BGH, Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 9/18 – Angemessene Vergütung des Urhebers für die Einräumung von Nutzungsrechten: Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Rahmen…
KORE304212021 ECLI:DE:BGH:2021:010421UIZR9.18.0 BGH 1. Zivilsenat 20210401 I ZR 9/18 Urteil § 2 Abs 1 Nr 6 UrhG, § 10 Abs 1 UrhG, § 32 Abs 2 S 2 UrhG, § 32a Abs 1 S 1 UrhG, § 32a Abs 2 S 1 UrhG vorgehend OLG München, 21. Dezember 2017, Az: 29 U 2619/16, Urteilvorgehend LG München I, 2. Juni 2016, Az: 7 O 17694/08, Urteilnachgehend OLG München, 30. März 2023, Az: 29 u 2619/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Angemessene Vergütung des Urhebers für die Einräumung von Nutzungsrechten: Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des Anspruchs auf angemessene weitere Beteiligung; Aufführung des Urhebers im Vor- oder Abspann bei Filmwerken; Miturheberschaft zusätzlicher Kameraleute - Das Boot III Das Boot III 1. Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG kommt es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten an. Gibt es nur einen Vertragspartner, kann die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den gesamten vom Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden. Gibt es dagegen einen Vertragspartner, der mehreren Dritten unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung zu den gesamten vom Vertragspartner und den Dritten erzielten Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis gesetzt werden, sondern nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die verwerteten Nutzungsrechte entfällt. Es ist deshalb notwendig, auf allen Stufen der Prüfung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträgen und Vorteilen zu setzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 46, 114, 128, 130 und 158 - Das Boot II).
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen, soweit seine Berufung gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Zahlung von 4.066,11 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2017 im Übrigen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger war Chefkameramann des von der Beklagten zu 1 in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks "Das Boot". Der Beklagte zu 2 ist der Westdeutsche Rundfunk (WDR). Er ist mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen. Die Beklagte zu 3 vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.
2 Von dem Film "Das Boot" wurde bereits 1980/1981 eine Kinofassung, eine Spielfilmfassung und eine Fernsehfassung in Form einer dreiteiligen und einer sechsteiligen Fernsehserie hergestellt. Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen und auf verschiedenen Bild-/Tonträgern (Videokassette, DVD) ausgewertet. 1997 wurde aus dem Drehmaterial der Fernsehserie eine weitere längere Spielfilmfassung ("Director's Cut") hergestellt, die zunächst national und international im Kino und sodann im Fernsehen sowie auf Bild-/Tonträgern ausgewertet wurde.
3 Der Spielfilm wurde mit zahlreichen deutschen Preisen ausgezeichnet, unter anderem im Januar 1982 mit der Verleihung des Bayerischen Filmpreises für den Regisseur Wolfgang Petersen und den Kläger als Kameramann. Im Juni 1982 erhielt Wolfgang Petersen den Bundesfilmpreis. Zudem wurde der Film in sechs Kategorien für den Filmpreis "Oscar" nominiert. International ist der Film "Das Boot" einer der erfolgreichsten deutschen Filme. Der Kläger hatte als Chefkameramann Anteil am weltweiten Erfolg des Filmwerks. Er wurde unter anderem für den Filmpreis "Oscar" in der Kategorie "Beste Kamera" nominiert. Für seine Bildgestaltung wurde er national und international mit weiteren Preisen und Nominierungen ausgezeichnet.
4 Der Kläger hatte sich gegenüber der Beklagten zu 1 mit Vertrag vom 3. Juni 1980 verpflichtet, in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 gegen eine Pauschalvergütung von 120.000 DM als Chefkameramann für die Produktion "Das Boot" zur Verfügung zu stehen. Mit weiterem Vertrag vom 4. Februar 1981 verpflichtete er sich ihr gegenüber, auch in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wochengage von 3.500 DM zur Verfügung zu stehen. Der Kläger räumte der Beklagten zu 1 seine Nutzungsrechte am Werk "Das Boot" umfassend und zeitlich uneingeschränkt ein.
5 Die Beklagte zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft lizenzierten die Fassungen des Films "Das Boot" an den Beklagten zu 2 und die weiteren mit ihm in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Auswertung im deutschen Fernsehen und an die Beklagte zu 3 zur Auswertung auf DVD und Videokassetten in Deutschland und Österreich. Außerdem nutzte die Beklagte zu 1 seit dem Jahr 1981 Ausschnitte aus dem Filmwerk "Das Boot" im Rahmen von Publikumsführungen ("Bavaria Filmtour") auf ihrem Studiogelände in München.
6 Der Beklagte zu 2 und die mit ihm in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten strahlten seit dem 24. Februar 1985 die Fassungen des Films "Das Boot" im Programm "Das Erste" der ARD, in den von den Rundfunkanstalten jeweils allein verantworteten Dritten Programmen, auf den Digitalsendern "Eins-Festival" (heute: "ONE") und "EinsMuXs" (heute: "EinsPlus") sowie auf dem Sender "3Sat" aus. Außerdem wurden Fassungen des Films auf der Grundlage einer vom Beklagten zu 2 eingeräumten Unterlizenz im Fernsehsender "ARTE" ausgestrahlt. Die Beklagte zu 3 verbreitete das Werk auf Grundlage von mit der Beklagten zu 1 oder ihrer Tochtergesellschaft geschlossenen Lizenzverträgen auf Bild-/Tonträgern in Deutschland und Österreich.
7 Der Kläger hatte zunächst die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene weitere Beteiligung auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 - Das Boot I; OLG München, GRUR-RR 2013, 276). Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger nach erteilter Auskunft für Werknutzungen nach dem 28. März 2002 (dem gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Stichtag) jeweils einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG (Beklagte zu 1) und § 32a Abs. 2 UrhG (Beklagter zu 2 und Beklagte zu 3) geltend. Von der Beklagten zu 3 verlangt er außerdem den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. a) Die Beklagte zu 1 zu verurteilen, in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom 3. Juni 1980 und vom 4. Februar 1981 einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion "DAS BOOT" im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine "weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 250.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen soll, und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 nicht weniger als 3% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1 aus der Verwertung der Produktion zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.
