BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 55/15 – Widerruf des Kaufs eines Katalysators im Fernabsatz: Wertersatzpflicht des Käufers bei Verschlechterung des Katalysators nach…
KORE308982016 ECLI:DE:BGH:2016:121016UVIIIZR55.15.0 BGH 8. Zivilsenat 20161012 VIII ZR 55/15 Urteil § 357 Abs 3 BGB vom 27.07.2011 vorgehend LG Berlin, 16. Februar 2015, Az: 84 S 96/12vorgehend AG Lichtenberg, 24. Oktober 2012, Az: 21 C 30/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf des Kaufs eines Katalysators im Fernabsatz: Wertersatzpflicht des Käufers bei Verschlechterung des Katalysators nach Einbau und Probefahrt; Bemessung des Wertersatzanspruchs des Verkäufers Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 3. November 2010, VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil ferner insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 184,59 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte betreibt einen Onlinehandel für Autoteile. Im Februar 2012 bestellte der Kläger über deren Internetseite einen Katalysator nebst Montagesatz zu einem Gesamtkaufpreis von 386,58 €. Hiervon entfielen auf den Katalysator 351,99 €, auf den Montagesatz 17,59 € und weitere 17 € auf Versand-kosten. Am 7. Februar 2012 erhielt der Kläger von der Beklagten per E-Mail eine Bestätigung über den Versand der Ware, die mit einer Widerrufsbelehrung und Hinweisen zu den Widerrufsfolgen versehen war.
2 Den am 9. Februar 2012 gelieferten Katalysator ließ der Kläger von einer Fachwerkstatt in seinen Mercedes-Benz S420 einbauen. Als er nach einer kurzen Probefahrt feststellte, dass das Fahrzeug nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte, widerrief er mit E-Mail vom 21. Februar 2012 sowie mit Schreiben vom 22. Februar 2012 seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und sandte die Kaufsache am 22. Februar 2012 an die Beklagte zurück.
3 Der Katalysator wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, der Katalysator sei durch die Ingebrauchnahme wertlos geworden. Sie rechne daher mit einem hieraus resultierenden Wertersatzanspruch auf.
4 Die auf Rückzahlung des Gesamtkaufpreises von 386,58 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage unter Berücksichtigung eines Wertersatzanspruchs der Beklagten von 172,41 € nur in Höhe von 214,17 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beziffert ihren Wertersatzanspruch auf 255,63 € und begehrt daher im Wege der Anschlussrevision die Abweisung der Klage, soweit sie einen Betrag von 130,95 € übersteigt.
5 Die Revision des Klägers hat im Ergebnis Erfolg; die zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist nur teilweise begründet.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7 Dem Kläger stehe aufgrund des wirksam ausgeübten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichteten Willenserklärung ein Anspruch aus § 346 Abs. 1, § 357 Abs. 1, § 355 Abs. 1, 2, § 312d Abs. 1, 2, § 312b Abs. 1 BGB - jeweils in der im Februar 2012 geltenden Fassung - auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für den Katalysator mit Montagesatz nebst Versandkosten in Höhe von 386,58 € zu. Allerdings sei dieser Anspruch infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem aus § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB - in der im Februar 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) - resultierenden Gegenanspruch auf Wertersatz für die eingetretene Verschlechterung des Katalysators in Höhe von 172,41 € erloschen (§ 389 BGB), so dass der Kläger nur Rückzahlung von 214,17 € verlangen könne.
8 Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aF habe der Verbraucher Wertersatz für eine Verschlechterung zu leisten, die auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen sei, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehe, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei. Der danach erforderliche Hinweis sei nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Amtsgerichts erteilt worden. Der Einbau des Katalysators in das Fahrzeug des Klägers und die anschließende Probefahrt stellten einen Umgang mit der Sache dar, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise im Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF hinausgehe.
9 Zwar solle der Verbraucher grundsätzlich Gelegenheit haben, eine durch Vertragsabschluss im Fernabsatz erworbene Ware einer Prüfung in dem Umfang zu unterziehen, wie dies auch bei einem Kauf im traditionellen Handel (Ladengeschäft) möglich sei. In einem Ladengeschäft könne der Verbraucher zwar die Kaufsache nicht unbedingt auspacken, aufbauen oder ausprobieren, sich aber in der Regel zumindest durch ausgestellte Musterstücke einen unmittelbaren Eindruck von der Ware verschaffen. Eine Prüfung der Sache durch ihren Einbau und eine anschließende Probefahrt wäre bei einem Kauf des Katalysators in einem Ladengeschäft aber nicht möglich gewesen. Vielmehr sei ein Käufer in diesem Falle auf ein Anfassen der Ware und auf optische Prüfungen - insbesondere mittels eines Vergleichs verschiedener Modelle oder eines Abgleichs mit dem alten Katalysator - beschränkt. Da der Kläger durch die vorgenommenen Maßnahmen den nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF erlaubten Prüfungsumfang überschritten habe, müsse er der Beklagten den hierdurch entstandenen Wertverlust ersetzen. Für den nunmehr als gebraucht einzustufenden Katalysator verbleibe nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen noch ein Marktwert von 150 €.
