Pflichtteil einfordern: Auskunft, Berechnung, Verjährung
Wer durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde, geht nicht leer aus, wenn er zum engsten Familienkreis gehört. Kinder, Enkel (wenn das Kind vorverstorben ist), Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und – wenn keine Abkömmlinge da sind – die Eltern haben nach § 2303 BGB einen Pflichtteil: einen Geldanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Geschwister, Nichten, Neffen und nichteheliche Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil.
Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe. Er hat keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände, sondern nur auf Geld, und er muss den Anspruch selbst geltend machen: zuerst Auskunft über den Nachlass verlangen, dann den Wert ermitteln, den Betrag beziffern und notfalls einklagen. Hinzu kommen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat (Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB). Diese Anleitung führt durch die einzelnen Schritte, zeigt die typischen Rechenwege und die Fristen, an denen Ansprüche in der Praxis scheitern. Am Ende steht entweder eine Zahlung des Erben, ein Vergleich oder ein vollstreckbares Urteil.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn ausschließenden Verfügung (Testament, Erbvertrag) erfahren hat (§ 199 Abs. 1 BGB, § 2317 BGB); unabhängig von der Kenntnis ist nach 30 Jahren ab dem Erbfall Schluss (§ 199 Abs. 3a BGB).
Beispiel: Tod und Testamentseröffnung im März 2026, Mitteilung an Sie im April 2026, Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Nur eine Klage, ein Mahnbescheid oder ein anderer Hemmungstatbestand des § 204 BGB hält die Frist auf; ein Anwaltsschreiben reicht nicht. Der Ergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten (§ 2329 BGB) verjährt dagegen in drei Jahren ab dem Erbfall, ohne Rücksicht auf Kenntnis (§ 2332 Abs. 1 BGB). Schenkungen zählen nur, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall geleistet wurden (§ 2325 Abs. 3 BGB). Wer als Erbe mit Beschränkungen eingesetzt ist und den Pflichtteil will, muss innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ausschlagen (§ 2306 BGB, § 1944 BGB).
Was tun
Prüfen Sie, ob Sie pflichtteilsberechtigt und tatsächlich ausgeschlossen sind. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers (§ 2303 BGB). Entferntere Abkömmlinge und die Eltern gehen leer aus, soweit ein näherer Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann (§ 2309 BGB): Das Enkelkind hat also nur einen Pflichtteil, wenn sein Elternteil vorverstorben ist, wirksam enterbt wurde und selbst nicht berechtigt ist.
Lesen Sie das Testament genau. Ausgeschlossen ist nicht nur, wer ausdrücklich enterbt wurde, sondern auch, wer gar nicht erwähnt ist, während andere als Erben eingesetzt sind. Bekommen Sie nur ein Vermächtnis oder einen Erbteil unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, gelten Sonderregeln (§§ 2305, 2307 BGB, siehe Schritt 3). Eine Kopie des eröffneten Testaments erhalten Sie beim Nachlassgericht, dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Bestimmen Sie Ihre Quote. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die Berechnung werden auch Personen mitgezählt, die enterbt sind oder ausgeschlagen haben; nicht mitgezählt wird, wer für erbunwürdig erklärt wurde oder auf sein Erbrecht verzichtet hat (§ 2310 BGB).
Typischer Fall: Verheiratete Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder, im Berliner Testament (§ 2269 BGB) setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Gesetzlich würde der überlebende Ehegatte die Hälfte erben (ein Viertel nach § 1931 BGB plus ein Viertel Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB), jedes Kind ein Viertel. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt also ein Achtel. Bei Gütertrennung oder ohne Ehegatten verschiebt sich die Quote; rechnen Sie sie deshalb nach dem konkreten Familienstand zum Todestag.
Klären Sie, ob Sie ausschlagen müssen. Wer nicht enterbt, sondern mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann das Vermächtnis ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen oder es annehmen und nur den Rest bis zur Höhe des Pflichtteils fordern (§ 2307 BGB). Ist Ihnen ein Erbteil hinterlassen, der kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, steht Ihnen der Zusatzpflichtteil in Höhe der Differenz zu (§ 2305 BGB), ohne dass Sie ausschlagen müssen.
