Versorgungsausgleich bei Scheidung: Ablauf, Berechnung, Ausschluss
Bei jeder Scheidung teilt das Familiengericht die Rentenanrechte, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben, hälftig auf: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, berufsständische Versorgungen, Riester-, Rürup- und private Rentenversicherungen (§§ 1, 2 VersAusglG). Jeder gibt die Hälfte seines in der Ehezeit erworbenen Anrechts ab und erhält die Hälfte des anderen, in der Regel als eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger. Das Verfahren läuft von Amts wegen im Scheidungsverbund und ist der häufigste Grund dafür, dass eine Scheidung Monate dauert.
Diese Anleitung richtet sich an Ehegatten in Deutschland, die sich scheiden lassen oder einen Ehevertrag vorbereiten. Sie erklärt, welche Anrechte ausgeglichen werden und welche nicht, wie die Ehezeit und der Ausgleichswert berechnet werden, was interne und externe Teilung bedeuten und warum die externe Teilung Verluste bringen kann, wann der Ausgleich bei kurzer Ehe, Geringfügigkeit oder grober Unbilligkeit ausgeschlossen ist, wie Sie ihn durch notarielle Vereinbarung abbedingen oder gestalten, was das Verfahren kostet, welche Anpassungen nach der Scheidung möglich sind und wie sich der Ausgleich auf Ihre spätere Rente auswirkt.
Ergebnis: Sie verstehen die Auskünfte der Versorgungsträger und den Beschluss des Gerichts, erkennen Fehler, die Hunderte Euro Monatsrente kosten, und wissen, ob sich eine Vereinbarung lohnt.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Ehezeit ist die Zeit vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG); nur in dieser Zeit erworbene Anrechte werden geteilt. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Der Fragebogen zum Versorgungsausgleich ist innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, meist vier Wochen, zurückzusenden; die Auskünfte der Versorgungsträger dauern danach drei bis sechs Monate, bei Kontenklärung in der gesetzlichen Rentenversicherung länger.
Der Beschluss wird mit der Scheidung wirksam und von den Versorgungsträgern umgesetzt. Beschwerde zum Oberlandesgericht innerhalb eines Monats (§ 63 FamFG). Nach Rechtskraft sind Anpassungen möglich: bei Tod des Berechtigten nach höchstens 36 Monaten Rentenbezug (§ 37 VersAusglG), bei Unterhaltszahlung an den Berechtigten (§ 33 VersAusglG), bei Invalidität (§ 35 VersAusglG), und die Abänderung bei wesentlicher Änderung des Ausgleichswerts (§ 51 VersAusglG), frühestens sechs Monate vor dem Rentenbeginn des Antragstellers (§ 52 VersAusglG, § 226 FamFG).
Was tun
Stellen Sie alle Anrechte beider Ehegatten zusammen. Auszugleichen sind Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität, die durch Arbeit oder Vermögen in der Ehezeit geschaffen wurden und auf eine Rente gerichtet sind (§ 2 VersAusglG): gesetzliche Rentenversicherung einschließlich Grundrentenzuschlag, Beamten- und Soldatenversorgung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, betriebliche Altersversorgung aller Durchführungswege, berufsständische Versorgungswerke der Ärzte, Anwälte, Architekten, Riester- und Rürup-Verträge, private Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen mit ausgeübtem Rentenwahlrecht. Nicht ausgeglichen werden Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahl, Immobilien, Sparguthaben und Unfallrenten; sie gehören in den Zugewinnausgleich.
Schon bei der Trennung sollten Sie die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen und Ihre Versicherungsverläufe vervollständigen, denn fehlende Zeiten (Ausbildung, Kindererziehung, Auslandszeiten) verzögern das Verfahren um Monate. Listen Sie alle Versorgungsträger mit Versicherungsnummern auf; das Gericht fragt beide Ehegatten mit dem amtlichen Fragebogen ab, der Anrechte des anderen zu verschweigen ist strafbar und führt zur Abänderung.
Verstehen Sie die Auskünfte der Versorgungsträger. Jeder Träger teilt dem Gericht den Ehezeitanteil des Anrechts in seiner Bezugsgröße mit (Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rente, Monatsrente bei Beamten und Betriebsrenten, Kapitalwert bei Versicherungen), schlägt den Ausgleichswert als Hälfte davon vor und nennt den korrespondierenden Kapitalwert, der die Vergleichbarkeit ermöglicht (§ 5, § 47 VersAusglG). Prüfen Sie die Auskunft: Stimmen Beginn und Ende der Ehezeit, sind Kindererziehungszeiten dem richtigen Ehegatten zugeordnet, ist bei Betriebsrenten die Unverfallbarkeit richtig beurteilt, enthält die Auskunft die Teilungsordnung und die Teilungskosten des Trägers?