9 In einem gesonderten Rechtsstreit hat der Kläger außerdem die mit dem Beklagten zu 2 in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus § 32a Abs. 2 UrhG hinsichtlich der Fernsehauswertung in den Gemeinschaftsprogrammen und den jeweils eigenen Dritten Programmen in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 = WRP 2020, 591 - Das Boot II, nachfolgend auch: Parallelverfahren).
10 Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die Beklagten teilweise nach den ursprünglich gestellten Klageanträgen verurteilt (LG München, ZUM 2016, 776).
11 Das Berufungsgericht (OLG München, GRUR-RR 2018, 225) hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers und der Beklagten zu 1 abgeändert. Es hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 162.079,27 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer und zur Einwilligung in die entsprechende Anpassung der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verurteilt. Es hat die Beklagte zu 1 ferner verurteilt, ab dem 1. Juli 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 0,5% von 1/7 der Nettoeinnahmen (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) aus der "Bavaria Filmtour" sowie 2,25% der Nettoerlöse aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zu bezahlen.
12 Den Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht zur Zahlung in Höhe von 89.856,59 € verurteilt und für die Zeit ab dem 9. Oktober 2015 dessen Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung in Höhe der Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Sender entsprechend dem tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodell sowie in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) des Beklagten zu 2 aus der Lizenzierung der Produktion, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festgestellt.
13 Die Beklagte zu 3 hat das Berufungsgericht zur Zahlung von 186.490,74 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer verurteilt und ab dem 1. April 2017 deren Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse aus der Verwertung der Produktion jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer festgestellt.
14 Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
15 Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiter und erstreben die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
16 A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
17 I. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 1 für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von 162.079,27 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer und zudem ein Anspruch auf Einwilligung in die entsprechende Anpassung der streitgegenständlichen Verträge zu. Ab dem 1. Juli 2014 könne der Kläger eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 0,5% von 1/7 der Nettoeinnahmen aus der "Bavaria Filmtour" sowie 2,25% der Nettoerlöse aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, beanspruchen. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht.
18 Der Kläger habe als Miturheber des Filmwerks von der Beklagten zu 1 vereinbarungsgemäß eine Vergütung in Höhe von insgesamt 104.303,54 € (204.000 DM) erhalten. Im Rahmen der Berechnung einer weiteren angemessenen Beteiligung sei dieser Betrag am 28. März 2002, dem gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Stichtag, noch nicht als verbraucht anzusehen. Die erhaltene Vergütung sei vielmehr rechnerisch über die gesamte bisherige Nutzungsdauer zu verteilen, woraus sich für den Zeitraum zwischen dem Stichtag und der letzten mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 ein Betrag von 42.755,05 € ergebe. Die Beklagte zu 1 habe vor dem Stichtag für die Verwertung des Filmwerks Erträge von mindestens 14.147.476 € und im Zeitraum zwischen dem 29.
März 2002 und dem 30. Juni 2014 Verwertungserlöse in Höhe von 8.305.920 € erzielt. Hinzu kämen Erträge durch die Verwertung des Films im Rahmen der "Bavaria Filmtour" in Höhe von anteilig 3.590.224,86 €. Für die Bestimmung der angemessenen Beteiligung des Klägers im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG an diesen Erträgen könne indiziell auf den Tarifvertrag "Erlösbeteiligung Kinofilm" und die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Kameraleute" zurückgegriffen werden; allerdings seien die darin enthaltenen Regelungen an die Umstände des Streitfalls anzupassen. Danach sei eine Beteiligung des Klägers an 2,25% (186.883,20 €) der Verwertungserlöse und in Höhe von 0,5% (17.951,12 €) an 1/7 der Einnahmen aus der "Bavaria Filmtour" angemessen.
Da die anteilige vereinbarte Vergütung für diesen Zeitabschnitt weniger als die Hälfte der angemessenen Vergütung betrage, liege auch ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Kläger könne deshalb gemäß § 32a Abs. 1 UrhG die Differenz zwischen der anteiligen vereinbarten Vergütung (42.755,05 €) und der angemessenen Vergütung (204.834,32 €) in Höhe von 162.079,27 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und Umsatzsteuer verlangen und habe zudem Anspruch auf entsprechende Vertragsanpassung, so dass er ab dem 1. Juli 2014 in dieser Weise an Erträgen zu beteiligen sei.
19 II. Der Kläger habe gegen den Beklagten zu 2 gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 in Höhe von 89.856,59 € zuzüglich Umsatzsteuer und Rechtshängigkeitszinsen. Für die Einräumung von Nutzungsrechten könne der Kläger eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse aus der Lizenzierung der Produktion verlangen. Für die Fernsehauswertung der Filmproduktion ab dem 9. Oktober 2015 stehe dem Kläger eine weitere angemessene Beteiligung in Form von tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungen zu.
20 Der Beklagte zu 2 habe durch eine Weiterlizenzierung des Films an den Fernsehsender ARTE vor dem Stichtag Lizenzeinnahmen in Höhe von 33.233,97 € und danach bei wertender Betrachtung Lizenzerlöse in Höhe von 190.000 € erzielt. Zudem sei das Werk im Dritten Programm des Beklagten zu 2 und in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD ausgestrahlt worden, was ihm gemäß dem Verteilungsschlüssel der ARD mit 21,22% zuzurechnen sei. Der Vorteil dieser Ausstrahlungen für den Beklagten zu 2 sei anhand der indiziell herangezogenen Wiederholungsvergütungssätze zu bestimmen, die im Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte geregelt seien. Diese Wiederholungsvergütungssätze seien hinsichtlich der Wiederholungen in den Dritten Programmen, im Satellitenprogramm "3Sat" und den Angeboten von ARD-Digital anzuheben, weil diese Sender inzwischen bundesweit empfangbar seien.