Sind Sie als Erbe eingesetzt, aber durch Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge, Vermächtnisse oder Auflagen beschränkt, können Sie den Erbteil ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB). Das ist die wichtigste Ausnahme vom Grundsatz, dass Ausschlagung alles kostet. Die Frist beträgt sechs Wochen und beginnt erst, wenn Sie auch von der Beschränkung wissen. Für den Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gilt § 1371 Abs. 3 BGB: Ausschlagung bringt den Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil. Vor jeder Ausschlagung sollten beide Varianten durchgerechnet werden.
Verlangen Sie schriftlich Auskunft über den Nachlass. Der Erbe muss Ihnen über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen, und zwar durch ein Bestandsverzeichnis nach § 260 BGB (§ 2314 Abs. 1 BGB). Es umfasst alle Aktiva zum Todestag (Konten, Depots, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Lebensversicherungen, Forderungen) und alle Schulden einschließlich der Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), außerdem die Schenkungen der letzten zehn Jahre und alle Schenkungen an den Ehegatten.
Sie können verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, und statt des privaten ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Notar ermittelt selbst, fragt bei Banken nach und haftet für Sorgfalt; die Kosten (2,0-Gebühr nach Nr. 23500 KV GNotKG aus dem Nachlasswert) trägt der Nachlass, nicht Sie (§ 2314 Abs. 2 BGB). Setzen Sie dem Erben eine Frist von zwei bis vier Wochen. Bestehen Zweifel an der Sorgfalt, kann der Erbe zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet werden (§ 260 Abs. 2 BGB).
Lassen Sie den Wert ermitteln. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 BGB): bei Konten der Stand am Todestag, bei Immobilien und Unternehmen der Verkehrswert. Zusätzlich zur Auskunft können Sie verlangen, dass der Wert einzelner Gegenstände ermittelt wird, in der Regel durch ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser Anspruch besteht auch dann noch, wenn der Erbe das Grundstück schon verkauft hat; ein zeitnaher Verkaufspreis ist aber ein starkes Indiz für den Wert.
Von den Aktiva werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen: Schulden des Erblassers, Beerdigung, Grabstein, Kosten der Nachlasssicherung und des Nachlassverzeichnisses. Vermächtnisse und Auflagen werden nicht abgezogen, denn der Pflichtteil geht ihnen vor. Achten Sie auf Vorempfänge: Hat der Erblasser Ihnen zu Lebzeiten etwas mit der Bestimmung zugewendet, dass es auf den Pflichtteil angerechnet wird, mindert es Ihren Anspruch (§ 2315 BGB); unter Geschwistern kann zudem die Ausgleichung nach § 2316 BGB den Pflichtteil erhöhen oder senken.
Rechnen Sie Schenkungen hinzu (Pflichtteilsergänzung). Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt, wird das Geschenk dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet (§ 2325 Abs. 1 BGB). Im ersten Jahr vor dem Erbfall zählt die Schenkung voll, in jedem weiteren Jahr ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB): Eine Wohnung im Wert von 200 000 EUR, dreieinhalb Jahre vor dem Tod verschenkt, wird mit sieben Zehnteln, also 140 000 EUR, angesetzt.
Die Zehnjahresfrist beginnt erst mit der Leistung. Hat sich der Erblasser ein Nießbrauchsrecht vorbehalten und die Immobilie wirtschaftlich weiter genutzt, ist die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht angelaufen; bei einem bloßen Wohnungsrecht an Teilen des Hauses oder bei einer Leibrente als Gegenleistung läuft sie dagegen in der Regel. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt oder reicht der Nachlass nicht, haftet subsidiär der Beschenkte (§§ 2328, 2329 BGB).
Beziffern Sie den Anspruch und mahnen Sie. Nach Eingang von Verzeichnis und Wertgutachten rechnen Sie: (Nachlass minus Verbindlichkeiten) mal Pflichtteilsquote, plus Ergänzungsanspruch (fiktiver Nachlass mal Quote, abzüglich des ordentlichen Pflichtteils), minus anzurechnende Vorempfänge. Im Beispiel aus Schritt 2 mit 400 000 EUR Reinnachlass ergibt das für jedes Kind 50 000 EUR, mit der verschenkten Wohnung zusätzlich 17 500 EUR Ergänzung.
