BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 623/17 – Versorgungsausgleich: Ausgleichsfähigkeit eines durch Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt erworbenen Anrechts 1. Das durch…
KORE300692018 ECLI:DE:BGH:2018:110418BXIIZB623.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20180411 XII ZB 623/17 Beschluss § 2 Abs 2 Nr 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 162 Nr 2 SGB 6 vorgehend OLG Dresden, 30. November 2017, Az: 23 UF 348/17vorgehend AG Leipzig, 6. März 2017, Az: 341 F 71/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleich: Ausgleichsfähigkeit eines durch Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt erworbenen Anrechts 1. Das durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworbene Anrecht unterfällt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich.
Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.140 € I.
1 Auf den am 22. Februar 2016 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 26. Juni 1992 geschlossene Ehe des 1971 geborenen Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der 1970 geborenen Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juni 1992 bis 31. Januar 2016; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung 1,2972 Entgeltpunkte mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 0,6486 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.398,76 € sowie 11,3825 Entgeltpunkte (Ost) mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 5,6913 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 33.624,87 € erworben. Die Ehefrau hat, überwiegend durch Tätigkeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen, in der gesetzlichen Rentenversicherung 34,7177 Entgeltpunkte (Ost) mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 17,3589 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 102.558,43 € erworben, darüber hinaus ein privates Anrecht mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 2.055,75 €. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ausgeschlossen, da die erwerbsunfähig erblindete, auf einen Rollstuhl angewiesene und an epileptischen Anfällen leidende Ehefrau voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein werde, weitere eigene Anwartschaften zu erwirtschaften.
2 Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt und nur den Ausgleich des privaten Anrechts wegen Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) ausgeschlossen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
4 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Versorgungsausgleich sei dem Grundsatz nach unabhängig von den Ursachen, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten durchzuführen. Für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs als Ausnahmefall sei erforderlich, dass seine schematische Durchführung dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widerspräche, wie es etwa der Fall wäre, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf seine Versorgungsanrechte dringend angewiesen und der Ausgleichsberechtigte bereits anderweitig angemessen abgesichert sei. Diese Konstellation liege jedoch nicht vor, selbst wenn allein der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehemann nach der Ehe noch Rentenanwartschaften durch Arbeit erwirtschaften könne. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs und seiner gesundheitlichen Verfassung sei nicht zu erwarten, dass der Ehemann, der bislang nur Anwartschaften von monatlich rund 380 € erworben habe, in den ihm verbleibenden 21 Erwerbsjahren in der Lage sei, nennenswerte weitere Anwartschaften zu erwirtschaften.
5 Eine grobe Unbilligkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass die Versicherungsbeiträge der Ehefrau nicht auf der Basis ihres in der Behindertenwerkstatt tatsächlich bezogenen, geringen Arbeitsentgelts errechnet worden seien, sondern im Wesentlichen auf staatlichen Zuwendungen zugunsten behinderter Menschen beruhten. Ebenso reiche nicht aus, dass die Rentenkürzung bei der Ehefrau aufgrund des entfallenen früheren Rentnerprivilegs sofort wirksam werde, während der Ehemann erst nach seinem Renteneintritt davon profitiere.
6 Schließlich sei dem Ehemann keine grobe Verletzung seiner Unterhaltspflichten vorzuwerfen, die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigten könnte, da er sich am Erwerb des Familieneinkommens und an der gemeinsamen Kindererziehung im Rahmen seiner Möglichkeiten beteiligt habe.
7 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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10 Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 25). Nach diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab sind Rechtsfehler bei der vom Oberlandesgericht getroffenen Ermessensabwägung nicht zu erkennen.
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12 Hinsichtlich der Versorgungssituation hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Ehemann nach derzeitigem Stand eine Altersrente von monatlich 380,53 € zu erwarten habe, die Ehefrau eine solche von 1.030,07 €. Aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs ergebe sich eine Minderung der Altersrente der Ehefrau um monatlich 296,66 € zugunsten des Ehemanns.
13 Derzeit beziehe die Ehefrau eine Erwerbsminderungsrente mit einem Auszahlbetrag von monatlich 1.244 € zuzüglich Landesblindengeld und Blindenhilfe sowie Hilfe zur Pflege bis zu einem Gesamtwert von monatlich 1.685,17 € ohne Einkommensanrechnung. Der Ehemann sei derzeit arbeitslos und trage für zwei Stunden in der Woche Zeitungen aus. Er bemühe sich um Arbeit, habe dabei aber Schwierigkeiten wegen seines starken Übergewichts und einer Knieschädigung.
14 Aufgrund seines beruflichen Werdegangs und seiner körperlichen Verfassung sei anzunehmen, dass der Ehemann auch aufgrund nachehelicher Tätigkeiten voraussichtlich keine angemessene Altersabsicherung erwerben werde. Auch bleibe die Ehefrau künftig nicht ohne jeglichen weiteren Ausbau ihrer Altersabsicherung, da sie aufgrund des Bezugs von Erwerbsminderungsrente von gesetzlichen Zurechnungszeiten (vgl. §§ 59, 253 a SGB VI) profitiere.
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18 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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