Insgesamt habe der Beklagte zu 2 Wiederholungsvergütungen von 91.591,64 € erspart. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung seien bei den Lizenzeinnahmen die von dem Beklagten zu 2 insoweit geleisteten Zahlungen für den Lizenzerwerb abzuziehen, so dass ein Nettoerlös von 67.200 € verbleibe. Davon seien 2,25%, mithin 1.512 € anzusetzen. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung hinsichtlich der Wiederholungsausstrahlungen seien keine Lizenzgebühren abzuziehen, sondern nur eine anteilige Doppelvergütung in Höhe von 3.247,05 €, weil der Kläger insoweit schon an den Lizenzerlösen der Beklagten zu 1 partizipiere. Es ergebe sich insoweit ein Betrag von 88.344,59 €. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, weil eine anteilige vereinbarte Vergütung von höchstens 42.755,05 € einer angemessenen Vergütung von 89.856,59 € gegenüberstehe.
Der Anspruch bestehe auch in dieser Höhe, weil die anteilig bereits erhaltene Vergütung schon bei der Ermittlung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 abzuziehen sei. Zudem seien Prozesszinsen und Umsatzsteuer geschuldet. Ab dem 9. Oktober 2015 bestehe gegen den Beklagten zu 2 außerdem ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur weiteren angemessenen Beteiligung in Form von Wiederholungsvergütungen sowie in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse aus Lizenzierungen.
21 III. Gegen die Beklagte zu 3 stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 186.490,74 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer zu. Diese sei ferner ab dem 1. April 2017 zur Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse aus der Verwertung der Filmproduktion "Das Boot" jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer verpflichtet.
22 Die Beklagte zu 3 habe bis zum 28. März 2002 Erträge in Höhe von 23.356.279,99 € und zwischen dem 29. März 2002 und dem 31. März 2017 in Höhe von 9.938.815,91 € aus der Verwertung des Werks erzielt. Davon seien die an die Beklagte zu 1 seit dem Stichtag entrichteten Lizenzgebühren in Höhe von 1.650.338,52 € abzuziehen, so dass ein Nettoertrag von 8.288.477,39 € verbleibe. Gemäß dem indiziell herangezogenen Tarifvertrag "Erlösbeteiligung Kinofilm" betrage die angemessene Vergütung im streitgegenständlichen Zeitraum 186.490,74 € (2,25%). Es liege damit ein auffälliges Missverhältnis zur anteilig anzusetzenden vereinbarten Vergütung des Klägers vor. Deshalb habe der Kläger gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG einen Anspruch in dieser Höhe nebst Prozesszinsen und Umsatzsteuer und auf Feststellung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse. Dagegen bestehe kein Anspruch auf Ersatz der durch das Aufforderungsschreiben des Klägervertreters entstandenen Kosten in Höhe von 4.066,11 €. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, da der Kläger mit seiner Zahlungsaufforderung kein Geschäft der Beklagten zu 3 geführt habe. Die Voraussetzungen eines Verzugsschadensersatzes lägen ebenfalls nicht vor, weil die geltend gemachte Geschäftsgebühr bereits vor Erhebung der Stufenklage angefallen sei.
23 B. Die Revisionen der Parteien haben weitgehend Erfolg.
24 Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zu und die Beklagte zu 1 sei deshalb wegen der Nutzung der Filmproduktion zur Zahlung eines Betrags von 162.079,27 € und zur Einwilligung in eine Vertragsanpassung verpflichtet, hält der durch die Revision des Klägers und der Beklagten zu 1 eröffneten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand (dazu unter B I).
25 Mit Erfolg wenden sich die Revisionen des Klägers und des Beklagten zu 2 zudem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen den Beklagten zu 2 für die Nutzung der Filmproduktion im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 89.856,59 € zu und für die Folgezeit sei ein Beteiligungsanspruch festzustellen (dazu unter B II).
26 Die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 3 haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 3 auf weitere angemessene Beteiligung (Zahlung und Feststellung) durch das Berufungsgericht richten (dazu unter B III). Dagegen bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Ersatz der durch das Aufforderungsschreiben vom 31. Juli 2014 entstandenen Kosten gegenüber der Beklagten zu 3 richtet (dazu unter B IV).
27 I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zugesprochen. Danach stehe ihm für die Nutzung der Filmproduktion vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.079,27 € und ab dem 1. Juli 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 0,5% von 1/7 der Nettoeinnahmen der Beklagten zu 1 aus der "Bavaria Filmtour" sowie von 2,25% der Nettoerlöse aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion zu. Zugleich bestehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 162.079,27 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und Umsatzsteuer. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
28 1. Die Frage, ob der Kläger von der Beklagten zu 1 als seiner Vertragspartnerin eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen oder Vorteilen aus der Verwertung des Filmwerks "Das Boot" beanspruchen kann, ist nach § 32a Abs. 1 UrhG zu beurteilen. § 32a UrhG ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 - Das Boot I; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 16 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane). Der Kläger macht seinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung allein in Bezug auf Verwertungshandlungen geltend, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind.
29 2. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änderung des Vertrags einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Gemäß § 32a Abs. 4 UrhG hat der Urheber keinen Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder tarifvertraglichen Regelung bestimmt worden ist, sofern dort ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des § 32a Abs. 1 UrhG vorgesehen ist. Dies gilt mit Wirkung ab dem 1. März 2017 auch im Hinblick auf gemeinsame Vergütungsregeln oder tarifvertragliche Regelungen, die erst nach dem zwischen dem Urheber und dem Verwerter geschlossenen Vertrag zustande gekommen sind (§ 32a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 2a UrhG und § 132 Abs. 3a UrhG).
30 3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miturheber des Filmwerks "Das Boot" berechtigt ist, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und er Zahlung allein an sich selbst verlangen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II). Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung auch eine Zahlungsklage erheben konnte, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 27 bis 29 - Derrick; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II). Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Anspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG sei nicht gemäß § 32a Abs. 4 UrhG ausgeschlossen, weil es im Streitfall weder einen Tarifvertrag noch eine gemeinsame Vergütungsregel gebe, die unmittelbar auf die Parteien anwendbar seien. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen und wird von den Revisionen nicht beanstandet.
