BGH, Urteil vom 13.12.2022 – II ZR 14/21 – Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des…
KORE310392023 ECLI:DE:BGH:2022:131222UIIZR14.21.0 BGH 2. Zivilsenat 20221213 II ZR 14/21 Urteil § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 WpÜG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 5 WpÜG, § 30 Abs 2 S 1 Halbs 1 Alt 1 WpÜG, § 30 Abs 2 S 1 Halbs 1 Alt 2 WpÜG, § 30 Abs 2 S 2 Alt 1 WpÜG, § 30 Abs 2 S 2 Alt 2 WpÜG, § 31 Abs 1 S 1 WpÜG, § 4 WpÜGAngebV, § 195 BGB, § 199 BGB, § 22 Abs 2 WpHG vom 22.06.2011 vorgehend OLG Köln, 16. Dezember 2020, Az: 13 U 231/17, Urteilvorgehend OLG Köln, 10. April 2019, Az: 13 U 231/17, Urteilvorgehend LG Köln, 20. Oktober 2017, Az: 82 O 11/15, Urteilnachgehend OLG Köln, 23. Oktober 2024, Az: I-13 U 231/17, Urteilnachgehend BGH, 25. Februar 2026, Az: II ZR 130/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des Bieters; Zurechnung bei Ausübung des Erwerbsrechts erst in Zukunft; Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten bei vertraglicher Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer; Zusammenwirken in sonstiger Weise außerhalb der Hauptversammlung; Verjährung des Anspruchs der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung 1. Aktien werden nur dann für Rechnung des Bieters gehalten, wenn dieser die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50). Für die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung genügt es, dass der Inhaber der Stimmrechte bei ihrer Ausübung die Interessen des Bieters wahren muss.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die damalige Mehrheitsgesellschafterin der Deutschen Postbank AG (im Folgenden: Postbank), die Deutsche Post AG (im Folgenden: Post), schloss am 12. September 2008 mit der beklagten Aktiengesellschaft, der Deutschen Bank AG, zunächst unter Beteiligung einer weiteren Gesellschaft einen als "Sale and Purchase Agreement" bezeichneten Vertrag in englischer Sprache (im Folgenden: Ursprungsvereinbarung), nach dem die Beklagte Aktien im Umfang von 29,75 % des Grundkapitals der Postbank zum Preis von 57,25 € je Aktie erwerben sollte. Für die Dividendenberechtigung der Aktien und etwaiger zusätzlicher aus einer Kapitalerhöhung herrührender Aktien im Geschäftsjahr 2008 wurde dabei in § 3.1.1 der Ursprungsvereinbarung eine Zahlung in Höhe von 110.000.000 € vereinbart. Daneben erhielt die Beklagte die Option, im Zeitraum zwischen 12 und 36 Monaten nach Abschluss des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung Aktien in Höhe von weiteren 18 % des Grundkapitals für 55 € je Aktie zu erwerben (Erwerbsoption). Die Post erhielt die Option, im Zeitraum zwischen 21 und 36 Monaten nach dem Abschluss des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung eine Beteiligung in Höhe von 20,25 % des Grundkapitals plus einer Aktie für 42,80 € je Aktie an die Beklagte zu veräußern (Veräußerungsoption). Die Ursprungsvereinbarung enthielt u.a. folgende Regelungen zur Ausübung der Stimmrechte durch die Post (nachstehend auch als "Zustimmungsvorbehalte" bezeichnet):
2 Die Vertragsparteien erwarteten den Eintritt des Vollzugsdatums (Closing Date) im ersten Quartal 2009 und die Durchführung einer Hauptversammlung bei der Postbank im zweiten Quartal 2009. Im vierten Quartal 2008 führte die Postbank eine Kapitalerhöhung durch. Die Aktien aus der Kapitalerhöhung wurden überwiegend von der Post gezeichnet. Deren Anteil an der Postbank erhöhte sich dadurch auf 62,35 % der Aktien. Bereits am 11. September 2008 schloss die Beklagte mit der Postbank eine als Heads of Terms for Cooperation bezeichnete Kooperationsvereinbarung.
3 Am 22. Dezember 2008 vereinbarten die Beklagte und die Post, den Vollzug der Ursprungsvereinbarung zu verschieben. Infolge der Verschiebung trafen die Parteien Sicherungsvereinbarungen. Die Beklagte zahlte zur Besicherung ihrer ursprünglichen Zahlungsverpflichtung oder eines Zahlungsanspruchs aus einer noch abzuschließenden Nachtragsvereinbarung als Sicherheit rund 3,1 Mrd. €. Am 30. Dezember 2008 verpfändete die Post im Gegenzug 65.093.000 Aktien der Postbank an die Beklagte zur Sicherung der Rechte aus den Vereinbarungen vom 12. September 2008 und 22. Dezember 2008. Die Verpfändungsvereinbarung enthielt u.a. folgende Regelungen:
4 Am 14. Januar 2009 schloss die Beklagte mit der Post eine als "Amendment Agreement regarding the Acquisition of Shares in Deutsche Postbank AG" bezeichnete Vereinbarung (im Folgenden: Nachtragsvereinbarung), nach der die Beklagte in Abänderung der Ursprungsvereinbarung zunächst 50.000.000 Postbankaktien (22,9 % des Grundkapitals) zu je 23,92 € von der Post erwerben sollte. Weitere 60.000.000 Postbankaktien (27,4 % des Grundkapitals) sollte die Beklagte im ersten Quartal 2009 für je 45,45 € über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit am 25. Februar 2012 erwerben. Hinsichtlich weiterer 26.417.432 Postbankaktien (12,1 % des Grundkapitals) wurden Erwerbs- und Veräußerungsoptionen zum Preis von 48,85 € je Aktie für die Erwerbsoption und 49,42 € je Aktie für die Veräußerungsoption eingeräumt. Die Optionen sollten im Zeitraum zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können. Die Nachtragsvereinbarung enthielt in § 10.1 eine dem Wortlaut von § 9.1 der Ursprungsvereinbarung entsprechende Regelung.