Fordern Sie den Betrag schriftlich mit Zahlungsfrist an. Mit Ablauf der Frist oder nach Mahnung gerät der Erbe in Verzug und schuldet Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist sofort fällig. Kann der Erbe nur durch Verkauf des Familienheims oder eines Betriebs zahlen, kann das Nachlassgericht auf Antrag die Zahlung stunden, wenn die sofortige Erfüllung eine unbillige Härte wäre (§ 2331a BGB); die Stundung muss verzinst und kann von Sicherheiten abhängig gemacht werden.
Erheben Sie notfalls Stufenklage. Verweigert der Erbe Auskunft oder Zahlung, ist die Stufenklage nach § 254 ZPO der übliche Weg: Auf der ersten Stufe wird Auskunft verlangt, auf der zweiten gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung, auf der dritten der dann bezifferte Zahlungsbetrag. Schon die Erhebung der Stufenklage hemmt die Verjährung des Zahlungsanspruchs in voller Höhe (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 27 ZPO) oder am Wohnsitz des Erben. Sachlich zuständig ist bis 10 000 EUR Streitwert das Amtsgericht, darüber das Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG), wo Anwaltszwang herrscht (§ 78 ZPO). Die Gerichtskosten (3,0 Gebühren nach dem GKG) sind mit der Klage vorzuschießen; wer die Kosten nicht tragen kann, beantragt Prozesskostenhilfe. Ein unstreitiger, bezifferter Betrag lässt sich auch im Mahnverfahren titulieren.
Denken Sie an die Steuer und an Vereinbarungen. Der geltend gemachte Pflichtteil unterliegt beim Berechtigten der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); die Steuer entsteht erst mit der Geltendmachung, nicht schon mit dem Erbfall. Kinder haben einen Freibetrag von 400 000 EUR, sodass bei durchschnittlichen Nachlässen meist keine Steuer anfällt. Beim Erben ist der Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
Viele Pflichtteilsstreitigkeiten enden durch Vergleich: Ratenzahlung, Übertragung eines Grundstücks an Erfüllungs statt oder Abfindung gegen Verzicht auf weitere Ansprüche. Eine Abfindung nach dem Erbfall kann privatschriftlich vereinbart werden; soll das Grundstück übertragen werden, ist notarielle Beurkundung nötig. Ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers bedarf stets der notariellen Beurkundung (§§ 2346, 2348 BGB).
Worauf achten
- Verjährung übersehen: Die drei Jahre laufen ab Jahresende der Kenntnis, auch während außergerichtlicher Verhandlungen. Verhandlungen hemmen nur, solange sie tatsächlich geführt werden (§ 203 BGB); ein Anwaltsschreiben allein hemmt nicht. Im dritten Jahr gehört eine Stufenklage oder ein schriftlicher Verjährungsverzicht des Erben auf den Tisch.
- Ausschlagen ohne Rechnung: Wer als Erbe eingesetzt ist und unbeschränkt ausschlägt, verliert in der Regel auch den Pflichtteil. Nur in den Fällen der §§ 2306, 2307 und 1371 Abs. 3 BGB bleibt er erhalten. Ein Irrtum über diese Rechtsfolge kann die Anfechtung rechtfertigen, sicher ist das aber nicht.
- Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel: Fordert ein Kind nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil, wird es nach der Klausel oft auch für den zweiten Erbfall enterbt. Das ist zulässig. Rechnen Sie, ob der Pflichtteil jetzt mehr wert ist als die Erbquote später.
- Privates Nachlassverzeichnis akzeptiert: Ein vom Erben selbst erstelltes Verzeichnis ist oft lückenhaft, besonders bei Schenkungen und Kontobewegungen. Das notarielle Verzeichnis kostet Sie nichts und kann auch nach einem privaten verlangt werden.
- Schenkungen nicht erfragt: Ohne ausdrückliche Frage nach Schenkungen der letzten zehn Jahre, Übertragungen von Immobilien, Lebensversicherungen mit Bezugsrecht und Zuwendungen an den Ehegatten bleibt der Ergänzungsanspruch oft unentdeckt.