31 4. Die Beklagte zu 1 ist als Vertragspartnerin gemäß § 32a Abs. 1 UrhG verpflichtet, einen Anspruch des Klägers auf weitere angemessene Beteiligung zu erfüllen. Der Kläger hat ihr als Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt.
32 5. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Vertragspartners besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 25 - Das Boot II) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B I 6) und der vom Vertragspartner erzielten Erträge und Vorteile (dazu B I 7) voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist (dazu B I 8). Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (dazu B I 9). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat danach ein auffälliges Missverhältnis bejaht. Diese Beurteilung ist jedoch nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.
33 6. Das Berufungsgericht hat angenommen, die für die Mitwirkung des Klägers als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot" gemäß den Verträgen mit der Beklagten zu 1 vereinbarte und gezahlte Vergütung betrage insgesamt 104.303,54 € (204.000 DM). Das Berufungsgericht hat diesen Betrag in voller Höhe der weiteren Prüfung des auffälligen Missverhältnisses zugrunde gelegt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
34
35
36
37
38
Es ist möglich, dass bei einer solchen Gesamtbetrachtung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den insgesamt erzielten Erträgen und Vorteilen besteht, aber einige Verwerter außerordentlich hohe Erträge erzielt haben und andere Verwerter mehr oder weniger leer ausgegangen sind. So ist es beispielsweise bei der im Streitfall in Rede stehenden Konstellation der Verwertung eines Filmwerks denkbar, dass die Auswertung des Films im Kino äußerst erfolgreich war, seine Auswertung im Fernsehen aber keinen Erfolg hatte, oder dass mit der Auswertung eines Films im Inland hohe Erträge, mit seiner Auswertung im Ausland aber nur geringe Einnahmen erzielt worden sind. In einem solchen Fall wäre es nicht gerechtfertigt, wenn der Urheber von dem Fernsehauswerter oder dem Auslandsverwerter mit Blick auf die mit der Filmauswertung insgesamt erzielten Erträge und Vorteile eine weitere Beteiligung beanspruchen könnte.
Umgekehrt ist es denkbar, dass bei einer solchen Gesamtbetrachtung kein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den insgesamt erzielten Erträgen und Vorteilen besteht, weil einige Verwerter zwar außerordentlich hohe Einnahmen, die meisten Verwerter aber nur geringe Einnahmen erzielt haben. Hier muss der Urheber von den Verwertern mit außerordentlich hohen Einnahmen eine weitere Beteiligung fordern können. Deshalb ist es notwendig - auf welcher Stufe der Prüfung auch immer - die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträge und Vorteile zu setzen (zum Anspruch gemäß § 32a Abs. 2 UrhG vgl.
BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 46, 114, 128, 130 und 158 - Das Boot II).
39
Die Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung dürfen dabei aber nicht überspannt werden. Es genügt insoweit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Mangels abweichender Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, dass der auf die Einräumung eines bestimmten Nutzungsrechts entfallende Anteil an einer von den Vertragsparteien vereinbarten Pauschalvergütung dem Anteil der aus der Nutzung dieses Rechts erzielten Erträge und Vorteile an den mit der Nutzung sämtlicher Rechte erzielten Erträgen oder Vorteilen entspricht. Danach kommt vorliegend eine Schätzung der Höhe des auf einzelne Nutzungsarten entfallenden Teils der Pauschalvergütung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts mit diesen Nutzungen einerseits und der Gesamtauswertung andererseits erzielten Erträge oder Vorteile in Betracht (vgl.
BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II, mwN). An dieser Beurteilung hält der Senat auch angesichts der von der Revision des Klägers vorgebrachten Kritik fest.
40
41 Die von der Revision des Klägers angesprochenen subjektiven Vorstellungen des Urhebers oder des Verwerters über den Grad des Erfolgs einer konkreten Nutzungsart und die daran gemessen unter Umständen "überraschende" tatsächliche spätere Entwicklung sind für die Ermittlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht maßgeblich (§ 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG).
42 Des Weiteren berücksichtigt die Revision des Klägers nicht hinreichend den prozessrechtlichen Ausgangspunkt der von ihr beanstandeten Ausführungen des Senats. Danach ist das Tatgericht gehalten, den für die Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses maßgeblichen Teil der Vergütung im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei obliegt es dem Kläger, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die eine sachgerechte Aufteilung der vereinbarten Pauschalvergütung auf konkrete Nutzungsrechte ermöglichen können (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II, mwN). Für den Fall, dass der Kläger keine anderen Anhaltspunkte für eine Aufteilung der Pauschalvergütung vortragen kann, steht ihm die Möglichkeit offen, sich auf die dem Vertragsschluss nachfolgende Vertragsdurchführung und die sich daraus ergebenen Verwertungserlöse zu berufen (vgl.
BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II). Dieser Option liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vertragsparteien mit der Vereinbarung einer Buy-Out-Vergütung im Zweifel eine zwar pauschale, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) aber für beide Seiten interessengerechte Abgeltung der übertragenen Nutzungsrechte bezwecken werden. Werden vom Kläger keine abweichenden Anhaltspunkte vorgetragen, kann die spätere Vertragsdurchführung für die in Rede stehende, eine typisierende Betrachtungsweise zulassende tatgerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ein hinreichender Anhaltspunkt für eine entsprechend interessengerechte Aufteilung der vereinbarten Pauschalvergütung bieten.
Insgesamt ist im Blick zu behalten, dass die in § 287 Abs. 2 ZPO abgesenkten Anforderungen an das Beweismaß und die Erweiterung des richterlichen Ermessens (vgl. Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 1 und 2) eine vom Gesetzgeber gemäß § 32a UrhG den Gerichten überantwortete Entscheidung dadurch ermöglicht, dass eine Aufklärung unterbleiben kann, die unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitet (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51, 55 und 83 - Das Boot II, mwN; vgl. auch Peifer, ZUM 2020, 424, 425; Jacobs, GRUR 2020, 584, 586). Die Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung dürfen deshalb nicht überspannt werden (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II, mwN).