5 Am 25. Februar 2009 verpfändete die Post Aktien der Postbank an die Beklagte, einerseits 60.000.000 Aktien zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der Beklagten aus der Pflichtumtauschanleihe und andererseits 26.417.432 Aktien zur Sicherung der Erfüllung der Ansprüche der Beklagten auf Übereignung der verpfändeten Aktien im Zuge der Ausübung der Erwerbsoption und auf Rückzahlung der Barsicherheit. Die hierzu geschlossenen Verpfändungsvereinbarungen enthielten u.a. folgende Regelungen:
6 Ende Februar 2009 erwarb die Beklagte über eine Tochtergesellschaft Aktien im Umfang von 22,9 % des Grundkapitals der Postbank und zeichnete die Pflichtumtauschanleihe.
7 Die Beklagte veröffentlichte am 7. Oktober 2010 ein freiwilliges Übernahmeangebot in Bezug auf die Aktien der Postbank zum Preis von 25 € je Aktie. Die im Revisionsverfahren noch beteiligten Kläger und zur Gruppe des Klägers zu 15 gehörende Unternehmen nahmen das Angebot in unterschiedlichem Umfang an. Der Beklagten wurden am 3. Dezember 2010 insgesamt 48.194.431 Postbankaktien gegen Zahlung von 25 € je Aktie übertragen.
8 Die Kläger sind der Meinung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, bereits im Jahr 2008 ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Sie verlangen zuletzt unter Anrechnung der Gegenleistung von 25 € je Aktie im Wesentlichen die Berücksichtigung des am 12. September 2008 in der Ursprungsvereinbarung vereinbarten Erwerbspreises von 57,25 € nebst Zinsen.
9 Das Landgericht (LG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 82 O 11/15, juris) hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch beteiligten Kläger überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die auf den Zinsausspruch bezogenen Anschlussberufungen der Kläger zu 1, 2, 10 bis 12 und 15 sowie auf einen weiteren Differenzbetrag von 8,40 € je Aktie und den Zinsausspruch gerichtete Anschlussberufung des Klägers zu 9 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Die Kläger zu 1, 2, 9 bis 12 und 15 haben vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
10 Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
11 Die Revision ist entgegen der Sicht der Revisionserwiderung insgesamt zulässig. Sie ist unbeschränkt zugelassen. Die von den Klägern zu 1, 2, 9 bis 12 und 15 vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, juris Rn. 23).
12 I. Die Zulassung der Revision kann auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Entscheidung grundsätzlich so auszulegen, dass die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen worden ist. Demgegenüber ist eine Beschränkung der Zulassung auf Anspruchselemente oder einzelne von mehreren miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen nicht zulässig (BGH, Urteil vom 15. April 2021 - III ZR 139/20, BGHZ 229, 299 Rn. 20; Urteil vom 27. Juli 2021 - II ZR 164/20, ZIP 2021, 1856 Rn. 15 jeweils mwN).
13 II. Die Revision ist danach unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage, auf die sich die Revisionszulassung bezieht, schon nicht konkret bezeichnet. Entsprechend ergibt sich aus der Zulassungsentscheidung nicht klar, auf welchen tatsächlich und rechtlich selbstständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs es die Nachprüfung seiner Entscheidung eröffnen wollte. Die "Rechtsfragen zur Auslegung der Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 2 WpÜG" betreffen keinen abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Anders als bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage, bei der der Streitgegenstand durch den jeweils geltend gemachten Anfechtungsgrund bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 3;
Urteil vom 26. Januar 2021 - II ZR 391/18, ZIP 2021, 459 Rn. 26), werden die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche von ihrem Zahlungsbegehren wegen der Unterlassung eines Pflichtangebots geprägt, das sich auf unterschiedliche Vereinbarungen und Maßnahmen sowie die Zurechnung der Stimmrechte aus den von ihnen betroffenen Aktien der Zielgesellschaft stützt. Die Zulassungsentscheidung lässt mit ihrer pauschalen Bezugnahme auf § 30 Abs. 2 WpÜG nicht erkennen, dass nur ein abtrennbarer Teil dieses Streitstoffs betroffen sein soll. Soweit eine Vereinbarung oder Maßnahme Anknüpfungspunkte für verschiedene Zurechnungstatbestände bietet, sind lediglich unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte und Anspruchselemente des Streitstoffs betroffen (vgl.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - EnZR 81/13, NVwZ-RR 2015, 331 Rn. 9 f.).
B.
14 Die Revision ist begründet.
15 I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, WM 2021, 1745) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
16 Den Klägern stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrags nicht zu. Sie hätten nicht nachgewiesen, dass die Beklagte vor ihrem Übernahmeangebot vom 7. Oktober 2010 die Kontrolle über die Postbank im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG durch Zurechnung nach § 30 WpÜG erlangt habe, so dass für die Bemessung der Gegenleistung die im Gesetz vorgesehenen Referenzzeiträume maßgeblich seien.
17 1. Die Kontrollschwelle des § 29 WpÜG sei nicht ohne eine Zurechnung nach § 30 WpÜG erreicht. Der bloß schuldrechtliche Anspruch auf Erwerb der Minderheitsbeteiligung von 29,75 % habe außer Betracht zu bleiben. Der Schwellenwert von 30 % der Stimmrechte sei daher auch unter Berücksichtigung eines Eigen- bzw. Handelsbestands im Konzern der Beklagten nicht erreicht.
