BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25 – Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes gegebenes Leibrentenversprechen führt - auch, wenn es…
KORE303812026 ECLI:DE:BGH:2026:240626UIVZR141.25.0 BGH 4. Zivilsenat 20260624 IV ZR 141/25 Urteil § 2325 Abs 3 S 2 BGB vorgehend OLG Nürnberg, 27. Juni 2025, Az: 1 U 1335/24 Erb, Endurteil vorgehend LG Weiden, 21. Juni 2024, Az: 11 O 108/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes gegebenes Leibrentenversprechen führt - auch, wenn es durch eine Reallast an dem übertragenen Grundstück besichert wird - nicht zur rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstückes durch den Erblasser und hindert deshalb die Annahme einer fristauslösenden Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 1. Zivilsenat - vom 27. Juni 2025 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. - 1. Zivilkammer - vom 21. Juni 2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird auf der ersten Stufe betreffend die Klageanträge auf Verurteilung des Beklagten zur Wertermittlung (Klageanträge zu 1 und 2) abgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren und in Abänderung der Wertfestsetzung in dem Berufungsurteil für das Berufungsverfahren auf jeweils 4.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin macht Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beklagten, den testamentarischen Alleinerben der Erblasserin, der gemeinsamen Mutter der Parteien, geltend.
2 Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 20. November 1995 übertrug die Erblasserin dem Beklagten das Eigentum an vier Grundstücken, von denen eines mit einem vermieteten Wohngebäude bebaut war. In dem Überlassungsvertrag verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von 1.500 DM an die Erblasserin. Zur Sicherung des Leibrentenanspruchs wurde eine Reallast an dem mit dem Wohngebäude bebauten Grundstück bestellt. In den zur Leibrente getroffenen Vereinbarungen heißt es auszugsweise wie folgt:
3 "Grundlage für die Zahlungsverpflichtung sind Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus ... in Höhe von ca. 1.900,-- DM monatlich."
4 Die Eintragung von Eigentumsübergang und Reallast im Grundbuch erfolgte am 7. März 1996. Mit Wirkung zum 28. Oktober 2013 verzichtete die Erblasserin gegenüber dem Beklagten auf die Zahlung der weiteren Leibrente und bewilligte die Löschung der Reallast. Am 17. April 2021 verstarb die Erblasserin.
5 Die Klägerin, die den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch nimmt, hält die mit dem notariellen Vertrag bewirkte Überlassung der Grundstücke an den Beklagten für eine gemischte, noch im Zeitpunkt des Erbfalls zu berücksichtigende ergänzungspflichtige Schenkung. Auf der ersten Stufe ihrer Klage macht die Klägerin Wertermittlungsansprüche für das an den Beklagten überlassene mit dem vermieteten Wohngebäude bebaute Grundstück sowie hinsichtlich des Kapitalwertes der versprochenen Leibrente geltend.
6 Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe in einem Teilurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage auf der Wertermittlungsstufe weiter.
7 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der auf der ersten Stufe geltend gemachten Wertermittlungsansprüche.
8 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2025, 674 veröffentlicht ist, hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Wertermittlungsansprüche nach §§ 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 2325 BGB zu. Die Wertermittlungs- und Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Nichterben könnten sich nicht nur auf Gegenstände des realen Nachlasses, sondern über den Wortlaut hinaus auch auf den fiktiven Nachlass beziehen, wenn es sich um eine ergänzungspflichtige Schenkung handele. Dem zwischen der Erblasserin und dem Beklagten geschlossenen Überlassungsvertrag habe jedenfalls teilweise eine Schenkung zu Grunde gelegen. Zwar sei die im Überlassungsvertrag übernommene Leibrente eine Gegenleistung für die Grundstücksüberlassung.
In Höhe des Wertes dieser Gegenleistung sei der Beklagte nicht beschenkt. Im Hinblick auf den überschießenden Wert habe es sich aber um eine zumindest teilweise unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB gehandelt, hinsichtlich derer ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB bestehe. Obwohl die Eintragungen im Grundbuch mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt seien, sei der Wert des überschießenden unentgeltlichen Anteils der gemischten Schenkung dennoch ergänzungspflichtig, denn der Anlauf der Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB sei gehemmt gewesen. Eine für den Fristanlauf maßgebliche Leistung liege erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgegeben, sondern auch darauf verzichtet habe, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen.