10 Bei dem Wertersatzanspruch der Beklagten sei allerdings der von ihr mit dem Kaufvertrag erstrebte Gewinnanteil nicht zu berücksichtigen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO auf 10 % des Netto-Verkaufspreises des Katalysators, mithin auf 29,58 € zu schätzen sei. Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF angeordnete allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" müsse in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf bei Haustür- und Teilzahlungsgeschäften zum Schutz des Verbrauchers einschränkend dahin ausgelegt werden, dass einem verschuldensunabhängigen Wertersatzanspruch des Unternehmers für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen nicht gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen zugrunde zu legen sei, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteige.
11 Die von der Beklagten für die Abwicklung des Widerrufs und den Weiterverkauf des Katalysators geltend gemachten Kosten seien nicht durch den Kläger zu erstatten. Die Beklagte könne nach alledem mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 172,41 € aufrechnen, so dass dem Kläger noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 214,17 € zustehe. Ein weitergehender Rückzahlungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines zum Rücktritt berechtigenden Sachmangels scheide aus, nachdem der Sachverständige entgegen der Behauptung des Klägers die Eignung des Katalysators für einen Einbau in das Fahrzeug des Klägers bestätigt habe.
II.
12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
13 Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend und im Revisionsverfahren nicht angegriffen dem Kläger aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichteten Willenserklärung einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 386,58 € zugesprochen, der sich aus der nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis einschließlich 12. Juni 2014 geltenden Fassung der Bestimmungen in § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend jeweils: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB ergibt.
14 Dagegen hat es auf der Grundlage unzureichender tatsächlicher Feststellungen und damit rechtsfehlerhaft angenommen, der Beklagten stehe eine aufrechenbare Gegenforderung auf Wertersatz nach der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, bis einschließlich 12. Juni 2014 geltenden Fassung der Vorschrift des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB (nachfolgend: aF) zu. Dabei hat es zwar entgegen der Auffassung der Revision des Klägers rechtsfehlerfrei das Vorliegen der nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF für das Entstehen eines Wertersatzanspruchs notwendigen Voraussetzungen, also eine Verschlechterung des Katalysators bejaht, die auf einen über eine Prüfung der Kaufsache hinausgehenden Gebrauch zurückzuführen ist. Jedoch fehlen - was die Revision allerdings nicht rügt, aber von Amts wegen zu beachten ist - tatsächliche Feststellungen zu einer weiter erforderlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich dazu, ob der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Rechtsfolge eines möglichen Wertersatzanspruches hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF) beziehungsweise ein solcher Hinweis nachträglich erfolgt ist (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB aF).
15 Weiter hat das Berufungsgericht - was die Anschlussrevision der Beklagten zu Recht rügt - bei der Bemessung eines (möglichen) Wertersatzanspruchs rechtsfehlerhaft den Gewinnanteil der Beklagten in Höhe von 29,58 € abgesetzt.
16 1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der in § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF für einen Anspruch der Beklagten auf Wertersatz erforderlichen Voraussetzungen rechtsfehlerfrei bejaht.
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22 (a) Ausgehend von diesem Regelungszweck hat sich die Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise umfasst ist, zunächst daran zu orientieren, wie ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft im stationären Handel typischerweise hätte verfahren können (BT-Drucks. 17/5097, S. 15 [zu § 312e BGB aF]; BT-Drucks. 17/12637 S. 63 [zu § 357 Abs. 7 BGB nF]; Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23 [zu § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung]; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 45; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 47; jeweils mwN). Der Verbraucher soll mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren dürfen, wie er dies auch in einem Ladengeschäft hätte tun dürfen (BT-Drucks. 17/5097, S. 15). Ihm muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen (BT-Drucks. aaO).
23 (b) Weiter ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Verbraucher beim Kauf von Waren im Fernabsatz gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft selbst dann ein Nachteil verbleibt, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO). Denn für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auszuprobieren. Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO mwN). Der Umstand, dass beim Fernabsatz im Rahmen einer Prüfung der Ware zu Hause solche im stationären Handel vielfach üblichen Vergleichs-, Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten fehlen, ist daher durch die Einräumung angemessener Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen (BT-Drucks. 17/5097, S. 15).