18 2. Aus den von der Beklagten vorgelegten Vertragsunterlagen ergebe sich keine Zurechnung nach § 30 Abs. 2 WpÜG. Dies gelte auch in ihrer Zusammenschau und in Gesamtschau mit den Aussagen der vernommenen Zeugen. Durch die Aussagen sei auch der Nachweis einer zurechnungsrelevanten Vereinbarung außerhalb der Vertragsurkunden nicht erbracht.
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21 Die Geltungsdauer der Zustimmungsvorbehalte sei auf den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum beschränkt gewesen, dessen Eintritt die Parteien in der Ursprungsvereinbarung und auch bei Abschluss der Nachtragsvereinbarung im ersten Quartal 2008 und vor der nächsten Hauptversammlung erwartet hätten. Die theoretische Möglichkeit einer erst späteren kartellrechtlichen Freigabe sei unerheblich. Auch unter Berücksichtigung des kartellrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei das Closing im ersten Quartal 2009 zu erwarten gewesen.
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23 Die Regelungen in den Verpfändungsvereinbarungen zum Erhalt der Pfandrechte und des wesentlichen Werts der Aktien seien ebenfalls auf den Erhalt des Status quo gerichtet. Sie entsprächen den Verhaltenspflichten, die sich für den Pfandgeber nach Treu und Glauben aus dem Gesetz ergäben. Zwar seien die Regelungen nicht auf einzelne Beschlussgegenstände und nicht lediglich als Zustimmungsvorbehalt formuliert. Dies ändere aber nichts daran, dass der Inhalt der Vereinbarung keine Grundlage für eine Absprache zur Ausübung der Stimmrechte im Interesse der Beklagten, die Unterordnung der Post unter die Interessen der Beklagten oder gar die Vorstellung böten, die Beklagte habe wirtschaftlich die Stellung einer Gesellschafterin erhalten. Da die Gesellschafterrechte nach der Regelung bei der Post verlieben seien, sei auch nicht anzunehmen, dass der Post nur das Recht zum Empfang von Dividendenzahlungen (§ 4.2 der Verpfändungsvereinbarungen), nicht aber das Recht, hinsichtlich dieser Zahlungen ihre Stimmrechte auszuüben, habe zustehen sollen.
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26 3. Die Voraussetzungen einer Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, die nach Vorlage des Vertragswerks umfassend zu prüfen gewesen seien, lägen ebenfalls nicht vor.
27 Ob die Beklagte im Hinblick auf die vereinbarten Preise für die übernommenen Aktien bereits vor Vollzug der Ursprungsvereinbarung das Börsenkursrisiko und das Insolvenzrisiko der Zielgesellschaft hätte tragen sollen oder ob dies nach den Vereinbarungen nicht der Fall gewesen sei, könne offenbleiben. Denn der Bieter sei nur dann tatsächlich als (wirtschaftlicher) Inhaber der Aktien anzusehen, wenn ihm die Chancen bzw. Vorteile der Aktien zustünden. Dies sei aber im Hinblick auf die Dividendenzahlungen nicht der Fall, weil aus dem Vortrag der Kläger, nach dem das Dividendenrecht der Post nur noch formal bestanden habe, weiterhin nicht hervorgehe, dass einem gemeinsamen Verständnis der Parteien rechtliche Bindungswirkung zugekommen sei. Eine abweichende Beurteilung rechtfertige sich nicht aus dem vorgelegten Vertragswerk oder der im Zuge der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse.
28 Weder nach der Ursprungsvereinbarung noch nach der Nachtragsvereinbarung sei der Beklagten die Dividendenchance ausdrücklich zugewiesen. Die Ursprungsvereinbarung regele nicht, dass Dividenden der Post an die Beklagte abzuführen oder der Optionspreis nach einer Dividendenausschüttung anzupassen gewesen seien. Die Rechte aus den Erwerbs- bzw. Veräußerungsoptionen und der Pflichtumtauschanleihe genügten nicht für einen Übergang der Dividendenchance bereits bei Abschluss dieser Vereinbarungen. Daran änderten auch die vereinbarten Zustimmungsvorbehalte nichts, weil die Beklagte allenfalls innerhalb des kurzen Geltungszeitraums der Regelungen einen treuwidrigen, vertragsgefährdenden Dividendenbeschluss habe verhindern, aber keinen aktiven gestalterischen Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte durch die Post habe ausüben können.
Die Post habe auf der nächsten regulären Hauptversammlung unter den entsprechenden Voraussetzungen für eine Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2008 stimmen können. Aus § 2.1 der Ursprungsvereinbarung folge nichts Anderes, da es dort nur um die schuldrechtliche Verpflichtung der Post gehe, nicht um die Übertragung der Aktien. Die Zuweisung der Dividendenchance folge auch nicht aus den Verpfändungsvereinbarungen. Die Gesellschafterrechte aus den verpfändeten Aktien seien bei der Post verblieben, die ihre Stimmrechte auch bezüglich der Dividenden habe ausüben können. Dass die Gesellschafterrechte einschließlich der Stimmrechte nach Treu und Glauben auszuüben gewesen seien, ändere daran nichts, weil damit lediglich eine vertragliche Nebenpflicht formuliert werde.
