BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – XII ZB 386/22 – Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 1. Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und…
KORE303772024 ECLI:DE:BGH:2023:221123BXIIZB386.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20231122 XII ZB 386/22 Beschluss § 1378 Abs 1 BGB, § 1385 BGB, § 1386 BGB, § 137 Abs 2 S 1 FamFG vorgehend OLG Düsseldorf, 30. August 2022, Az: II-1 UF 45/22, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 15. März 2022, Az: 253 F 32/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 1. Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18, FamRZ 2019, 1535).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2022 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen I.
1 Die Beteiligten schlossen im Jahr 1992 die Ehe. Sie trennten sich im Januar 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) ist der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) am 17. Februar 2017 zugestellt worden. Die Ehefrau hat im Scheidungsverbundverfahren im April 2017 einen Stufenantrag auf Zugewinnausgleich anhängig gemacht.
2 In einem weiteren Verfahren hat sie im April 2021 - ebenfalls im Wege eines Stufenantrags - vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt. In jenem Verfahren ist die Zugewinngemeinschaft durch rechtskräftigen Teilanerkenntnisbeschluss vom 24. August 2021 vorzeitig aufgehoben worden. Die Ehefrau hat ihre Forderung dort auch beziffert.
3 Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau die Feststellung beantragt, dass hinsichtlich des Leistungsantrags im Verbundverfahren Erledigung eingetreten sei. Der Ehemann hat der Erledigungserklärung widersprochen und Abweisung des Antrags in der Folgesache beantragt.
4 Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten durch Verbundbeschluss geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und hinsichtlich der Folgesache Zugewinn antragsgemäß Erledigung festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Feststellungsentscheidung eingelegte Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2022, 1919 veröffentlicht ist, hat sich der im Scheidungsverbund gestellte Stufenantrag durch den rechtskräftigen Ausspruch der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erledigt. Das Folgesachenbegehren auf Zugewinnausgleich sei unzulässig geworden, nachdem der Güterstand bereits aufgrund der Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich sein Ende gefunden habe.
7 Zwar treffe es zu, dass ein güterrechtlicher Folgesachenantrag nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich aus dem Scheidungsverbund herauszulösen und das Zugewinnausgleichsverfahren isoliert fortzuführen sei. Die Verknüpfung des im Verbund bedingt für den Fall der Scheidung gestellten Antrags mit der Güterstandsbeendigung durch rechtskräftige Scheidung werde bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gegenstandslos. Bei einer grundsätzlich sachdienlichen Antragsänderung auf vorzeitigen Zugewinnausgleich würde aber ab der Anspruchsbezifferung im ursprünglichen Folgesachenverfahren derselbe Anspruch unzulässigerweise doppelt rechtshängig, da die Ehefrau die güterrechtliche Forderung schon im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich beziffert habe. Das führe zur Unzulässigkeit des im Verbund eingereichten und nunmehr ausschließlich isoliert durchzusetzenden Zugewinnausgleichsbegehrens.
8 Diese Rechtslage ergebe sich aus dem Verhältnis des im Verbund verfolgten Zugewinnausgleichs zum vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB. Die Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der Scheidung beträfen verschiedene Lebenssachverhalte und stellten daher unterschiedliche Streitgegenstände dar. Demgegenüber bestünden aber keine Unterschiede in den Streitgegenständen mehr, wenn die Folgesache Güterrecht aus dem Verbund herausgelöst und isoliert fortgeführt werde. Der in diesem Fall nunmehr scheidungsunabhängig zu stellende güterrechtliche Antrag unterscheide sich nicht mehr von dem bereits rechtshängigen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
9 An der Erledigung der Folgesache Güterrecht vermöge auch die Erwägung des Antragstellers nichts zu ändern, die gerichtliche Feststellung der Erledigung des Leistungsantrags im güterrechtlichen Folgesachenverfahren bei gleichzeitiger Fortführung des Leistungsantrags im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich setze ihn ungerechtfertigt einer doppelten Kostenlast aus. Eine solche Kostenfolge erweise sich als Konsequenz der zulässigen parallelen Verfolgung güterrechtlicher Ansprüche im Scheidungsverbund und im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, betreffe aber nicht die Voraussetzungen des beschwerdegegenständlichen Ausspruchs der Hauptsacheerledigung.
10 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11 Die Vorinstanzen haben zu Recht eine Erledigung der in der Folgesache Güterrecht anhängigen Anträge angenommen. Die ursprünglich zulässigen und begründeten Anträge auf Auskunfterteilung und Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach der Scheidung sind durch die rechtskräftige vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft unbegründet geworden.
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Juli 2021 - XII ZB 21/21 - FamRZ 2021, 1521 Rn. 12 ff.). Die Rechtshängigkeit eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich hindert die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung nicht. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung setzt voraus, dass die Scheidung rechtskräftig wird. Wird etwa der Scheidungsantrag noch vor Rechtskraft des Beschlusses über den Scheidungsverbund zurückgenommen, verliert auch die Verurteilung zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung ihre Wirkung (vgl. § 141 FamFG). Davon unterscheidet sich die Lage beim vorzeitigen Zugewinnausgleich, der die Scheidung der Ehe nicht voraussetzt. Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es dementsprechend einer wirksamen Antragsänderung (Senatsbeschluss vom 26.
Juni 2019 - XII ZB 299/18 - FamRZ 2019, 1535 Rn. 44 mwN).
13 Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts dadurch, dass auch der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich in der vorliegenden Fallkonstellation auf den Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bezogen zu ermitteln ist. Da die Scheidung der Ehe rechtskräftig ist und der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gestellt worden ist, ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zwar auch Stichtag für die Ermittlung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs (vgl. OLG Hamm FamRZ 1982, 609; Erman/Budzikiewicz BGB 17. Aufl. § 1384 Rn. 6 mwN). Gleichwohl bleibt es bei der Verschiedenheit der Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der Scheidung, die nicht nur parallel rechtshängig gemacht werden können, sondern auch hinsichtlich der Verfahrensbeendigung selbständig zu betrachten sind.
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17 3. Das Amtsgericht hat mithin zutreffend die Erledigung der Folgesache Zugewinnausgleich festgestellt. Der Ehemann hat nicht in Frage gestellt, dass grundsätzlich ein Anspruch der Ehefrau auf Zugewinnausgleich besteht, sodass das Beschwerdegericht die amtsgerichtliche Entscheidung zutreffend bestätigt hat.
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