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26 So liegen die Dinge hier. Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht - auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Musterfahrzeugs oder durch Nutzung einer mit einem Fahrzeugmotor versehenen Testeinrichtung, an die wiederum Katalysatoren probeweise angeschlossen werden könnten - dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf sein oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel vielmehr darauf beschränkt gewesen, das ausgewählte Katalysatormodell oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen oder dem bisher verwendeten Teil zu vergleichen.
Darüber hinaus hätte er sich beim Verkaufspersonal gegebenenfalls über die technischen Daten des ausgewählten Modells erkundigen und sich über dessen Vorzüge oder Nachteile gegenüber anderen Modellen fachkundig beraten lassen können. Die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen gehen über die Kompensation solcher ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im Ladengeschäft hinaus. Sie stellen sich vielmehr als eine - wenn auch nur vorübergehende - Ingebrauchnahme des Katalysators dar, die ihm eine im stationären Handel unter keinen Umständen eröffnete Überprüfung der konkreten Auswirkungen des erworbenen Autoteils auf die Fahrweise seines Fahrzeugs in der Praxis verschaffen sollte.
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Die von der Revision eingenommene Sichtweise liefe folglich auf eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Besserstellung eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz gegenüber einem solchen im stationären Handel hinaus.
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31 Gleichzeitig hat der Gerichtshof aber betont, die Fernabsatzrichtlinie habe nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgingen, was zur zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich sei. Demzufolge stehe die Zielrichtung der Fernabsatzrichtlinie und insbesondere das in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie festgelegte Verbot grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen habe, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt habe (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07, aaO Rn. 25 f. - Messner/Krüger).
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Oktober 2011 (ABl. EG Nr. L 304, S. 64 - Verbraucherrechterichtlinie; so auch Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 40), die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) in nationales Recht umgesetzt wurde. Nach Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie haftet der Verbraucher für einen etwaigen Wertverlust der Waren, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist.
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Rspr.; Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13 mwN). Solche Rechtsfehler macht die Revision, die lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der Deutung des Berufungsgerichts setzt, nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch eine nachträgliche Umdeutung der abgegebenen Widerrufserklärung in eine für den Kläger hinsichtlich der Wertersatzverpflichtung günstigere Rücktrittserklärung (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB), wie sie die Revision im Ergebnis beabsichtigt, scheidet aus. Mit dem Zugang der wirksamen Widerrufserklärung ist das Rückgewährschuldverhältnis mit den Rechtsfolgen nach § 357 BGB aF entstanden. Die getroffene Wahl dieses Gestaltungsrechts (vgl. dazu MünchKommBGB/Fritsche, 7.
Aufl., § 355 Rn. 34) ist für den Verbraucher verbindlich.
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OLG Stuttgart, OLGR 2008, 377, 380; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 43). Die darin angeordnete, im Vergleich zu den Rechtsfolgen beim Rücktritt schärfere Haftung des Verbrauchers für Verschlechterungen der Kaufsache beruht auf den unterschiedlichen Interessenlagen beim gesetzlichen Rücktritt einerseits und beim Widerruf einer auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers andererseits. Sie rechtfertigt sich dadurch, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers nicht von einer Vertragsverletzung des Unternehmers abhängt, sondern ihm kraft Gesetzes in jedem Fall zusteht (BT-Drucks. 16/6040, S. 199). Bei einem Fernabsatzgeschäft bleibt es dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von dem - nicht an eine Begründungspflicht geknüpften - gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom 16.
März 2016 - VIII ZR 146/15, NJW 2016, 1951 Rn. 20). Weiter wird ihm das Recht eingeräumt, die bestellte Sache zu prüfen und auszuprobieren, und zwar auch dann, wenn dies zu Verschlechterungen führt. Wertersatz muss der Verbraucher nur leisten, wenn er den gesetzlich gestatteten Prüfungsumfang überschreitet und wenn er spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF) oder ein entsprechender Hinweis unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB aF nachgeholt worden ist.