29 Die Regelungen in den "Heads of Terms for Cooperation" seien für § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG ohne Bedeutung, da es sich nicht um eine Vereinbarung zwischen der Post und der Beklagten gehandelt habe. Der im Kaufpreis enthaltene Anteil zum Ausgleich der Dividendenchance habe nur das Geschäftsjahr 2008 betroffen, nicht auch die Folgejahre 2009 und 2010. § 2.1 der Ursprungsvereinbarung stelle nur klar, dass der Dividendenanspruch nicht durch eine Abtretung abgespalten worden, sondern bei der Aktie verblieben sei.
30 4. Die Voraussetzungen einer Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG hinsichtlich der Aktien aus der Pflichtumtauschanleihe und den Optionsvereinbarungen lägen ebenfalls nicht vor. Eine gesicherte jederzeitige Erwerbsmöglichkeit verschaffe nur eine dingliche Anwartschaft, die sich weder aus der Ursprungsvereinbarung oder der Nachtragsvereinbarung noch aus der Pflichtumtauschanleihe ergebe. Ein dingliches Anwartschaftsrecht ergebe sich auch aus den Verpfändungsvereinbarungen nicht. Nach dem hier anwendbaren deutschen Recht sichere das Pfandrecht nicht den Eigentumserwerb, sondern nur die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Vermögensinteressen. Dass zu Gunsten des Pfandgläubigers der Eigentumsübergang bei Fälligkeit der Forderung vereinbart werden könne, führe zu keiner anderen Beurteilung.
Die Verpfändungsvereinbarung vom 25. Februar 2009 über 26.417.432 Aktien habe nur einen Geldanspruch gesichert, nämlich mögliche Zahlungsansprüche aus der Verkaufsoption. Die in den beiden anderen Verpfändungsvereinbarungen eingeräumte Befugnis "das Eigentum zu verlangen", begründe kein Aneignungsrecht. Unabhängig davon scheitere eine Zurechnung auch daran, dass der Anspruch auf Übereignung der Postbankaktien nicht fällig gewesen sei, weshalb der Eigentumserwerb erst mit Pfandreife im Jahr 2012 habe erfolgen können. Die vorher bestehende Rechtsposition genüge für eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG nicht. Die Gleichsetzung des dinglichen Anwartschaftsrechts mit dem Aktieneigentum sei nur wegen des Einflusses auf die Stimmrechtsausübung gerechtfertigt, den das erst künftig ausübbare Pfandverwertungsrecht und die weiteren Regelungen der Verpfändungsvereinbarungen nicht vermittelten.
31 Soweit die Kläger zu 10 bis 12 aus einer von ihnen angenommenen Sicherheitenunterdeckung ableiteten, die Transaktionsstruktur sei nur vorgeschoben und die dingliche Annahme der Aktien von Anfang an unumkehrbar sichergestellt worden, werde der Regelungsgehalt der Vereinbarung verkannt. Das Pfandrecht habe die Verpflichtungen aus der Pflichtumtauschanleihe besichert, die auf Lieferung von insgesamt 60 Mio. Postbankaktien gerichtet gewesen sei. Die Besicherung sei damit jederzeit kongruent zu der gesicherten Forderung gewesen.
32 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die Beurteilung, dass der Beklagten Stimmrechte der Post nicht gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 WpÜG aufgrund der in der Ursprungsvereinbarung und der Nachtragsvereinbarung vereinbarten Zustimmungsvorbehalte oder die Vereinbarung der "Heads of Terms for Cooperation" am 11. September 2008 zuzurechnen sind, ist rechtlich im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass es keine belastbaren Anhaltspunkte für über den Inhalt der schriftlichen Verträge hinausgehende kontrollrechtlich relevante Vereinbarungen gibt. Gleiches gilt für die Annahme, dass die Voraussetzungen einer Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG nicht vorliegen. Soweit das Berufungsgericht dagegen eine Zurechnung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 WpÜG in einer Gesamtschau der vorgelegten Verträge sowie eine Zurechnung von Stimmrechten der Post nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG verneint hat, hält dies einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
33 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Kläger aus dem (freiwilligen) Übernahmeangebot der Beklagten vom 7. Oktober 2010 einen Anspruch auf weitere Zahlung haben, wenn die angebotene Gegenleistung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorerwerbe nach § 31 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 WpÜG, § 4 Satz 1 WpÜG-AngVO nicht angemessen war (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 20; Urteil vom 23. November 2021 - II ZR 312/19, BGHZ 232, 46 Rn. 19).
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Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 34 f.). Dies führt zu einer Vorverlegung des Referenzzeitraums mit der Folge, dass die auf den Zeitpunkt einer rechtzeitigen Veröffentlichung bezogenen Vorerwerbe entsprechend § 4 WpÜG-AngVO zu berücksichtigen sind, wenn diese zu einem höheren Angebotspreis führen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 61; Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 31 Rn. 13, 25; Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 84; Krause in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 4 WpÜG-AngVO Rn. 13b; KK-WpÜG/Kremer/Kulenkamp, 3. Aufl., § 4 WpÜG-AngVO Rn. 11; von Falkenhausen, NZG 2014, 1368, 1370 f.;
Krause, AG 2014, 833, 837 f.; Scheibenpflug/Tönningsen, BKR 2015, 140, 143; Verse, Der Konzern 2015, 1, 5).
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37 2. Das Berufungsgericht hat eine Zurechnung von Stimmrechten der Post an die Beklagte gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 WpÜG unter dem Gesichtspunkt der in der Ursprungsvereinbarung in § 9.1 und in der Nachtragsvereinbarung in § 10.1 vereinbarten Zustimmungsvorbehalte im Ergebnis zutreffend verneint.
