entsprechend.
11 II. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 1a Abs. 1 KSchG bejaht.
12 1. Die Beklagte hat dem Kläger eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte ordentliche Kündigung erklärt und ihn im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung „nach § 1a KSchG“ beanspruchen könne. Der Kläger hat keine Kündigungsschutzklage erhoben. Der Anspruch auf Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Abfindung mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30. September 2014 ist damit dem Grunde nach entstanden.
13 2. Die Beklagte hat im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 nicht lediglich auf die Abfindungsregelung im „Interessenausgleich“ hingewiesen.
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19 III. Die Beklagte hat den sich aus § 1a Abs. 1 KSchG ergebenden Anspruch des Klägers nicht durch die Zahlung der sich aus dem „Interessenausgleich“ ergebenden Abfindung erfüllt. Eine (vollständige) Anrechnung der dort normativ geregelten Abfindung auf den durch den Hinweis nach § 1a Abs. 1 KSchG begründeten Abfindungsanspruch scheidet wegen der unterschiedlichen Leistungszwecke aus Rechtsgründen aus.
20 1. Mit der Regelung in § 1a KSchG wollte der Gesetzgeber eine „einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess“ schaffen. Die formalisierten Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch und die gesetzlich festgelegte Höhe der Abfindung sollen es den Arbeitsvertragsparteien erleichtern, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung außergerichtlich kostengünstig zu klären. Mit der Einfügung des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 1a in das Kündigungsschutzgesetz durch Art. 1 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) war die Erwartung verbunden, dass Arbeitgeber bereit sein würden, die gesetzlich vorgegebene Abfindungssumme zu zahlen, wenn sie Risiken und Kosten eines Kündigungsschutzprozesses in Betracht zögen, und Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsverhältnis nicht zwingend festhalten wollen, die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses akzeptieren würden, wenn sie den im Gesetz vorgesehenen Abfindungsbetrag erhielten (BT-Drs. 15/1204 S. 12).
21 2. Ein solcher Normzweck liegt Sozialplanleistungen iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, nicht zugrunde. Diese dürfen nicht von einem Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) abhängig gemacht werden. Das folgt aus dem in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Macht ein Sozialplan den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Voraussetzung für den Anspruch auf die Sozialplanabfindung, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. Die Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erheben, werden hinsichtlich der Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung absehen. Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - z u II 1 der Gründe , BAGE 115, 68). Nur wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit finanzielle Leistungen für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis im Wege einer Aufhebungsvereinbarung ausscheidet. Das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 39). Ebenso können die Betriebsparteien die Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers nach § 1a KSchG auf eigene Abfindungsansprüche zum Ausgleich der Nachteile des Arbeitsplatzverlustes vorsehen, ohne damit gegen den Zweck dieser Leistungen zu verstoßen (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 37, BAGE 123, 121).
22 3. Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend die von der Beklagten geltend gemachte (vollständige) Anrechnung des Anspruchs aus dem „Interessenausgleich“ auf den durch das Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 begründeten Abfindungsanspruch aus. Die mit den jeweiligen Zahlungen verfolgten Zwecke sind nicht deckungsgleich. Bei der normativ geregelten Abfindung handelt es sich um eine Leistung nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Diese dient - anders als die Abfindung nach § 1a KSchG - ausschließlich dem Ausgleich der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Weitere Leistungszwecke verfolgen die Betriebsparteien mit der im „Interessenausgleich“ enthaltenen Zahlung nicht. Die Beklagte und der Betriebsrat haben dort keine gesonderte Regelung für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Ebenso haben sie die Anrechnung einer nach § 1a Abs. 1 KSchG gewährten Abfindung nicht - auch nicht nachträglich - vereinbart.
23 IV. Die gerichtliche Durchsetzung des sich aus dem Hinweis der Beklagten im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ergebenden Abfindungsanspruchs stellt kein nach § 242 BGB unzulässiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
24 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Rachor Richterin am BAG Bergerist gehindert, ihreUnterschrift beizufügenKoch A. Claes Söller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600051380&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public