37 Entgegen der Auffassung der Revision besteht in Anbetracht der beschriebenen Unterschiede der beiden Rückabwicklungssysteme weder ein Wertungswiderspruch noch gefährdet es die Effektivität des Widerrufsrechts, wenn einem sein Widerrufsrecht ausübenden Verbraucher hinsichtlich einer etwaigen Wertersatzpflicht die für ihn günstigere Rechtsfolge des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB nicht für den Fall zugebilligt wird, dass der Kaufgegenstand mit Mängeln behaftet ist und er die Prüfung im Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF (auch) dazu nutzt, eine etwaige Mangelhaftigkeit der Kaufsache festzustellen. Für eine solche Durchbrechung des in sich geschlossenen und auf die beiderseitige Interessenlage abgestimmten Systems des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen besteht auch keine Veranlassung. Dem Verbraucher bleibt es, wie auch in sonstigen Fällen einer Konkurrenz mehrerer zur Wahl stehender Rechte oder Ansprüche, unbenommen, bei der Lieferung einer mangelhaften Sache dasjenige Gestaltungsrecht (Widerruf oder Rücktritt) zu wählen, das für ihn im Gesamtergebnis günstiger erscheint. Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, die Wertersatzpflicht des Klägers an der durch § 357 Abs. 3 BGB aF verdrängten Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB zu messen.
38 2. Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht allerdings unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen eines Wert-ersatzanspruchs nach § 357 Abs. 3 BGB aF zu treffen. Gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF hängt ein solcher Anspruch des Verkäufers neben den vom Berufungsgericht geprüften Anforderungen zusätzlich davon ab, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf die Rechtsfolge einer möglichen Wertersatzverpflichtung hingewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgestellt, sondern insoweit lediglich ausgeführt, die genannte Voraussetzung sei nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts gegeben.
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42 3. Nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung eines etwaigen Wertersatzanspruchs der Beklagten nach § 357 Abs. 3 BGB aF.
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46 Wie bereits ausgeführt, steht es der Zielsetzung der Fernabsatzrichtlinie nicht entgegen, wenn der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz für eine unangemessene Benutzung der im Fernabsatz gekauften Ware zu leisten hat (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07, aaO Rn. 26 - Messner/Krüger). Diesen mit der Richtlinie noch zu vereinbarenden Wertersatz leistet der Verbraucher bereits vollständig dadurch, dass er nach § 357 Abs. 3 BGB aF für den Wertverlust aufkommen muss, den er durch seinen über eine bloße Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgehenden Umgang mit der Kaufsache verursacht hat. Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung eines Wiederverkaufs sind aber nicht durch die unangemessene oder übermäßige Benutzung der Kaufsache vor Widerruf entstanden. Diese Kosten fallen vielmehr auch in den Fällen an, in denen sich der Verbraucher keinem Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 3 BGB aF ausgesetzt sieht, weil er den ihm nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF eingeräumten Prüfungsumfang nicht überschritten hat.
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Aufl., § 357 Rn. 14; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188). Für die Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB - und aufgrund der Verweisung in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF - auch des nach § 357 Abs. 3 BGB aF geschuldeten Wertersatzes ist daher die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Nach der vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung ist es interessengerecht, die Parteien bei einem gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis grundsätzlich an ihrer Bewertung von vereinbarter Leistung und Gegenleistung festzuhalten; die objektiven Wertverhältnisse sollen dagegen nur ausnahmsweise dann maßgebend sein, wenn eine Bestimmung der Gegenleistung, also eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede, fehlt (vgl.
BT-Drucks. 14/6040, S. 196; Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355 Rn. 16).
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50 Zwar hat der Bundesgerichtshof eine derartige einschränkende Auslegung bei der Bemessung des Wertersatzes vorgenommen, den ein Verbraucher nach dem Widerruf eines durch Haustürgeschäft abgeschlossenen Partnervermittlungsvertrages und eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bereits empfangenen Unternehmerleistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB schuldet (Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, aaO Rn. 24 ff.; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO Rn. 19 ff.). Die dabei angestellten Erwägungen finden jedoch bei der für die Verschlechterung einer Sache bestehenden Wertersatzverpflichtung nach § 357 Abs. 3 BGB aF keine Entsprechung.
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52 Hiermit ist die Situation des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag aber nicht vergleichbar. Diese Art des Vertragsschlusses ist für ihn typischerweise nicht mit einem Überraschungsmoment verbunden und auch eine Übereilungsgefahr spielt hier keine wesentliche Rolle. Dem Verbraucher steht es frei, zu einem von ihm ausgewählten Zeitpunkt und in einer vom ihm gewählten Umgebung eigenbestimmt den Entschluss zu fassen, eine zu allgemein gültigen Preisen und Bedingungen angebotene Ware im Fernabsatz zu bestellen. Das ihm eingeräumte, an keine materiellen Voraussetzungen gebundene, einfach auszuübende Recht zur einseitigen Lösung vom Vertrag (Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17; vom 16.