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Lfg. 9/17, § 30 Rn. 84a f.; Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/ Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 216, 219; Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 36; Krause, AG 2014, 833, 840; Verse, Der Konzern 2015, 1, 8; Ekkenga, ZGR 2015, 485, 502). Entsprechend soll erst eine über den Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion hinausgehende Vereinbarung über eine Interessenkoordination eine Zurechnung ermöglichen (KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 326). Wenn sich die dem Bieter eingeräumte Rechtsposition auf ein bloßes Abwehrrecht beschränke, bestehe ein schützenswertes Interesse an der Verhinderung von Maßnahmen, die die Vertragsdurchführung erheblich beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (Meyer/von Laer, EWiR 2021, 135, 136).
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49 (a) Eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten setzt keine ausdrückliche auf das Stimmrecht bezogene Abrede zwischen dem Bieter und dem Inhaber der Stimmrechte voraus (OLG Frankfurt, BKR 2004, 284, 287). Eine Verhaltensabstimmung kann nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch eine Vereinbarung oder in sonstiger Weise erfolgen. Der Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich des einer Verständigung zu Grunde liegenden Verhaltens weit gefasst (dazu kritisch Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 46).
50 (b) Für eine auf einer Vereinbarung basierende Verständigung genügt es, dass eine konkrete auf die Stimmrechtsausübung bezogene Verhaltenspflicht des Stimmrechtsinhabers mittelbar begründet wird (KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 235; Rothenfußer in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, 2017, § 11 Rn. 327; aA wohl von Falkenhausen, NZG 2014, 1368, 1371). Damit kann auch die mittelbar aus dem Erwerbsgeschäft folgende Stimmrechtsbindung des Paketverkäufers gegenüber dem Käufer zurechnungsrelevant sein, ohne dass es einer ausdrücklichen auf die Stimmrechtsausübung bezogenen Abrede bedarf.
51 Dafür spricht zum einem die Funktion des § 30 Abs. 2 WpÜG, Zurechnungslücken zu schließen (BT-Drucks. 14/7034, S. 53; Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 144; Steinmeyer/Steinmeyer, WpÜG, 4. Aufl., § 30 Rn. 50) und zum anderen der Sinn und Zweck der Zurechnungstatbestände, den Stimmrechtseinfluss des Bieters zu erfassen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50; Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 15; speziell für § 30 Abs. 2 WpÜG: Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 94), um den Aktionären der Zielgesellschaft im Hinblick auf einen drohenden oder bereits eingetretenen Kontrollwechsel den Austritt aus der Gesellschaft zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 29.
Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24; Urteil vom23. November 2021 - II ZR 312/19, BGHZ 232, 46 Rn. 52; Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 2). Für die Einflussnahme des Bieters auf die Stimmrechtsausübung und das hieraus folgende Interesse der Aktionäre, aus der Gesellschaft auszutreten, ist es ohne Belang, ob die von einem Kaufvertrag über Aktien der Zielgesellschaft ausgehende Verhaltenskoordination auf einer ausdrücklichen Abrede über die Stimmrechtsausübung beruht oder diese Folge der vom Inhaber der Stimmrechte übernommenen Verpflichtung ist, dem Bieter die Aktien in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu verschaffen.
52 (c) Die Zurechnung der Stimmrechte des Paketverkäufers ist auch nicht davon abhängig, ob sich die Stimmrechtsbindung aus seiner allgemeinen Verpflichtung zur Leistungstreue (§ 242 BGB) ergibt. Entscheidend ist allein, ob die sich aus dem Paketkaufvertrag für den Verkäufer ergebende Bindung bei der Stimmrechtsausübung die für eine Zurechnung erforderliche Schwelle erreicht (dazu nachstehend unter ee).
53 Die Leistungstreuepflicht ist als Maßstab für den Umfang einer zurechnungsfreien Interessen- und Stimmrechtsbindung schon deswegen ungeeignet, weil sich ihre Reichweite aus den konkret vereinbarten Regelungen über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 60). Die Vertragspartner sind im Rahmen der Leistungstreuepflicht zum einen verpflichtet, an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrags mitzuwirken und sich, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt, gegenseitig zu unterstützen. Der Schuldner ist verpflichtet alles zu tun, damit der Eintritt des Leistungserfolgs und die Verwirklichung des Vertragszwecks nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16,MDR 2018, 589 Rn. 19 mwN).
54 Die Vertragsparteien hätten es danach in der Hand, durch die Ausgestaltung der vertraglichen Pflichten des Stimmrechtsinhabers auch ohne ausdrückliche Regelung eine weitgehende Bindung der Stimmrechtsausübung an die Interessen des Bieters zu etablieren und auf diese Weise den Zurechnungstatbestand zu umgehen (Foerster, ZIP 2021, 1677, 1685; Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 159). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bieter ein schützenswertes Interesse an der Verhinderung von Maßnahmen hat, die die Vertragsdurchführung erheblich beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (aA Meyer/von Laer, EWiR 2021, 135, 136). Schützenswerte Interessen des Bieters können insoweit nur im Rahmen einer Entscheidung über die Befreiung von der Veröffentlichungs- und Angebotspflicht nach § 37 Abs. 1 WpÜG berücksichtigt werden.
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59 (a) Der Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG unterscheidet zwischen der Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten (Fall 1) und einem Zusammenwirken in sonstiger Weise (Fall 2). Beide Tatbestandsalternativen sind mit dem Wort "oder" verbunden und nur die zweite Alternative enthält eine zusätzliche inhaltliche Einschränkung hinsichtlich der Zielrichtung der Verhaltensabstimmung. Der Wortlaut des Gesetzes lässt auch nicht erkennen, dass die Verhaltensabstimmung durch ein Zusammenwirken in sonstiger Weise allgemeiner Zurechnungstatbestand und die Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten ein darauf aufbauender Spezialfall sein soll. Die Worte "in sonstiger Weise" deuten eher darauf hin, dass Fall 2 den Charakter eines Auffangtatbestands haben soll.