- Nießbrauch und Fristbeginn verwechselt: Ob die Zehnjahresfrist bei vorbehaltener Nutzung angelaufen ist, hängt vom konkreten Recht ab. Beim Vorbehaltsnießbrauch am ganzen Objekt läuft sie nicht, bei Wohnungsrecht an Teilen oder Leibrente meist schon.
- Entziehung und Unwürdigkeit überschätzt: Der Erblasser kann den Pflichtteil nur aus den eng begrenzten Gründen des § 2333 BGB entziehen, und der Grund muss im Testament angegeben sein. Bloße Funkstille oder Streit genügen nicht.
- Falsches Gericht und fehlender Anwalt: Über 10 000 EUR ist das Landgericht zuständig, dort kann nur ein Rechtsanwalt wirksam Klage erheben. Eine selbst eingereichte Klage hemmt die Verjährung nicht sicher.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) und wird in Geld gezahlt. Hinterlässt ein verheirateter Erblasser in Zugewinngemeinschaft zwei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes ein Viertel, der Pflichtteil also ein Achtel des Reinnachlasses. Bei einem Nachlass von 400 000 EUR nach Abzug der Schulden sind das 50 000 EUR je Kind.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Kinder und, wenn ein Kind vorverstorben ist, dessen Kinder, außerdem der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (§§ 2303, 2309 BGB). Geschwister, Neffen, Stiefkinder ohne Adoption und nichteheliche Lebenspartner haben keinen Pflichtteil.
Wie lange kann man den Pflichtteil einfordern?
Drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Tod und von Ihrer Enterbung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Gegen einen Beschenkten gilt eine Frist von drei Jahren ab dem Erbfall (§ 2332 BGB). Die Verjährung wird durch Klage oder Mahnbescheid gehemmt, nicht durch ein Schreiben.
Muss der Erbe mir Auskunft über den Nachlass geben?
Ja. Nach § 2314 BGB muss der Erbe ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und Schulden vorlegen, auf Verlangen unter Ihrer Hinzuziehung oder durch einen Notar. Die Kosten trägt der Nachlass. Auch Schenkungen der letzten zehn Jahre gehören in die Auskunft.
Was kostet ein notarielles Nachlassverzeichnis und wer zahlt?
Der Notar erhält eine 2,0-Gebühr nach Nr. 23500 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG, berechnet aus dem Wert des Nachlasses, zuzüglich Auslagen. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB) und mindern damit den Wert, von dem Ihr Pflichtteil berechnet wird, Sie zahlen aber nichts vorab.
Werden Schenkungen zu Lebzeiten beim Pflichtteil berücksichtigt?
Ja, Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod. Sie zählen im letzten Jahr voll und verlieren für jedes weitere Jahr ein Zehntel (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Frist erst mit dem Tod, bei Schenkungen an den Ehegatten nicht vor Auflösung der Ehe.
Kann man den Pflichtteil entziehen?
Nur aus den Gründen des § 2333 BGB: etwa wenn der Berechtigte dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, ein schweres Verbrechen gegen sie begeht, die Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. Der Grund muss im Testament genannt sein.
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Anspruch auf Erhöhung des Pflichtteils um den Betrag, um den er sich erhöhen würde, wenn das verschenkte Vermögen noch im Nachlass wäre (§ 2325 BGB). Er richtet sich gegen den Erben, subsidiär gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB), und kann auch bestehen, wenn kein ordentlicher Pflichtteil mehr übrig ist.
Muss ich für den Pflichtteil Erbschaftsteuer zahlen?
Grundsätzlich ja, aber erst wenn Sie ihn geltend machen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Kinder haben einen Freibetrag von 400 000 EUR, Ehegatten von 500 000 EUR, sodass häufig keine Steuer anfällt. Der Erbe kann den gezahlten Pflichtteil von seinem Erwerb abziehen.
Wann ist der Pflichtteil fällig und gibt es Zinsen?
Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig (§ 2317 BGB). Zinsen schuldet der Erbe erst ab Verzug, also nach Mahnung mit beziffertem Betrag oder Fristablauf, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei unbilliger Härte kann das Nachlassgericht stunden (§ 2331a BGB).
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