März 2016 - VIII ZR 146/15, aaO Rn. 16) ist ihm daher nicht zum Schutz vor einer möglichen Übervorteilung oder Übereilung, sondern deswegen an die Hand gegeben worden, weil er das Erzeugnis in der Regel nicht vor Vertragsabschluss in Augenschein nehmen kann und eine physische Begegnung zwischen Anbieter und Verbraucher nicht stattfindet (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, aaO [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b Rn. 34; vgl. auch den 14. Erwägungsgrund der Fernabsatzrichtlinie). Die fehlende Möglichkeit, die Kaufsache vor Vertragsschluss unmittelbar in Augenschein zu nehmen, wird durch die Einräumung eines an keine materiellen Voraussetzungen geknüpften Widerrufsrechts und die dem Verbraucher gemäß § 357 Abs. 3 BGB aF eingeräumte Möglichkeit zur Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise ausgeglichen.
Sie führt - entgegen der Ansicht der Anschlussrevisions-erwiderung - nicht dazu, dass der Verbraucher in seiner Entschließungsfreiheit so beeinträchtigt wäre, dass es an einer - vom Gesetzgeber bei § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB vorausgesetzten - privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede fehlte.
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54 Diese Erwägungen treffen auf Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassungen zu, bei denen nach einem Widerruf grundsätzlich immer Wertersatz gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu leisten sein wird, weil eine Rückgewähr nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Anders liegt jedoch der Fall bei einem - hier gegebenen - Widerruf eines Vertrages über eine Sachleistung. In einem solchen Fall wird der Verbraucher grundsätzlich bei Rückgabe der Kaufsache an den Anbieter vollständig vom Vertrag befreit. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Sache durch eine Prüfung ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise verschlechtert haben sollte. Die die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB zu Lasten des Verbrauchers modifizierende Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 3 BGB aF kommt - ebenso wie die Nutzungsersatzpflicht nach § 312e BGB aF - nur dann zum Tragen, wenn der Verbraucher die Sache aus Gründen, die aus seinem Verantwortungsbereich herrühren, nicht oder nur mit Verschlechterungen zurückgeben kann, namentlich weil er die Sache über eine angemessene Prüfung hinaus genutzt hat, und dies auch nur dann, falls er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf eine Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung hingewiesen oder ein entsprechender Hinweis rechtzeitig nachgeholt worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB aF).
55 Beim Widerruf einer auf den Abschluss eines auf den Bezug von Waren gerichteten Fernabsatzvertrages ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass eine auf der Grundlage der vertraglichen Entgeltabrede bemessene Wertersatzpflicht die Wirksamkeit und die Effektivität des dem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrechts und damit die Zielsetzung der Fernabsatzrichtlinie beeinträchtige. Es verkennt hierbei, dass eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für eine übermäßige Nutzung oder Prüfung der Kaufsache im Falle des Widerrufs mit der Zielsetzung der Fernabsatzrichtlinie grundsätzlich vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07, aaO Rn. 26 - Messner/Krüger).
Daran ändern auch die weiteren vom Berufungsgericht berücksichtigten Gesichtspunkte nichts, dass die Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 3 BGB aF verschuldensabhängig ausgestaltet ist und die trennscharfe Bestimmung der Reichweite der nach dieser Vorschrift ersatzlos möglichen Prüfung in manchen Fällen Schwierigkeiten aufwerfen kann. Dass der Verbraucher in Eigenverantwortung erkennen muss, ab wann die Prüfung das erlaubte Maß überschreitet, beschränkt die Wirksamkeit und Effektivität des ihm zustehenden Widerrufsrechts nicht, zumal der Unternehmer - wie vom Gerichtshof gefordert - im Rahmen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aF die Beweislast dafür trägt, dass die Verschlechterung der Sache auf einer unangemessenen Prüfung beruht.
Ebenso wenig besteht die Gefahr, dass allein durch die Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten Entgelts die Höhe des Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Sache stünde, so dass auch unter diesem Aspekt die Wirksamkeit und Effektivität des eingeräumten Widerrufs nicht in Frage gestellt ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07, aaO Rn. 27 - Messner/Krüger).
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III.
57 Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Hinweispflicht nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB aF nachgeholt werden können. Ist der erforderliche Hinweis nicht erfolgt, steht der Beklagten kein Wertersatzanspruch zu, so dass der Kläger den gezahlten Kaufpreis in vollem Umfang zurückverlangen kann. Ist dagegen ein Hinweis rechtzeitig erteilt oder nachgeholt worden, steht dem Kläger gegen die Beklagte nur ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 184,59 € zu. Soweit die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision eine Verurteilung in Höhe von nur 130,95 € erreichen will, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308982016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public