Beispiel: Der Mann hat in der Ehezeit 24 Entgeltpunkte erworben, die Frau 8. Ausgleichswert des Mannes 12 Punkte, der Frau 4 Punkte; beide werden getrennt ausgeglichen, nicht saldiert, so dass die Frau 12 Punkte vom Konto des Mannes erhält und 4 abgibt. Bei einem aktuellen Rentenwert von rund 40 Euro je Punkt (2026) entspricht das einer monatlichen Verschiebung von etwa 320 Euro Rente zu ihren Gunsten. Ein Anrecht, das noch nicht ausgleichsreif ist, etwa eine verfallbare Betriebsrente oder ein ausländisches Anrecht, bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (§ 19, §§ 20 ff. VersAusglG).
Achten Sie auf die Art der Teilung: intern oder extern. Regelfall ist die interne Teilung (§ 10 VersAusglG): Der Berechtigte erhält ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des Pflichtigen, zu dessen Bedingungen, einschließlich Invaliditätsschutz, soweit die Teilungsordnung ihn vorsieht; die Teilungskosten des Trägers (höchstens zwei bis drei Prozent des Kapitalwerts, oft gedeckelt) werden hälftig von beiden Anrechten abgezogen (§ 13 VersAusglG). Die externe Teilung (§ 14 VersAusglG) überträgt den Ausgleichswert als Kapital in eine Zielversorgung des Berechtigten, etwa die gesetzliche Rentenversicherung oder einen privaten Vertrag; sie findet statt, wenn Berechtigter und Träger das vereinbaren oder der Träger sie bei kleinen Betriebsrenten verlangt (bis zwei Prozent der monatlichen Bezugsgröße als Rente oder 240 Prozent als Kapital), bei Direktzusagen und Unterstützungskassen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 17 VersAusglG).
Das Bundesverfassungsgericht hat § 17 VersAusglG 2020 nur mit der Maßgabe gebilligt, dass Transferverluste durch niedrige Rechnungszinsen begrenzt bleiben; der Bundesgerichtshof verlangt seither einen Vergleich der in der Zielversorgung erreichbaren Rente mit der fiktiven internen Teilung und korrigiert den Kapitalbetrag, wenn der Verlust mehr als zehn Prozent beträgt. Wählen Sie die Zielversorgung bewusst, am besten die gesetzliche Rentenversicherung oder einen zertifizierten Vertrag; benennen Sie keine, geht das Kapital in die gesetzliche Rente oder die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 VersAusglG).
Prüfen Sie die Ausschlussgründe. Bei Geringfügigkeit soll das Gericht vom Ausgleich absehen: wenn die Differenz gleichartiger Anrechte beider Ehegatten gering ist oder ein einzelner Ausgleichswert höchstens ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt, 2026 etwa 40 Euro Monatsrente oder als Kapital 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, also rund 4 750 Euro (§ 18 VersAusglG); der Bundesgerichtshof lässt Grundrentenzuschläge trotz Geringfügigkeit ausgleichen, wenn sie für den Berechtigten erheblich sind. Bei einer Ehezeit bis drei Jahre findet der Ausgleich nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG); prüfen Sie, ob ein Antrag sich für Sie lohnt, bevor Sie ihn stellen.
Grobe Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) schließt den Ausgleich ganz oder teilweise aus, wenn er dem Zweck der gleichmäßigen Versorgung widerspricht: lange Trennung vor dem Scheidungsantrag mit wirtschaftlicher Verselbständigung, schwere Verfehlungen gegen den Pflichtigen, unterlassene eigene Vorsorge trotz Möglichkeit, oder ein krasses Ungleichgewicht, weil der Berechtigte selbst über hohes ungeteiltes Vermögen verfügt. Die Gerichte wenden § 27 sehr zurückhaltend an; Untreue oder ein Seitensprung reichen nicht. Anrechte, die ein behinderter Ehegatte in einer Werkstatt erworben hat, werden nach dem Bundesgerichtshof ebenfalls geteilt.