60 (b) Weder die Systematik der Zurechnungstatbestände noch Sinn und Zweck der Norm sprechen für ein anderes Ergebnis. Der Kontrolltatbestand des § 29 Abs. 2 Satz 1 WpÜG und die Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 1 WpÜG knüpfen maßgeblich an den Stimmrechtseinfluss des Bieters an (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06, BGHZ 180, 154 Rn. 34 - Wertpapierdarlehen; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 32 jeweils zu § 22 WpHG aF). Das Ziel einer erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft ist demgegenüber nicht relevant. Im Unterschied dazu geht es bei § 30 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 WpÜG nicht um die durch den Stimmrechtseinfluss vermittelte Kontrolle über die Zielgesellschaft, sondern um diejenige durch ein Zusammenwirken in sonstiger Weise. Dies legt es nahe, dass der Gesetzgeber allein für diesen Zurechnungstatbestand eine besondere Voraussetzung vorsehen wollte (Tassius, BKR 2021, 212, 215). Dem liegt auch eine nachvollziehbare Wertung zu Grunde, weil § 30 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 WpÜG gegenüber Fall 1 der Vorschrift eine Voraussetzung für eine kontrollbegründende Einflussnahme außerhalb der durch das Stimmrecht vermittelten Einflussmöglichkeiten formuliert.
61 (c) Diese Sicht entspricht auch dem aus den Gesetzesmaterialien deutlich werdenden Willen des Gesetzgebers (Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 116; zweifelnd Tassius, BKR 2021, 212, 215). Nach dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber letztlich bewusst von einer übergreifenden, eine Abstimmung innerhalb oder außerhalb der Hauptversammlung eingrenzenden Tatbestandsvoraussetzung Abstand genommen und diese Fallgestaltungen unterschiedlich geregelt. Zwar sah der Regierungsentwurf noch vor, unter Streichung der Einzelfallausnahme in § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WpÜG einen einheitlichen, nicht an ein Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung anknüpfenden Zurechnungstatbestand zu schaffen, der auf die Wirkungen des in Frage stehenden Verhaltens abstellt (RegE eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken [Risikobegrenzungsgesetz], BT-Drucks. 16/7438, S. 11, 13). Im Ergebnis hat sich der Gesetzgeber aber dafür entschieden, den Geltungsbereich der bisherigen Regelung, die die Abstimmung über die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung betrifft, beizubehalten und künftig auch ein Verhalten außerhalb der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zu erfassen, das unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 zu einer Zurechnung führen kann (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9821, S. 11).
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Von einer Verständigung könnte in solchen Fällen erst dann ausgegangen werden, wenn die Beteiligten erkennen, dass sich ihre ursprüngliche Erwartung als unrichtig herausstellt und sie an ihrer Absprache festhalten. Daraus folgt indes nicht, dass es tatsächlich zu einer Ausübung der Stimmrechte kommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, ZIP 2018, 2214 Rn. 13 für § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 WpHG aF; MünchKommAktG/Wackerbarth, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 47; Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 32). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die den Zustimmungsvorbehalten unterliegenden Gegenstände jede denkbare Abstimmung in einer Hauptversammlung erfassen.
Nach Sinn und Zweck der Einzelfallausnahme sind solche Vereinbarungen von einer Stimmrechtszurechnung auszunehmen, denen es an einer Kontinuität des abgestimmten Verhaltens fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, ZIP 2018, 2214 Rn. 36 für § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 WpHG aF), weil nur eine punktuelle Einflussnahme angestrebt ist (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9821, S. 12). An der Kontinuität des abgestimmten Verhaltens kann es aber auch bei einer weiter gefassten Verhaltensabstimmung fehlen, wenn die Absprache der Beteiligten auf eine einmalige gemeinsame Stimmrechtsausübung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, ZIP 2018, 2214 Rn. 30 für § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 WpHG aF).
Dementsprechend kann eine nur vorsorgliche Abstimmung über die Ausübung von Stimmrechten keine Zurechnung begründen, wenn die an der Abstimmung Beteiligten davon ausgehen, dass es gar nicht zu einer Einflussnahme auf die Zielgesellschaft kommen wird.
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Ein Rechtsfehler liegt danach nicht vor. Die Revision meint, die Zustimmungsvorbehalte würden ihrem Wortlaut entsprechend jeweils für den vollständigen Vollzug sämtlicher Aktientransaktionen gelten. Dabei lässt sie außer Acht, dass das Berufungsgericht seine Auslegung rechtsfehlerfrei am Wortlaut orientiert, nach dem die Regelungen für die Zeit bis zum Vollzugsdatum vereinbart wurden ("Until the Closing Date…"), wie es im Übrigen auch in der Überschrift der Regelungen zum Ausdruck kommt ("Period between Signing Date and Closing Date"). Auch ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelungen für den so begrenzten Zeitraum sämtliche von der Post gehaltenen Aktien betrafen, mithin die Aktien aller Transaktionen erfasst waren.
Der Einwand, diese zeitliche Begrenzung sei im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelungen sinnlos, greift ebenfalls nicht durch. Zum einen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte eine Zurechnung der Stimmrechte aus den Aktienpaketen habe vermeiden wollen. Zum anderen erscheint es denkbar, dass die Beklagte meinte, ihre Interessen nach dem Erwerb der ersten Tranche auf andere Weise hinreichend schützen zu können.