43
44
45 Die Revision des Klägers hat außerdem nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Senat keineswegs ausgesprochen hat, die Aufteilung der vereinbarten Vergütung auf konkrete Nutzungsrechte könne allein entsprechend dem Anteil der aus der späteren Nutzung dieser Rechte erzielten Vorteile bestimmt werden. Diese Betrachtung kann für das Tatgericht ausreichende Schätzungsgrundlage sein, wenn andere Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung vom Kläger nicht vorgetragen werden können. Insoweit kommen - eventuell mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde - Umstände in Betracht, aus denen sich branchenübliche oder zumindest verwertertypische Nutzungsarten und deren Anteile zueinander ergeben.
Gelingt es dem Kläger trotz alledem nicht, hinreichende Anknüpfungstatsachen darzulegen, die eine für die Schätzung nach § 287 ZPO ausreichende überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Aufteilung der Pauschalvergütung begründen können, ist allerdings zu seinen Lasten gegenüber jedem in Anspruch genommenen Verwerter der gesamte Betrag als vereinbarte Vergütung im Sinne von § 32a UrhG zugrunde zu legen. Selbst in einem solchen Fall ist eine Aufteilung der vereinbarten Vergütung aber entbehrlich, wenn - wie vom Kläger auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird - die gesamte Pauschalvergütung bereits durch vor dem Stichtag erfolgte Nutzungshandlungen sämtlicher Verwerter verbraucht ist und die bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigende Gegenleistung daher in jedem Fall mit "Null" anzusetzen ist.
46
47 7. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten zu 1 erlangten Erträge und Vorteile im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG rechtsfehlerfrei ermittelt.
48 Es hat bei der Ermittlung der Erträge oder Vorteile zunächst den Umfang der Werknutzung durch die Beklagte zu 1 festgestellt. Dabei hat es zum einen zutreffend die von der Beklagten zu 1 erzielten Erlöse aus der Lizenzverwertung berücksichtigt (dazu unter B I 7 a). Außerdem hat es die von der Beklagten zu 1 durch die Verwertung von Filmausschnitten anteilig auf das Werk "Das Boot" entfallenden Erträge aus der "Bavaria Filmtour" rechtsfehlerfrei geschätzt (dazu unter B I 7 b).
49
50 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die von der Beklagten zu 1 durch die unmittelbare Verwertung des Filmwerks erzielten Erträge und Vorteile im Zeitraum bis zum Stichtag am 28. März 2002 auf mindestens 14.147.476 € und nach dem Stichtag im Zeitraum bis zum 30. Juni 2014 auf 8.305.920 € beliefen. Diese Feststellungen werden von den Revisionen nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
51
52
53
54
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 12; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 55 - Das Boot II). Nach diesen Maßstäben hält das Berufungsurteil der Nachprüfung stand.
55
56 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei dem im Rahmen der "Bavaria Filmtour" vor der Station "Das Boot" gezeigten dreiminütigen "Making-of" sowie dem an einer weiteren Stelle der Filmtour ausgestrahlten rund 10-minütigen Dokumentarfilm jeweils mit Ausschnitten aus dem Film "Das Boot" handele es sich jedenfalls auch um eine Filmverwertung und nicht lediglich um eine Merchandisingmaßnahme durch Vermarktung einer Liegenschaft. Die Verwertung des Filmwerks habe nicht vernachlässigbar zur Erzielung von Einnahmen beigetragen, weil es zum Wesen der "Bavaria Filmtour" gehöre, an den jeweiligen Stationen Filmausschnitte zu Anschauungszwecken zu zeigen.
57 Soweit die Revision der Beklagten zu 1 einwendet, die Bedeutung der Boot-Station in der Ausstellung beruhe nicht auf der Benutzung der Filmausschnitte, sondern dem begehbaren U-Boot als spektakulärstem Exponat und (nur) dafür würden die Besucher auch das Eintrittsgeld zahlen, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
58
59
60 Die Revision der Beklagten zu 1 lässt außer Acht, dass bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist; den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 - Das Boot II).
61 Hinzu kommt, dass die Rüge der Revision der Beklagten zu 1 wiederum auf der Annahme beruht, dass die Besucher der "Bavaria Filmtour" ihr Eintrittsgeld (allein) für das Zutrittsrecht zu einer Freizeit-Vergnügungsstätte entrichten und nicht (auch) für die mit dem Besuch der einzelnen Stationen verbundene Möglichkeit zur Wahrnehmung der dort gezeigten Filmausschnitte. Damit berücksichtigt die Revision der Beklagten zu 1 nicht die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Verwertung des Filmwerks habe nicht vernachlässigbar zur Erzielung von Einnahmen beigetragen, weil es zum Wesen der "Bavaria Filmtour" gehöre, an den jeweiligen Stationen Filmausschnitte zu Anschauungszwecken zu zeigen.
62 8. Nachdem das Berufungsgericht zunächst die mit dem Kläger vereinbarte Vergütung und sodann die von der Beklagten zu 1 erzielten Erträge und Vorteile festgestellt hat, hat es weiter angenommen, die Vergütung, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei, betrage insgesamt 204.834,32 €.
63 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei die angemessene Vergütung unter indizieller Anwendung des "Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm" vom 13. Mai 2013 sowie der "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Kameraleute" (abgeschlossen zwischen dem BVK-Berufsverband Kinematografie e.V. und der Constantin Film Produktion GmbH) für Kinofilme vom 20. Dezember 2012 ermittelt (dazu unter B I 8 a). Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner die sich aus diesen Regelungen ergebende Mindestbeteiligung am durch die Verwertung des Films erzielten Lizenzerlös in Höhe von 1,272% unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls, namentlich der herausragenden kreativen Leistung des Klägers im Hinblick auf das "Gewerk Kamera", auf 2,25% erhöht (dazu unter B I 8 b). Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe bei der indiziellen Anwendung dieser Regelwerke 100% der auf das "Gewerk Kamera" entfallenden Beteiligung zu, ist demgegenüber nicht rechtsfehlerfrei (dazu unter B I 8 c). Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die angemessene Beteiligung des Klägers an den auf die Station "Das Boot" der "Bavaria Filmtour" entfallenden Einnahmen betrage 0,5% der Nettoerlöse, halten seine Ausführungen ebenfalls nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu unter B I 8 d).