Erwägen Sie eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich. Ehegatten können den Ausgleich in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung ganz ausschließen, einzelne Anrechte ausnehmen, ihn durch Zahlung eines Betrags, Übertragung einer Immobilie oder Abschluss einer Rentenversicherung ersetzen oder nur bestimmte Anrechte ausgleichen (§ 6 VersAusglG). Die Vereinbarung bedarf vor Rechtskraft der Scheidung der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung im Scheidungstermin, bei Ehevertrag ebenfalls der Beurkundung (§ 7 VersAusglG, § 1410 BGB). Das Gericht prüft sie auf Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit (§ 8 VersAusglG): Ein Ausschluss ist unwirksam, wenn er einen Ehegatten evident einseitig belastet, insbesondere den, der wegen Kinderbetreuung keine eigene Vorsorge aufbauen konnte, und wenn die Umstände bei Vertragsschluss (Schwangerschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit) auf eine Unterlegenheit hindeuten.
Der Bundesgerichtshof hat 2025 die Inhaltskontrolle bei Unternehmerehen konkretisiert: Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann zulässig sein, wenn der verzichtende Ehegatte anderweitig abgesichert wird, etwa durch eine Kapitalzahlung oder eine Rentenversicherung in vergleichbarer Höhe. Rechnen Sie vorher mit den Auskünften der Träger durch, was jeder Ehegatte abgibt und bekommt; ein Ausschluss „gegenseitig“ ist nur dann ausgewogen, wenn die Anrechte etwa gleich hoch sind.
Begleiten Sie das Verfahren und prüfen Sie den Beschluss. Der Versorgungsausgleich ist Folgesache im Scheidungsverbund (§ 137 Abs. 2 FamFG) und wird mit der Scheidung entschieden; das Gericht holt die Auskünfte ein, übersendet sie beiden Ehegatten zur Stellungnahme und beschließt für jedes Anrecht einzeln, ob und wie es geteilt wird. Lesen Sie den Beschluss Anrecht für Anrecht: Ehezeit, Ausgleichswert, Teilungsart, Zielversorgung, Teilungskosten. Fehler bei der Ehezeit, vergessene Anrechte oder falsche Bezugsgrößen sind mit der Beschwerde innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht anzugreifen; die Teilrechtskraft einzelner Anrechte tritt nach dem Bundesgerichtshof nur ein, wenn die Anfechtung eindeutig beschränkt ist.
Kosten: Der Verfahrenswert beträgt für jedes Anrecht zehn Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens 1 000 Euro insgesamt (§ 50 FamGKG); bei 4 000 Euro gemeinsamem Nettoeinkommen und vier Anrechten sind das 4 800 Euro Verfahrenswert, der den Scheidungswert erhöht und so die Gerichts- und Anwaltsgebühren bestimmt. Für den Versorgungsausgleich selbst fallen im Verbund keine gesonderten Gerichtsgebühren an; anwaltliche Vertretung ist im Verbund Pflicht.
Nutzen Sie die Anpassungen nach der Scheidung. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte und hat er aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Rente bezogen, wird die Kürzung beim Pflichtigen auf Antrag beim Versorgungsträger aufgehoben (§ 37 VersAusglG); der Antrag muss gestellt werden, die Wirkung beginnt ab dem Folgemonat. Zahlt der Pflichtige dem Berechtigten Unterhalt, kann die Kürzung ausgesetzt werden, solange der Berechtigte noch keine Rente aus dem Anrecht bezieht (§ 33 VersAusglG); bei Invalidität des Pflichtigen gilt § 35 VersAusglG. Diese Anpassungen gelten nur für Anrechte aus der gesetzlichen Rente, Beamtenversorgung und berufsständischen Versorgung, nicht für Betriebsrenten und private Verträge (§ 32 VersAusglG).
Hat sich der Ausgleichswert nach der Ehezeit wesentlich geändert, etwa durch rückwirkende Anerkennung von Zeiten oder Rechtsänderungen, kann die Entscheidung abgeändert werden (§ 51 VersAusglG), wenn die Änderung mindestens fünf Prozent des Ausgleichswerts und ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße ausmacht; Fehler der Ausgangsentscheidung lassen sich damit nach dem Bundesgerichtshof nicht korrigieren. Wer seine gekürzte Rente wieder auffüllen will, kann bei der Deutschen Rentenversicherung freiwillige Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung zahlen (§ 187 SGB VI).
