BGH, Beschluss vom 20.05.2026 – XII ZB 84/26 – Zulässigkeit einer Beschwerde gegen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss…
KORE307162026 ECLI:DE:BGH:2026:200526BXIIZB84.26.0 BGH 12. Zivilsenat 20260520 XII ZB 84/26 Beschluss § 117 Abs 1 FamFG, § 252 Abs 2 FamFG, § 252 Abs 3 FamFG, § 252 Abs 4 FamFG, § 256 S 1 FamFG vorgehend OLG Dresden, 20. Januar 2026, Az: 23 WF 303/25 vorgehend AG Meißen, 13. März 2025, Az: K 51 F 749/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Beschwerde gegen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss Erhebt der Antragsgegner gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss keine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwendungen, ist seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2026 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 6.000 € I.
1 Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Rahmen eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens die Zahlung von Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind der Beteiligten.
2 Der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist dem Antragsgegner zusammen mit den nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG veranlassten Hinweisen am 27. November 2024 zugestellt worden. Nachdem dieser hierauf nicht reagiert hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. März 2025 den vom Antragsgegner an die Antragstellerin für das im Februar 2017 geborene Kind zu zahlenden Unterhalt für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 auf 100 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe und für die Zeit ab dem 1. Februar 2029 auf 100 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes, festgesetzt sowie dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3 Gegen diesen Festsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. April 2025 Beschwerde eingelegt und sich nach Hinweisen des Oberlandesgerichts auf die Unzulässigkeit der Beschwerde mit Schreiben vom 29. August 2025 weiter geäußert. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
4 Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere verletzt der Beschluss des Beschwerdegerichts den Antragsgegner weder in seinem Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
5 1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde deshalb für unzulässig erachtet, weil der Antragsgegner seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht und seine Einwände gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens sowie die Richtigkeit der Kostenentscheidung nicht hinreichend begründet habe.
6 2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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10 Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht mit Recht von der Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren ausgegangen ist und der Antragsgegner deshalb gehalten war, binnen zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eine Beschwerdebegründung vorzulegen. Denn es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob im vereinfachten Verfahren eine den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Beschwerdebegründung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 361/19 - FamRZ 2020, 1394 Rn. 10) erforderlich ist (vgl. zum Streitstand Dose/Recknagel Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 10 Rn. 508 ff.), weil Voraussetzung für eine zulässige Beschwerde in jedem Fall die Geltendmachung von Einwendungen nach § 256 Satz 1 FamFG ist. Zulässige Einwendungen hat der Antragsgegner indes nicht erhoben.
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12 Dem Schreiben des Antragsgegners vom 29. August 2025 sind ebenfalls keine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwendungen zu entnehmen. Insbesondere ist dieses Schreiben - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht dahin zu verstehen, dass der Antragsgegner gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens einwendet, es werde ein Wechselmodell praktiziert.
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14 Das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist auch dann unzulässig, wenn das Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreut wird, also zu nahezu gleichen Teilen sowohl im Haushalt seiner Mutter als auch im Haushalt seines Vaters lebt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2021, 615 mwN). In einem solchen Fall haben beide Elternteile für den nach dem beiderseitigen Einkommen zu ermittelnden Barunterhalt des Kindes einzustehen, wobei der geleistete Naturalunterhalt als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 20 ff. mwN). Da das vereinfachte Verfahren auf größtmögliche Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet ist und für wertende Betrachtungen keinen Raum lässt, ist es nicht geeignet, die anteilige Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu klären (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1473, 1474 mwN). Somit stünde der Einwand, das Kind lebe wegen eines praktizierten Wechselmodells zumindest auch im Haushalt des Antragsgegners, im Falle seiner Berechtigung der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG entgegen.
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16 (a) Seinem Schreiben vom 29. August 2025 lässt sich allenfalls entnehmen, dass in der Vergangenheit auf der Basis einer im Jahr 2021 geschlossenen Vereinbarung drei Jahre lang ein Wechselmodell praktiziert worden war. Infolge eines amtsgerichtlichen Termins am 19. Juni 2024 kam es aber offenbar zu einer anderen Aufteilung der Betreuungszeiten, die der Antragsgegner als Betreuungsverhältnis von nunmehr 65 % (Kindesmutter) zu 35 % (Kindesvater) beschreibt. Es kommt ferner zum Ausdruck, dass der Antragsgegner hiermit unzufrieden ist und eine Ausweitung seiner Betreuungszeiten auf „mindestens wieder 50 %“ begehrt. Er formuliert aber ausdrücklich, dass dies „definitiv zu prüfen wäre“ und sich dann „fast“ keine rechtliche Grundlage mehr für den vorliegenden Fall „ergäbe“. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsgegner damit nicht dargelegt, dass sein Wunsch nach einer Ausweitung umgesetzt worden wäre und sein Betreuungsanteil zwischenzeitlich wieder einen solchen Umfang erreicht habe, dass erneut von einem Wechselmodell gesprochen werden könnte.
17 (b) Das Beschwerdegericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Antragsgegners somit im Ergebnis zu Recht für unzureichend erachtet, so dass dieser durch die angefochtene Entscheidung weder in seinem Justizgewährungsanspruch noch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ist.
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Guhling Nedden-Boeger Müller Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE307162026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public