64
65
66
67
68
BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II, jeweils mwN). Dabei ist es für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregeln im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Vergütungsregel erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II).
Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenso wie gemeinsame Vergütungsregeln im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben, wobei erhebliche Unterschiede im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I, mwN; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32a Rn. 41). Diese Grundsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass es bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG und einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG darum geht, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden hat, um der vom Gesetzgeber lediglich generalklauselartig und unspezifisch gefassten Aufgabe gerecht zu werden, eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Vorteilen der Auswertung des von ihm (mit-)geschaffenen Werks sicherzustellen (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 58 - Das Boot II).
69
70 Gegen diese Beurteilung erheben die Revisionen keine Rügen. Soweit die Revision der Beklagten zu 1 geltend macht, die konkrete Anwendung des "Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm" zur Ermittlung des Anteils des Klägers an den Erlösen der "Bavaria Filmtour" sei ohne die Berücksichtigung der für die Durchführung der Tour anfallenden Kosten schon im Ansatz verfehlt, erhebt sie keine Rüge, die gegen die Feststellung der Vergleichbarkeit der Umstände des Streitfalls mit den durch die in Rede stehenden kollektiven Vergütungsbestimmungen geregelten Sachverhalte durch das Berufungsgericht gerichtet ist. Sie wiederholt vielmehr in der Sache ihre Ansicht von der Maßgeblichkeit der im Rahmen der "Bavaria Filmtour" anfallenden Kosten. Dabei lässt sie erneut außer Acht, dass bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist (vgl. unter B I 7 b dd [1]).
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
Eine schöpferische Tätigkeit habe angesichts des klägerischen Vortrags zur Weisungsgebundenheit und laufenden Korrektur der Aufnahmen auch beim Kameramann W. nicht vorgelegen, der bei den Unterwasseraufnahmen eingesetzt worden sei. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1 sei dem Vorbringen des Klägers nicht substantiiert entgegengetreten und habe nicht dargelegt, dass neben dem Kläger noch weitere Kameramänner schöpferisch tätig gewesen seien. Dies sei vorliegend auch nicht nach § 10 Abs. 1 UrhG zu vermuten. Denn diese Vermutungswirkung setze voraus, dass die Person in üblicher Weise - also an üblicher Stelle und mit üblichem Inhalt - als Urheber bezeichnet werde. Bei der Nennung von insgesamt sieben zusätzlichen Kameramännern und neun Kameraassistenten im Abspann des Films habe der Verkehr keinen Anlass zur Annahme, dass es sich hierbei jeweils - neben dem Chefkameramann - um Miturheber des Films handele.
84
85
Sie gilt ferner auch zwischen Miturhebern (BGH, Urteil vom 3. März 1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; BGHZ 123, 208, 212 f. - Buchhaltungsprogramm; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 25 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser; Beschluss vom 18. Oktober 2012 - I ZA 2/12, ZUM-RD 2013, 241 Rn. 6; OLG München, ZUM 1990, 186, 188). Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werks oder auf dem Original eines Werks der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie demnach - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) als Miturheber des Werks angesehen. Behauptet eine dieser Personen, eine der anderen Personen sei nicht Miturheber, muss sie dafür den vollen Beweis erbringen (BGH, GRUR 2009, 1046 Rn. 25 - Kranhäuser;
Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 8 Rn. 10; Loewenheim/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 10 UrhG Rn. 2; Thum in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl., § 10 UrhG Rn. 58).
86
87 Eine Person ist in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werks als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird und die Bezeichnung zum anderen inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werks benennt (BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 37 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies, mwN).
88 Im Streitfall sind neben dem Kläger noch weitere Kameramänner an der üblichen Stelle benannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sowohl der Kläger als auch sieben "zusätzliche" Kameramänner sowie neun Kameraassistenten im Abspann des Films "Das Boot" aufgeführt. Bei Filmwerken werden Urheber üblicherweise im Vor- oder Abspann aufgeführt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 10 Rn. 10; Loewenheim/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rn. 9).
89 Anhaltspunkte dafür, dass an dieser Stelle nur der Kläger inhaltlich als Urheber aufgeführt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Verkehr habe keinen Anlass zu der Annahme, dass die neben den Kameramännern aufgeführten neun Kameraassistenten als Urheber anzusehen seien. Diese Feststellung findet eine hinreichende sachliche Grundlage darin, dass die Benennung als Assistent dem Verkehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch signalisiert, dass die entsprechende Person unterstützende Tätigkeiten auf Anweisung eines weisungsberechtigten Dritten vornimmt und damit der Dritte im Zweifel als derjenige anzusehen ist, der eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erbringt.
Dagegen hat das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen getroffen, die dem Verkehr eine entsprechende, auf den Aspekt der eigenschöpferischen Leistung gründende Unterscheidung zwischen dem Kläger und den weiteren im Abspann aufgeführten Kameramännern nahelegen. Soweit diese als "zusätzliche" Kameramänner und der Kläger als "Chefkameramann" bezeichnet sind, kommt darin zwar eine Weisungsbefugnis des Klägers und eine korrespondierende Weisungsgebundenheit der übrigen Kameramänner zum Ausdruck. Dass damit zu erkennen gegeben wird, dass das Weisungsverhältnis über die Organisation und die technische Durchführung der Dreharbeiten hinausgreift und eine eigene schöpferische Leistung der "zusätzlichen" Kameraleute ausschließt, ist weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.
Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, dass die im Abspann genannten Kameramänner und insbesondere der für die Unterwasseraufnahmen eingesetzte Kameramann W., der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits für verschiedene James-Bond-Filme als Kameramann für Unterwasseraufnahmen eingesetzt wurde, zumindest mit einem Anteil von 20% bei den Aufnahmen schöpferisch tätig gewesen seien. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
90 Daraus ergibt sich, dass sich die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringens der Beklagten zu 1 auch auf die "zusätzlichen" Kameramänner bezieht. Abweichend von der Beurteilung des Berufungsgerichts trifft damit den Kläger die Beweislast für seine Behauptung, er allein sei im Rahmen des "Gewerks Kamera" als Urheber anzusehen.