69 Soweit die Revision hervorhebt, es sei für die Parteien bei Abschluss der Vereinbarungen nicht absehbar gewesen, wann der Vollzug tatsächlich stattfinden würde, oder es habe im Hinblick auf die damalige Finanzkrise die Möglichkeit einer zuvor stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung gegeben, rechtfertigen diese Gesichtspunkte kein anderes Ergebnis. Für die Zurechnung allein entscheidend ist, ob die Parteien bei Abschluss der Vereinbarungen davon ausgingen, dass es tatsächlich zu einer Stimmrechtsausübung der Post unter Berücksichtigung der vereinbarten Bindungen kommen würde.
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72 3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es gebe keine belastbaren Anhaltspunkte für über den Inhalt der angesprochenen Verträge hinausgehende kontrollrechtlich relevante Vereinbarungen. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
73 4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen einer Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG im Hinblick auf den Abschluss der Verpfändungsvereinbarungen vom 30. Dezember 2008 und vom 25. Februar 2009 verneint.
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Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 57; Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 118; Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 15), weil der Zurechnungsgrund den jederzeit möglichen Zugriff auf die Stimmrechte erfordert (Rothenfußer in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, 2017, § 11 Rn. 262 f.; Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 15; kritisch zu diesem Zurechnungsgrund KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 169; Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 55; Steinmeyer/Steinmeyer, WpÜG, 4.
Aufl., § 30 Rn. 41). Entsprechend erfolgt eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG auch dann nicht, wenn der Erwerb mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird (KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 177).
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Ein Bedürfnis, die Vorschrift im Hinblick auf die sich aus den Verpfändungsvereinbarungen ergebenden Beschränkungen für die Ausübung der Stimmrechte durch die Post entsprechend anzuwenden, besteht nicht. Anders als die Kläger zu 1, 2 sowie 9 bis 12 meinen, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht angenommen, eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG setze eine Einflussmöglichkeit des Bieters auf die Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft voraus. Auch ihr Hinweis auf ein behauptetes "AGB-Pfandrecht" der Beklagten an den von ihr verwahrten Postbankaktien der Post vermag eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG nicht zu begründen, weil sich aus den Darlegungen nicht ergibt, dass ein solches Pfandrecht eine jederzeitige Erwerbsmöglichkeit der Beklagten begründet hat.
76 5. Eine Zurechnung von Stimmrechten der Post an die Beklagte gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2, Satz 2 Fall 2 WpÜG durch die Vereinbarung der "Heads of Terms for Cooperation" am 11. September 2008 zwischen der Beklagten und der Postbank hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.
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Lfg. 9/17, § 30 Rn. 83; KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 233). Eine kontrollrechtlich relevante Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Post, nach der die Postbank gezielt die Rolle eines Mittelsmanns habe einnehmen sollen, hat das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung von § 10 des Letter of Intent nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung rechtsfehlerfrei als einseitige Absichtserklärung der Beklagten gewürdigt. Die von der Revision angeführten zeitlichen Abläufe und das Verständnis der Vertragsparteien in der Präambel der Kooperationsvereinbarung, diese solle nicht so ausgelegt werden, dass sie einer Partei erlaube, über die andere Kontrolle auszuüben, mögen eine hiervon abweichende tatrichterliche Würdigung ermöglichen.
Ein Rechtsfehler ergibt sich daraus nicht.
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Die Festlegung der Unternehmenspolitik ist aufgrund seiner Leitungsfunktion grundsätzlich Sache des Vorstands der Aktiengesellschaft, § 76 Abs. 1 AktG. Bei der Unternehmensleitung und der Bestimmung der Geschäftspolitik ist der Vorstand an den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand und etwaige Beschränkungen gebunden, die sich aus Zustimmungsvorbehalten zugunsten des Aufsichtsrats oder Beschlusskompetenzen der Hauptversammlung ergeben. Die vom Vorstand in diesen Grenzen definierte Unternehmenspolitik ist als unternehmerische Ausrichtung der Gesellschaft zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, ZIP 2018, 2214 Rn. 17 zu § 22 Abs. 2 WpHG aF; Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H.
Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 183; weitergehend Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 119).
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Die Kläger beschreiben zwar einzelne Geschäftsfelder, auf die sich die Zusammenarbeit habe erstrecken sollen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass eine konkrete Änderung der vom Vorstand der Postbank verfolgten Unternehmenspolitik angestrebt war. Soweit die Kläger auf die Absicht verweisen, das Kreditersatzgeschäft der Postbank abzubauen, haben sie ebenfalls nicht dargelegt, dass diese Zielsetzung eine Änderung der seinerzeit aktuellen Unternehmenspolitik des Vorstands der Postbank darstellte. Das Berufungsgericht hat im Übrigen in anderem Zusammenhang festgestellt, es habe in den Verhandlungen keine Abstimmung über die Einstellung von Geschäftsbereichen gegeben.
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84 6. Soweit das Berufungsgericht eine Zurechnung von Stimmrechten der Post an die Beklagte gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 WpÜG in einer Gesamtschau der vorgelegten Verträge verneint hat, hält seine Würdigung rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in jeder Hinsicht stand. Es hat eine Zurechnung unter Berücksichtigung der Verpfändungsvereinbarungen vom 30. Dezember 2008 und 25. Februar 2009 rechtsfehlerhaft unter Hinweis darauf verneint, dass die in § 5.1 der Verpfändungsvereinbarungen enthaltene Interessenschutzklausel keine über den Erhalt des Status quo hinausgehende Regelung enthalte.