Sei das verschenkte Objekt vermietet und werde eine an den erzielten Mieteinnahmen orientierte Leibrentenzahlung vereinbart, die zudem auch durch eine Reallast am Grundstück dinglich gesichert werde, verbleibe der Nutzungswert einer Immobilie im Wesentlichen beim Schenker, für den sich wirtschaftlich betrachtet durch die Eigentumsübertragung nichts Wesentliches ändere. Er verbleibe wirtschaftlich im Genuss des verschenkten Objektes. Darauf, dass die Rechtsposition der Erblasserin nicht mit einem unbeschränkten Nießbrauch vergleichbar gewesen sei, komme es nicht an, denn aus wirtschaftlicher Sicht sei diese Unterscheidung gleichgültig. Die Hemmung des Fristanlaufs des § 2325 Abs. 3 BGB habe erst mit Verzicht auf die Leibrentenzahlung und Löschung der Reallast - und damit weniger als zehn Jahre vor dem Erbfall - geendet.
9 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die mit Überlassungsvertrag vom 20. November 1995 bewirkte Übertragung der Grundstücke an den Beklagten nicht mehr nach § 2325 Abs. 1 BGB ergänzungspflichtig, weil die Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls am 17. April 2021 bereits abgelaufen war.
10 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zwar zutreffend die ständige Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38 Rn. 15: zum Wohnungsrecht; vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 [juris Rn. 13]: zum Nießbrauch). Eine Schenkung gilt als nicht geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 aaO; vom 27. April 1994 aaO [juris Rn. 10]; vgl. auch Senatsurteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 13/85, BGHZ 98, 226 [juris Rn. 16 ff.]). Diese Rechtsprechung findet auch mit Blick auf die seit dem 1. Januar 2010 geltende Neufassung von § 2325 Abs. 3 BGB weiterhin Anwendung (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 10).
11 2. Nicht frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht aber angenommen, der Beginn der Frist in § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB sei unter Heranziehung dieser Rechtsprechung mit Blick auf die durch den Übergabevertrag vom 20. November 1995 bewirkten Grundstücksübertragungen bis zum 28. Oktober 2013 gehemmt gewesen, weil sich die Erblasserin im Übergabevertrag von dem Beklagten eine reallastgesicherte, am Mietertrag des bebauten Grundstückes orientierte Leibrente habe versprechen lassen.
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Aufl. § 6 Rn. 43f.; Gehse, RNotZ 2009, 361, 371; Ivens, ZEV 2021, 277, 278 f.; Lange/Kuchinke, ErbR 5. Aufl. § 37 X.4.a). Überwiegend wird dagegen angenommen, das Versprechen einer Leibrente im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes könne den Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht hemmen (BeckOK BGB/Müller-Engels, BGB § 2325 Rn. 61 ff. [Stand: 1. Mai 2026]; Pawlytta in Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HdB PflichtteilsR 4. Aufl. § 7 Rn. 189; Riedel in Damrau/Tanck, PK ErbR 5. Aufl. § 2325 Rn. 99; Grüneberg/Weidlich, 85. Aufl. § 2325 Rn. 26; Bonefeld in Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 S. 84; Bühler, DNotZ 2022, 10, 24; Cornelius, Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der Übertragung von Grundstücken unter dem Vorbehalt von Rechten des Schenkers, 2004, S. 194 f.;
Heinrich, MittRhNotK 1995, 157, 164; Keim, ErbR 2025, 1011; N. Mayer, ZEV 1994, 325, 327; Müller-Engels, ZEV 2025, 676; v. Proff, ZEV 2016, 681, 685; Roth, NJW-Spezial 2020, 743; Wegmann, MittBayNot 1994, 307, 309; Wicke/Semmler, RFamU 2025, 608, 609).