91
92
93
94
95
96
97
98 Das Berufungsgericht hat die Bestimmung gemäß Ziffer 7.4 des Ergänzungstarifvertrags beachtet und dazu ausgeführt, nach dieser Bestimmung dürften von den vom Filmhersteller vereinnahmten Erlösen im Rahmen der Ermittlung des Beteiligungsanspruchs des Berechtigten nur Provisionen und Vertriebskosten in Abzug gebracht werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwertung stünden und die Grenzen der Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung nicht überstiegen. Bei den allgemeinen Betriebskosten insbesondere für Personal und Wartung der Filmkulissen handele es sich jedoch gerade nicht um Vertriebskosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Filmverwertung im Rahmen des "Making-of" stünden. Im Übrigen sei es eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu 1, die "Bavaria Filmtour" zu betreiben. Letztlich handele es sich um Unternehmenswerbung, für die auch ansonsten Kosten anfallen würden und in deren Rahmen die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen zu vergüten wären. Rechtsfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
99 Entgegen der Behauptung der Revision der Beklagten zu 1 hat sich das Berufungsgericht auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass nach Ziffer 7.5 des Ergänzungstarifvertrags die Verwertung von Merchandising-Rechten beteiligungsfrei ist. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, gemäß Ziffer 7.5 des indiziell heranzuziehenden Ergänzungstarifvertrags seien solche Erlöse nicht beteiligungspflichtig, die nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß aus einer Verwertung von Leistungen der Berechtigten resultierten. Darunter fielen unter anderem 100% der Erlöse aus der Verwertung von Merchandising-Rechten, soweit dabei keine urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Beiträge der Berechtigten verwandt würden. Gemäß der dieser Regelung zugeordneten Fußnote 15 bleibe jedoch die Behandlung von Merchandising-Erlösen aus Verwertungen bewusst ungeregelt, in denen ganz oder teilweise Leistungen der Berechtigten enthalten seien. Gleiches gelte für die Höhe der Einbeziehung derartiger Erlöse in beteiligungspflichtige Erlöse nach dem Ergänzungstarifvertrag. Im Streitfall handele es sich bei dem vor der Boot-Kulisse gezeigten "Making-of" mit Ausschnitten aus dem Filmwerk "Das Boot" um eine Verwertung, in der ganz oder teilweise Leistungen des Klägers enthalten seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
100
101
102 9. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 1, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht in vollem Umfang stand.
103
104
März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 57 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 132 - Das Boot II). Allerdings ist festzustellen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 32 und 44 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 132 - Das Boot II). Entsprechendes gilt für nach dem Stichtag geschlossene Verträge. Auch bei diesen ist zu prüfen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung bei wertender Betrachtung auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfällt.
Allerdings ist bei solchen Verträgen eine weitere angemessene Vergütung bei Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses grundsätzlich für sämtliche Verwertungshandlungen geschuldet. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
105
106
107 Mit dieser Rechtsprechung und dem Erfordernis einer wertenden Betrachtung ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Die von ihm vorgenommene schematische Betrachtung knüpft ohne sachlichen Grund an den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung an und führt zudem in jedem Fall zu einem anzurechnenden Teilbetrag für die Zeit ab dem 29. März 2002. Die gezahlte Vergütung könnte damit unabhängig von den Umständen des Einzelfalls niemals bis zum 28. März 2002 vollständig verbraucht sein, wie umfangreich auch immer eine Nutzung bis dahin gewesen sein und entsprechende Erlöse des Verwerters erbracht haben mag (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 136 - Das Boot II; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 38).
108
109
110 Es kann dahinstehen, ob einer kaufkraftbereinigten Vergütungsanpassung bereits das allgemein geltende Nominalprinzip bei Geldschulden entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1973 - II ZR 58/71, BGHZ 61, 31, 38 [juris Rn. 23]; Urteil vom 8. Januar 1981 - VI ZR 128/79, BGHZ 79, 187, 194 [juris Rn. 16]; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 245 Rn. 15, jeweils mwN). Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, wonach eine Inflationsanpassung der vereinbarten Vergütung mit dem Zweck der Vorschrift des § 32a UrhG grundsätzlich nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, im Wege des Fairnessausgleichs eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen des Verwerters zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 154 - Das Boot II). Eine Kaufkraftbereinigung der vereinbarten Vergütung ist bereits deshalb nicht geboten, weil im Streitfall der Nominalbetrag der vereinbarten Vergütung an den ebenfalls nicht kaufkraftbereinigten Nominalbeträgen der Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1 gemessen wird, die im Streitfall zu einem wesentlichen Teil seit 1981 angefallen sind. Es werden mithin nicht zwei Geldwerte verglichen, die zu gänzlich unterschiedlichen Zeiten entstanden sind.
111
112 10. Die Revisionen der Beklagten zu 1 und des Klägers haben auch im Hinblick auf die Annahme des Berufungsgerichts Erfolg, dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Vergangenheit und die Zukunft zu.
113
114
115
116 Wie dargelegt, hält diese Betrachtung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu oben unter B I 6 d und 9 c bb sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 136 - Das Boot II). Darüber hinaus ist auch die Ermittlung des Ausgangswerts einer angemessenen Vergütung in Höhe von 204.834,32 € nicht rechtsfehlerfrei zustande gekommen, sondern durch die unzutreffende Annahme beeinflusst, dem Kläger stehe bei der indiziellen Anwendung dieser Regelwerke 100% der auf das "Gewerk Kamera" entfallenden Beteiligung zu (dazu unter B I 8 d).
