BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – XII ZB 401/20 – Beschluss zum Versorgungsausgleich: Hinreichend bestimmte Angabe des Ausgleichswerts als Zahlbetrag bei externer Teilung eines…
KORE303692021 ECLI:DE:BGH:2021:130121BXIIZB401.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210113 XII ZB 401/20 Beschluss § 5 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG, § 220 Abs 4 FamFG vorgehend OLG München, 1. Juli 2020, Az: 2 UF 523/20vorgehend AG Neuburg, 8. November 2019, Az: 5 F 242/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschluss zum Versorgungsausgleich: Hinreichend bestimmte Angabe des Ausgleichswerts als Zahlbetrag bei externer Teilung eines fondsgebundenen Anteils der betrieblichen Altersversorgung Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz 2 der Beschlussformel des vorgenannten Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG (Vers.-Nr. Zusatzvorsorge) in Höhe von 63,790 Anteilen des Fonds BMW Alterskapital Target 2035 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung und bezogen auf diesen Zeitpunkt, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 1.473,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 2,20 % seit dem 30. April 2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet. Die BMW AG wird verpflichtet, den dem Wert der vorgenannten Anteile entsprechenden Kapitalbetrag - errechnet aus 63,790 Anteilen multipliziert mit dem unter unter Verwendung der Zugangsnummer für den Tag der Rechtskraft abzurufenden Kurswert -, mindestens jedoch 1.473,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 2,20 % seit dem 30. April 2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, den Kapitalbetrag anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.
Wert: 1.320 € I.
1 Auf den am 31. Mai 2019 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21. März 2014 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 2014 bis 30. April 2019; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann zwei Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung bei der BMW AG, von denen eines, die sog. „Zusatzvorsorge“, fondsgebunden ist, sowie ein weiteres Anrecht bei der V. AG. Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern sowie die vom Ehemann bei der BMW AG erworbenen Anrechte auf Verlangen des Versorgungsträgers extern geteilt und hinsichtlich des bei der V. AG erworbenen Anrechts angeordnet, dass ein Ausgleich nicht stattfinde. Bezüglich des fondsgebundenen Anrechts hat es bestimmt, dass zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.950,70 € bei der Beteiligten zu 4 (DRV Bund) nach Maßgabe einer näher bezeichneten Teilungsordnung der BMW AG, bezogen auf den 30. April 2019, begründet werde. Die BMW AG ist verpflichtet worden, diesen Betrag nebst 2,2 % Zinsen seit dem 1. Mai 2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 4 zu zahlen.
2 Mit ihrer Beschwerde hat sich die BMW AG gegen die Verzinsung des aus dem fondsgebundenen Anrecht resultierenden Ausgleichsbetrags gewendet. Das Oberlandesgericht hat im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht bei der Beteiligten zu 4 in Höhe von 63,790 Anteilen des Fonds BMW Alterskapital Target 2035 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 1.473,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 2,20 % seit dem 30. April 2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Es hat die BMW AG verpflichtet, bei Rechtskraft der Entscheidung den dem Wert der vorgenannten Anteile zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Kapitalbetrag, mindestens jedoch 1.473,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,20 % seit dem 30. April 2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, an die Beteiligte zu 4 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde hat mit Ausnahme einer Maßgabenanordnung zur Beschlussformel keinen Erfolg.
4 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
5 Zu Unrecht habe das Familiengericht die Verzinsung des Ausgleichswerts anhand eines Rechnungszinses angeordnet, da diese nur für die Bildung eines Barwerts auf der Grundlage der geleisteten Beiträge gelte. Für Fondsanteile hingegen bestehe kein Rechnungszins, der deren Wertentwicklung angemessen abbilde.
6 Zulässig sei hier eine externe Teilung des Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile, auch wenn deren Kurswert im vorliegenden Fall nicht gemäß § 170 KAGB veröffentlicht werde. Es genüge, dass der Versorgungsträger einen Internet-Link zur Verfügung gestellt habe, mithilfe dessen der Kurswert taggenau von den Verfahrensbeteiligen in eigener Verantwortung festgestellt werden könne.
7 2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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15 Im Hinblick darauf muss sich der Tatrichter einerseits darüber vergewissern, dass der Kurswert über den vom Versorgungsträger mitgeteilten Zugangsweg tatsächlich taggenau abgerufen werden kann, andererseits den vom Vollstreckungsorgan zu vollziehenden Rechenweg unter Angabe der vollständigen Zugangsdaten in der Beschlussformel selbst vorgeben.
16 3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass alle für die Berechnung des Zahlbetrags erforderlichen Angaben einschließlich der vollständigen Zugangsdaten für die Ermittlung des Kurswerts in die Beschlussformel aufzunehmen sind.
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