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Senatsurteil vom 27. April 1994 aaO [juris Rn. 11]). Soweit ein Erblasser seine Eigentümerstellung zwar aufgibt, er sich aber weiterhin die Befugnis zu Herrschaftshandlungen vorbehält, die gewöhnlich mit der Stellung als Eigentümer verbunden sind, treffen ihn diese wesentlichen Folgen einer Schenkung nicht. Deshalb liegt gerade im Fortbestand einer eigentümerähnlichen Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand der zur Fristhemmung führende, fortbestehende "Genuss", der die vom Gesetzgeber vorausgesetzte "Eingewöhnung" in die Folgen der Schenkung verhindert und deshalb die Annahme einer Benachteiligungsabsicht des Erblassers nahelegt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 10 f.).
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Dezember 1965 - II ZR 274/63, WM 1966, 248 [juris Rn. 22]). Unabhängig davon, ob sich dieser Anspruch aus einem einheitlichen Leibrentenstammrecht oder unmittelbar aus dem Leibrentenversprechen selbst ergibt, wird jedenfalls ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung begründet (vgl. BeckOGK BGB/Hundertmark, § 759 Rn. 6 [Stand: 1. Januar 2026]). Dieser Zahlungsanspruch ist in seinem Schicksal von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten unabhängig (MünchKomm-BGB/Raude, § 759 Rn. 5; vgl. auch BFH, NJW 1992, 710 [juris Rn. 77]). Der Rentenanspruch besteht deshalb auch dann zu den vereinbarten Konditionen fort, wenn die aus dem Grundstück gezogenen Erträge steigen, sinken oder sogar ganz ausbleiben.
Der Erblasser ist nach Vollzug der Übergabe nicht mehr befugt, das Grundstück selbst zu nutzen oder über eine etwaige Nutzung durch Dritte zu bestimmen. Auch kann er eine Weiterveräußerung oder Belastung des Grundstückes nicht mehr verhindern. Die Herrschaftsbeziehung zwischen dem ehemaligen Eigentümer und seinem Grundstück wird vor diesem Hintergrund durch die Übertragung gegen ein Leibrentenversprechen gelöst.
19 Entsprechend ist auch der Beschenkte nicht etwa verpflichtet, die Rentenzahlungen tatsächlich aus den Erträgen des Grundstückes zu erbringen. Vielmehr steht es ihm frei, die geschuldeten Leistungen auch aus seinem übrigen Vermögen zu erfüllen. Auch wenn sich die Leibrente hier nach der vertraglichen Vereinbarung an der Höhe der erzielten Mieteinnahme orientierte, war der Beklagte daher nicht gehalten, die Zahlungen gerade aus diesen Mieteinnahmen vorzunehmen. Dies belegt, dass von einer fortlaufenden Weiternutzung des Grundstückes durch die Erblasserin nicht die Rede sein konnte.
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Soweit der Erblasser einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand zu Lebzeiten entgeltlich veräußert, knüpft § 2325 BGB hieran aber gerade keine Rechtsfolgen, denn Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16, ZEV 2018, 274 Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 27. Mai 1981 aaO; vom 21. Juni 1972 - IV ZR 221/69, BGHZ 59, 132 [juris Rn. 15]). Dass der Erblasser im Rahmen einer teilentgeltlichen Veräußerung von dem Beschenkten eine Gegenleistung erlangt und er aus dieser Gegenleistung - mithin aus dem für die Weggabe des verschenkten Gegenstandes erlangten Surrogat - einen fortgesetzten Ertrag zieht, ist deshalb von dem Fall zu unterscheiden, dass der Erblasser einen Gegenstand, ohne eine Gegenleistung hierfür zu erhalten, von vornherein nur unter Vorbehalt bestimmter Rechte überträgt und die vorbehaltenen Rechte - etwa ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht - weiterhin ausübt.
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23 III. Das Urteil des Oberlandesgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als (teilweise) richtig dar (§ 561 ZPO).
24 1. Eine nach § 2325 Abs. 1 BGB ergänzungspflichtige Schenkung liegt zwar auch insoweit vor, als die Erblasserin auf die weitere Zahlung der Leibrente verzichtet und die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Reallast bewilligt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 13/85, BGHZ 98, 226 [juris Rn. 22 f.]; vgl. ferner Riedel in Damrau/Tanck, PK ErbR 5. Aufl. § 2325 Rn. 100; Staudinger/Herzog, BGB (2021) § 2325 Rn. 177). Bezüglich des hierin liegenden fiktiven Nachlassgegenstandes war die Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalls am 17. April 2021 noch nicht abgelaufen, denn der Fristenlauf begann diesbezüglich erst mit Bewirkung der Schenkung am 28. Oktober 2013.