Planen Sie die Folgen für Ihre Altersvorsorge. Nach dem Ausgleich erhält jeder Ehegatte seine Rente aus eigenem Recht; eine spätere Heirat des Berechtigten ändert daran nichts, und der Pflichtige kann die Kürzung nicht dadurch vermeiden, dass er früher in Rente geht. Das frühere Rentnerprivileg, nach dem die Kürzung bei bereits laufender Rente aufgeschoben wurde, ist seit 2009 abgeschafft; der Bundesgerichtshof hat Übergangsfälle entschieden. Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus dem übertragenen Anrecht richten sich nach den Regeln des jeweiligen Trägers.
Lassen Sie sich nach Rechtskraft von jedem Versorgungsträger eine Bestätigung der Umsetzung schicken und prüfen Sie den nächsten Rentenbescheid oder die Renteninformation. Wer nach der Scheidung weniger als 35 Versicherungsjahre hat, sollte die Wartezeiten und die Möglichkeit freiwilliger Beiträge prüfen. Für Anrechte, die dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten blieben, muss der Berechtigte bei Rentenbeginn des Pflichtigen die Ausgleichsrente beim Familiengericht beantragen (§ 20 VersAusglG); dieser Anspruch wird häufig vergessen und verjährt in drei Jahren rückwirkend nur ab Verzug.
Worauf achten
- Anrechte im Fragebogen verschwiegen oder vergessen: Der Beschluss wird abgeändert, der benachteiligte Ehegatte kann Schadensersatz verlangen, falsche Angaben sind strafbar.
- Externe Teilung ohne Prüfung der Zielversorgung akzeptiert: Niedrige Rechnungszinsen und Kosten der Zielversorgung können die spätere Rente gegenüber der internen Teilung um ein Fünftel oder mehr mindern.
- Ausschluss bei kurzer Ehe hingenommen, obwohl der andere Ehegatte deutlich höhere Anrechte erworben hat: Ohne Antrag innerhalb des Verfahrens findet bei einer Ehezeit bis drei Jahre kein Ausgleich statt.
- Verzicht im Ehevertrag ohne Kompensation unterschrieben: Bei Kinderbetreuung und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist er unwirksam, bei ausgewogener Lage aber bindend; wer unterschreibt, trägt das Risiko.
- Antrag nach § 37 VersAusglG nach dem Tod des Berechtigten nicht gestellt: Die Kürzung der eigenen Rente läuft weiter, obwohl sie aufzuheben wäre; die Rückwirkung ist begrenzt.
- Schuldrechtlichen Ausgleich für ausländische oder verfallbare Anrechte nach der Scheidung vergessen: Die Ausgleichsrente muss bei Rentenbeginn beantragt werden, rückwirkend nur ab Verzug.
- Kontenklärung erst im Scheidungsverfahren beantragt: Fehlende Versicherungszeiten verzögern die Scheidung um Monate; Kindererziehungszeiten werden sonst dem falschen Ehegatten zugeordnet.
- Beschluss nicht Anrecht für Anrecht geprüft: Falsche Ehezeit oder Bezugsgröße werden nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig; die Abänderung nach § 51 VersAusglG erfasst Fehler nicht.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Was ist der Versorgungsausgleich bei Scheidung?
Die hälftige Teilung aller Rentenanrechte, die beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, Versorgungswerke, Riester, Rürup und private Rentenversicherungen (§§ 1, 2 VersAusglG). Jeder gibt die Hälfte seiner Ehezeitanrechte ab und erhält die Hälfte der Anrechte des anderen, meist als eigenes Anrecht beim selben Träger.
Wird der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt?
Ja, das Familiengericht führt ihn im Scheidungsverfahren von Amts wegen durch (§ 137 Abs. 2 FamFG); ein Antrag ist nur bei einer Ehezeit bis drei Jahre nötig (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Beide Ehegatten füllen den Fragebogen aus, das Gericht holt die Auskünfte der Versorgungsträger ein und entscheidet mit der Scheidung.
Wie wird der Ausgleichswert berechnet?
Jeder Versorgungsträger ermittelt den Anteil des Anrechts, der in der Ehezeit (Monatsbeginn der Heirat bis Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags) erworben wurde, und halbiert ihn (§§ 1, 3, 5 VersAusglG). In der gesetzlichen Rente sind das Entgeltpunkte, bei Betriebsrenten Monatsbeträge oder Kapitalwerte. Die Anrechte beider Ehegatten werden einzeln geteilt, nicht gegeneinander verrechnet.
Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?
Ja, durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung (§§ 6, 7 VersAusglG). Das Gericht prüft die Vereinbarung auf Wirksamkeit (§ 8 VersAusglG): Ein Verzicht ist unwirksam, wenn er den wirtschaftlich schwächeren oder kinderbetreuenden Ehegatten evident einseitig belastet. Mit Kompensation, etwa einer Kapitalzahlung oder Rentenversicherung, ist er in der Regel zulässig.
Was bedeutet interne und externe Teilung?
Intern: Der Berechtigte bekommt ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des Pflichtigen (§ 10 VersAusglG), Regelfall. Extern: Der Ausgleichswert wird als Kapital in eine Versorgung des Berechtigten übertragen (§ 14 VersAusglG), auf Verlangen des Trägers bei kleinen Betriebsrenten und bis zur Beitragsbemessungsgrenze bei Direktzusagen (§ 17 VersAusglG). Bei externer Teilung drohen Verluste, die die Gerichte begrenzen müssen.
Wie lange dauert der Versorgungsausgleich?
Meist drei bis sechs Monate, bei ungeklärten Rentenkonten, Betriebsrenten oder ausländischen Anrechten länger; er bestimmt damit die Dauer der Scheidung. Eine frühzeitige Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung und vollständige Angaben im Fragebogen verkürzen das Verfahren.
Was kostet der Versorgungsausgleich?
Er erhöht den Verfahrenswert der Scheidung um zehn Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht, mindestens 1 000 Euro (§ 50 FamGKG); daraus berechnen sich Gerichts- und Anwaltsgebühren. Die Versorgungsträger dürfen bei interner Teilung angemessene Teilungskosten von beiden Anrechten abziehen, meist zwei bis drei Prozent des Kapitalwerts mit Obergrenze.
Was ist, wenn die Ehe nur kurz war?
Bei einer Ehezeit bis einschließlich drei Jahre findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Wer in dieser Zeit deutlich weniger Anrechte erworben hat, sollte den Antrag im Scheidungsverfahren stellen; sonst bleibt jeder bei seinen Anrechten.
Was ist Geringfügigkeit beim Versorgungsausgleich?
Das Gericht soll vom Ausgleich absehen, wenn gleichartige Anrechte beider Ehegatten nur gering voneinander abweichen oder ein einzelner Ausgleichswert höchstens ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2026 rund 40 Euro Monatsrente) beziehungsweise 120 Prozent der Bezugsgröße als Kapital beträgt (§ 18 VersAusglG). Es ist eine Soll-Vorschrift; bei Bedeutung für den Berechtigten wird dennoch geteilt.
Was passiert, wenn der Ex-Partner stirbt?
Stirbt der Berechtigte und hat er aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Rente bezogen, wird die Kürzung der Rente des Pflichtigen auf Antrag beim Versorgungsträger aufgehoben (§ 37 VersAusglG); das gilt für gesetzliche Rente, Beamtenversorgung und Versorgungswerke, nicht für Betriebsrenten und private Verträge. Stirbt der Pflichtige, bleibt das übertragene Anrecht dem Berechtigten erhalten.
Wann ist der Versorgungsausgleich grob unbillig?
Wenn er dem Zweck der gleichmäßigen Versorgung widerspricht (§ 27 VersAusglG): sehr lange Trennung mit wirtschaftlicher Verselbständigung, schwere Verfehlungen gegen den Pflichtigen, Verletzung der Unterhaltspflicht, unterlassene eigene Vorsorge trotz Möglichkeit oder ein krasses Missverhältnis wegen hohen sonstigen Vermögens des Berechtigten. Die Gerichte wenden die Vorschrift selten an; Untreue genügt nicht.
Kann ich den Versorgungsausgleich nachträglich ändern lassen?
Nur bei einer wesentlichen Änderung des Ausgleichswerts nach dem Ende der Ehezeit, etwa durch nachträglich anerkannte Zeiten oder Rechtsänderungen, um mindestens fünf Prozent des Wertes und ein Prozent der Bezugsgröße (§ 51 VersAusglG), und erst ab sechs Monaten vor dem eigenen Rentenbeginn. Fehler der Ausgangsentscheidung müssen innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat gerügt werden.
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