117
118
119
120 Entgegen der Rüge der Revision der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt. Hiervon ausgehend hat es den Zahlungsanspruch des Klägers durch eine prozentuale Beteiligung an den vergangenen Erträgen der Beklagten zu 1 ermittelt und davon die nach seiner Auffassung verbleibende Gegenleistung vollständig abgezogen, so dass jede weitere Verwertung des Werkes einen Anspruch auf weitere Beteiligung begründete, weil den Erträgen und Vorteilen des Nutzungsberechtigten aus der Verwertung des Werkes keine Vergütung des Urhebers gegenüberstünde. Unter diesen Umständen kann auch im Rahmen des Vertragsanpassungsanspruchs aus § 32a Abs. 1 UrhG eine zukünftige prozentuale laufende Beteiligung zugesprochen werden. Dem steht auch nicht ein denkbarer zukünftiger Aufwand des Verwerters entgegen, der grundsätzlich bei der Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses zu berücksichtigen sein kann. Rufen zukünftige Verwertungshandlungen zusätzlichen Aufwand hervor, ist es dem Verwerter möglich und zumutbar, dies entsprechend der allgemeinen vertraglichen Risikoverteilung bei seiner unternehmerischen Entscheidung über den Nutzen und die Kosten von Verwertungshandlungen zu berücksichtigen.
121 Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung gleichwohl nicht stand, weil seine Annahme, die vereinbarte und gezahlte Vergütung sei am 1. Juli 2014 vollständig verbraucht gewesen, ebenso wie seine Annahme, dem Kläger stehe 100% der auf das "Gewerk Kamera" entfallenden Beteiligung zu, von seinen Feststellungen nicht getragen wird.
122
123
124
125
126 11. Die Revisionen der Beklagten zu 1 und des Klägers haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von Umsatzsteuer und Zinsen auf eine für die Nutzung im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 geschuldete weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.097,27 € wenden.
127
128
129
130 II. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen den Beklagten zu 2 gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 in Höhe von 89.856,59 € zuzüglich Umsatzsteuer und Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Beklagte zu 2 ab dem 9. Oktober 2015 für die Nutzung der Filmproduktion eine weitere angemessene Beteiligung in Form von Wiederholungsvergütungen sowie in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigener Lizenzkosten) zahlen muss. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
131 1. Da der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung allein in Bezug auf Verwertungshandlungen geltend macht, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind, ist die Frage, ob der Kläger von den Beklagten eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen oder Vorteilen aus der Verwertung des Filmwerks "Das Boot" beanspruchen kann, nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 21 - Das Boot II).
132 2. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt die Haftung des anderen.
133 3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miturheber des Filmwerks "Das Boot" berechtigt ist, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und er Zahlung allein an sich selbst verlangen kann. Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung auch eine Zahlungsklage erheben konnte, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II).
134 4. Der Beklagte zu 2 ist als Dritter gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG verpflichtet, einen Anspruch des Klägers auf weitere angemessene Beteiligung zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 als Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Der Beklagte zu 2 leitet seine Rechte zur Nutzung aller Fassungen des Filmwerks "Das Boot" im Rahmen der Fernsehauswertung von der Beklagten zu 1 her (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 38 - Das Boot I).
135 5. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 25 - Das Boot II) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B II 6) und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile (dazu B II 7) voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist (dazu B I 8). Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (dazu B II 9). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat danach ein auffälliges Missverhältnis bejaht. Diese Beurteilung ist nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.
136 6. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe als Gegenleistung für die Mitwirkung als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot" gemäß den Verträgen mit der Beklagten zu 1 insgesamt 104.303,54 € (204.000 DM) erhalten. Die dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 zugesprochene weitere angemessene Beteiligung sei nicht hinzuzurechnen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
137
138
139
140
141
142 Voraussetzung für die Durchgriffshaftung des Dritten gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, dass ihm Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden sind und er aus der Nutzung dieser Rechte Erträgnisse oder Vorteile erzielt hat, zu denen die vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung oder -einräumung dieser Nutzungsrechte in einem auffälligen Missverhältnis steht. Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist daher nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zu berücksichtigen, der auf die Übertragung oder Einräumung der vom Dritten verwerteten Nutzungsrechte entfällt (dazu unter B I 6 d aa sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 46 - Das Boot II). Da im Streitfall - neben den vom Berufungsgericht gesondert betrachteten Einnahmen des Beklagten zu 2 aus der Weiterlizenzierung des Spielfilms an den Sender ARTE (dazu unter B II 7 a) - allein die durch den Beklagten zu 2 vorgenommenen Fernsehauswertungen des Filmwerks "Das Boot" und die dadurch erzielten Erträgnisse und Vorteile in Rede stehen, ist der Prüfung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zugrunde zu legen, der auf die Einräumung der Rechte für diese Fernsehauswertung einschließlich des Rechts zur Erteilung einer Unterlizenz an den Fernsehsender ARTE entfällt.
143 7. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 2 habe in zweierlei Hinsicht Erträgnisse und Vorteile aus der Verwertung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte erzielt. Durch eine Weiterlizenzierung des Films an den Fernsehsender ARTE habe er nach dem Stichtag Lizenzeinnahmen in Höhe von 190.000 € gehabt. Zudem sei das Werk im Dritten Programm des Beklagten zu 2 und in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD ausgestrahlt worden, was ihm gemäß dem Verteilungsschlüssel der ARD mit 21,22% zuzurechnen sei. Der Vorteil dieser Ausstrahlungen für den Beklagten zu 2 sei anhand der indiziell herangezogenen Wiederholungsvergütungssätze zu bestimmen, die im "Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR" geregelt seien. Danach habe der Beklagte zu 2 nach dem Stichtag für Ausstrahlungen im Zeitraum zwischen dem 9. November 2002 und dem 8. Oktober 2015 Wiederholungsvergütungen in Höhe von insgesamt 91.591,64 € erspart. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
144
145
Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern ist das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht bei der Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells nicht nur den auf die Fernsehauswertung entfallenen Teil der vereinbarten Gegenleistung als Erstvergütung zugrunde gelegt (dazu unter B II 7 b dd) und außerdem in voller Höhe auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung abgestellt hat, obwohl diese als Pauschalvergütung vereinbart war und damit nicht nur die Erstverwertung, sondern auch weitere Verwertungen des Filmwerks "Das Boot" abgegolten hat (dazu unter B II 7 b ee).
146
147
148