25 2. Das verhilft der Klage auf der in der Revisionsinstanz allein anhängig gewordenen Wertermittlungsstufe aber nicht zum Erfolg. Denn ein auf die isolierte Ermittlung des Wertes des Verzichts auf die künftigen Leibrentenansprüche als fiktiven Nachlassgegenstand gerichteter Wertermittlungsanspruch, der sich vor diesem Hintergrund als begründet darstellen könnte, ist - wie die Auslegung der von der Klägerin gestellten Klageanträge ergibt - nicht streitgegenständlich geworden.
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November 1995 bewirkten gemischten Schenkung als fiktivem Nachlassgegenstand zu ermitteln. Der kapitalisierte Leibrentenwert zum 28. Oktober 2013 ist ein davon zu unterscheidendes Bewertungsobjekt, das mit einem weiteren fiktiven Nachlassgegenstand - nämlich dem schenkweisen Verzicht auf die fortgesetzte Zahlung der Leibrente - verknüpft ist. Dass die Klägerin aus dem im Jahr 2013 bewirkten Leibrentenverzicht auf der Leistungsstufe überhaupt Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung ableiten möchte, ergibt sich aus dem Klagevortrag bisher nicht; vor diesem Hintergrund kann den auf der ersten Stufe gestellten Wertermittlungsanträgen auch im Wege der Auslegung kein hierauf gerichtetes Wertermittlungsbegehren entnommen werden.
28 IV. Nach alledem kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
29 1. Soweit die erste Stufe der Stufenklage betroffen ist, kann der Senat selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 BGB). Das führt zur Abweisung der in der Revisionsinstanz allein anhängig gewordenen Wertermittlungsklage.
30 2. Eine abschließende Entscheidung des Senats auch über die bislang unerledigte Leistungsstufe kommt allerdings nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268 [juris Rn. 27]; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 39; vgl. ferner BeckOK ZPO/Bacher, § 254 Rn. 28 m.w.N. [Stand: 1. Dezember 2025]), weil jedenfalls mit Blick auf den am 28. Oktober 2013 erfolgten Verzicht auf die weiteren Leibrentenansprüche das Bestehen eines Zahlungsanspruches der Klägerin aufgrund ihres Pflichtteils nicht ausgeschlossen erscheint. Über die Leistungsstufe wird das Landgericht zu entscheiden haben. Einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bedarf es hierzu nicht, denn die Zahlungsklage ist weiterhin in erster Instanz anhängig geblieben (BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/94, NJW 1995, 2229 [juris Rn. 9]; vgl. ferner Foerste in Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl. § 254 Rn. 8).
31 V. Die Kostenentscheidung beruht für das Revisions- und das Berufungsverfahren jeweils auf § 91 Abs. 1 ZPO, für die erste Instanz bleibt sie dem dort zu fällenden Schlussurteil vorbehalten.
32 Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161 Rn. 34 ff.). Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes der Beschwer das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (vgl. zuletzt nur Senatsbeschluss vom 19. Februar 2025 - IV ZB 13/24, ZEV 2025, 319 Rn. 6 m.w.N.). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - bei einer Stufenklage zur Wertermittlung verurteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2010 - IV ZR 20/09, juris Rn. 4; Birkenheier in jurisPK-BGB, 10.
Aufl. § 2314 Rn. 190), denn auch in diesem Fall besteht das auf den unmittelbaren Entscheidungsgegenstand bezogene wirtschaftliche Interesse des Beklagten darin, sich den mit der Wertermittlung verbundenen Aufwand zu ersparen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 [juris Rn. 13, 15]). In der Regel wird es hierbei auf den durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen für die Wertermittlung entstehenden Kostenaufwand ankommen.
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35 3. Die Abänderung des Streitwertes für das Berufungsverfahren erfolgt auf der Grundlage von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und beruht auf den vorstehend ausgeführten Erwägungen, die für die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz entsprechend gelten.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303812026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public