BGH, Beschluss vom 26.09.2019 – IX ZB 21/19 – Insolvenzverfahren: Pfändungsschutz für Kaufpreisraten wegen der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils Kaufpreisraten stellen…
KORE308972019 ECLI:DE:BGH:2019:260919BIXZB21.19.0 BGH 9. Zivilsenat 20190926 IX ZB 21/19 Beschluss § 36 Abs 1 InsO, § 850i Abs 1 S 1 Alt 2 ZPO vorgehend LG Leipzig, 4. Januar 2019, Az: 8 T 754/18vorgehend AG Leipzig, 26. Oktober 2018, Az: 404 IN 1325/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Pfändungsschutz für Kaufpreisraten wegen der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils Kaufpreisraten stellen sonstige Einkünfte im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften dar.
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. Januar 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 105.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Schuldner verkaufte im März 2016 einen Geschäftsanteil an einer GmbH für 1.255.000 €. Im Mai 2016 vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem, dass vom Kaufpreis ein Teilbetrag in Höhe von 731.000 € in monatlichen Raten à 5.000 €, beginnend am 1. Juni 2016, zu zahlen sei. Weitere Einnahmen fließen dem Schuldner, der fünf Kinder (geboren in den Jahren 1996, 1998, 2015, 2017 und 2019) hat, nicht zu. Am 8. Oktober 2018 wurde auf Antrag eines Gläubigers vom 10. Juli 2018 über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt.
2 Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 28. September 2018 beantragt, ihm den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gemäß § 850i ZPO in Höhe von 2.500 € zu belassen und gemäß § 850k Abs. 4 ZPO zu entscheiden, dass der Betrag in Höhe von 2.500 € auf seinem Pfändungsschutzkonto unpfändbar zu belassen sei. Das Insolvenzgericht hat die Anträge als unzulässig abgelehnt, das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574, 575 ZPO). Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 233 ZPO). Denn er war bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Senats vom 11. April 2019 ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert. Der Hinderungsgrund für die Einhaltung der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist frühestens mit der Zustellung des Beschlusses des Senats am 25. April 2019 weggefallen. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Schriftsätzen vom 25. April 2019 (Rechtsbeschwerde) und vom 8. Mai 2019 (Rechtsbeschwerdebegründung) sind mithin in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden und entsprechen der Form des § 236 ZPO.
III.
4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die monatlichen Ratenzahlungen aufgrund der Veräußerung des Geschäftsanteils stellten keine Einkünfte im Sinne von § 850i ZPO dar. Für den Pfändungsschutz nach § 850i ZPO sei es erforderlich, dass für die Einkünfte eine im gleichen Zeitraum erbrachte Gegenleistung erfolgen müsse. Dies ergebe sich daraus, dass die sonstigen Einkünfte in einem Zusammenhang mit den Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste stünden. Bei dem streitgegenständlichen Ratenzahlungsvertrag sei hingegen der Anspruch auf Leistung bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden und werde aufgrund der nachträglich getroffenen Fälligkeitsvereinbarung erst im Laufe des Insolvenzverfahrens fällig. Es handele sich daher bei den Ratenzahlungen um Vermögen, nicht um Einkünfte.
6 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kaufpreisraten unterfallen § 850i ZPO.
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8 Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, NZI 2018, 899 Rn. 10 mwN). Die Regelung will vornehmlich Einkünfte Selbständiger und generell solche aus nicht abhängiger Tätigkeit dem Pfändungsschutz zuführen (Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850i Rn. 7). Darunter sind auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit zu rechnen, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO). Das gilt unabhängig davon, ob das zur Entstehung einer Forderung eingesetzte Kapital erarbeitet wurde (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO Rn. 12).
9 Die Mittel, welche der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden. § 850i ZPO will verhindern, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil dieses auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar. Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO Rn. 11).
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11 Ebenso unerheblich ist es, ob die Vertragsparteien - gegebenenfalls auch nachträglich - eine Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbaren und der Kaufpreis aufgrund der nachträglich getroffenen Fälligkeitsvereinbarung teilweise erst im Laufe des Insolvenzverfahrens fällig wird. Die Kaufpreiszahlungen stellen dennoch selbst erwirtschaftete Einkünfte im Sinne der Pfändungsschutzvorschrift dar. Ebenso wenig wie es darauf ankommt, durch welche Art von Aktivität der Schuldner den Anspruch auf die Zahlungen erwirtschaftet, ob die Einkünfte Gegenleistung für persönliche Arbeiten oder Dienste oder für fremde Arbeitsleistung, Sacheigentum oder Rechte darstellen (vgl. Meller-Hannich, ZZP 2017, 303, 310), kann im Hinblick auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, NZI 2014, 772 Rn. 10 ff) eine Rolle spielen, zu welchem Zeitpunkt eine vertraglich geschuldete Gegenleistung zu erbringen war. Dementsprechend greift der Pfändungsschutz auch bei Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO für Ansprüche, die ihre Rechtsgrundlage in früheren Arbeitsverhältnissen haben (vgl. Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl., § 850 Rn. 2).
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III.
13 1. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über den begehrten Pfändungsschutz ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO).
14 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Punkte hin:
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19 Im Unterschied zu § 850i ZPO bedarf es im Rahmen des § 850k ZPO regelmäßig keines Antrags durch den Schuldner und keiner Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Für das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto erhält der Schuldner Pfändungsschutz in Höhe eines pauschalen Pfändungsfreibetrages. Der Pfändungsfreibetrag ist durch das Kreditinstitut als Drittschuldner zu berechnen und zu berücksichtigen (vgl. Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Auf., § 850k Rn. 1).
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