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88 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Post nach den Verpfändungsvereinbarungen weiterhin das Recht zum Dividendenbezug zustehen sollte und dies auch eine entsprechende Ausübung ihrer Stimmrechte einschloss. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Behauptung, die Post habe Dividendenzahlungen bis zur Vollendung des Erwerbs der Aktien nicht zustimmen dürfen. Das Berufungsgericht hat seine Würdigung unter Hinweis auf § 5.1 der jeweiligen Verpfändungsvereinbarungen maßgeblich darauf gestützt, dass die Post zwar wesentliche Wertminderungen der Aktien zu verhindern hatte, das nach § 4.2 ausdrücklich eingeräumte Recht zum Dividendenbezug danach aber nicht ausgeschlossen war. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen für sich betrachtet zurechnungsrelevant wäre (dazu KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 251; Drinkuth inMarsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl., Rn. 62.210b unter Hinweis auf die sog. White List der ESMA [https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma-2014-677-rev public statement concerning shareholder cooperation and acting in concert.pdf]), muss daher vorliegend nicht entschieden werden.
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Aufl., § 30 Rn. 110; wohl auch MünchKommAktG/Wackerbarth, 5. Aufl., § 30 WpÜG Rn. 45). Ob danach ein Einzelfall vorliegt, ist stets bezogen auf die konkreten, von der Verständigung ausgehenden Folgen für die Stimmrechtsausübung zu beurteilen. Das schließt es jedenfalls bei einer wie hier für einen längeren Zeitraum geltenden Vereinbarung aus, einen Einzelfall schon im Hinblick darauf anzunehmen, dass sich die Verständigung nur auf die Vertragsabwicklung bzw. punktuelle Nebenpflichten bezieht (Ekkenga, ZGR 2015, 485, 502; Löhdefink/Jaspers, ZIP 2014, 2261, 2264; aA KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 324; Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 219, 191).
91 7. Soweit das Berufungsgericht eine Zurechnung von Stimmrechten der Post nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG verneint hat, hält die rechtliche Beurteilung einer Überprüfung nicht stand.
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93 Die Entscheidung über die wirtschaftliche Zuordnung der wesentlichen Chancen und Risiken unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der maßgeblichen Begriffe zu Grunde gelegt hat. Soweit die Zuordnung vom Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen abhängig ist, gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Auslegung einer Individualvereinbarung durch den Tatrichter ist nach diesen nur darauf zu überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20, WRP 2022, 1125 Rn. 57 mwN). Die hiernach gebotene Tatsachenfeststellung und Auslegung darf sich nicht nur auf die rechtliche Bestimmung des Vertragsinhalts richten (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88), sondern muss auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall würdigen und gewichten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 31).
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Das Berufungsgericht hat hierzu in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass der Betrag zunächst auf 50.000.000 € festgesetzt und möglicherweise im Hinblick auf ein von dritter Seite geäußertes Interesse an den Postbankaktien um 60.000.000 € erhöht worden sei. Nach der Abgeltung im Kaufvertrag bestand die mit der Dividendenberechtigung verbundene Chance der Post darin, ungeachtet der über das nach den Vorstellungen der Vertragsparteien mit dem Kaufpreis abgegoltene Dividendenrecht eine Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch zu nehmen. Ob es angesichts der wirtschaftlichen Situation der Postbank bei Vertragsschluss realistisch war, dass die Postbank im Geschäftsjahr 2008 ausschüttungsfähige Gewinne erzielt und im Hinblick auf die Transaktionsplanung noch in Anspruch nehmen kann, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Im Hinblick auf den für die Aktien der ersten Tranche vereinbarten Gesamtkaufpreis in Höhe von knapp 2,7 Mrd. € und der hieraus folgenden Wertveränderungsrisiken ist die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts, die bei der Post verbliebene Dividendenchance sei wesentlich gewesen, nicht gerechtfertigt.
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100 (a) Der Abschluss eines Kaufvertrags über Aktien der Zielgesellschaft führt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien nicht zum Übergang der Dividendenchance, weil dem Käufer die Nutzungen und Lasten der verkauften Sache nach § 453 Abs. 1 Satz 1, § 446 Satz 2 BGB erst von der Übertragung der Aktie an zustehen (BGH, Urteil vom 12. November 1969 - V ZR 104/66, WM 1970, 126; Meyer-Sparenberg in Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A-Handbuch, 2. Aufl., § 44 Rn. 27; BeckOGK BGB/Wilhelmi, Stand: 1.8.2022, § 453 Rn. 87). Etwas hiervon Abweichendes muss allerdings nicht ausdrücklich vereinbart werden (BGH, Urteil vom 12. November 1969 - V ZR 104/66, WM 1970, 126). Der Übergang der wirtschaftlichen Vorteile und die zeitbezogene Risikoabgrenzung kann sich bei einem Vertrag über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen auch aus den Bestimmungen über den Kaufpreis und dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag sowie den sonstigen Regelungen des Kaufvertrags ergeben, die diese Vereinbarungen absichern(Meyer-Sparenberg in Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A-Handbuch, 2.
Aufl., § 44 Rn. 27; Neuhaus in Kiem, Kaufpreisregelungen beim Unternehmenskauf, 2. Aufl., § 5 Rn. 5). Für die Beurteilung, ob die Dividendenchance bereits vor der Übertragung der Aktien auf den Käufer übergegangen ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung dieser Regelungen. Eine Festpreisabrede in Verbindung mit einem in der Vergangenheit liegenden wirtschaftlichen Stichtag führt regelmäßig dazu, dass der Verkäufer seine Anteile bis zum Vollzug faktisch im wirtschaftlichen Interesse des Erwerbers hält (Füger/Rieger/Schell, DStZ 2015, 404, 416; Kiem in Kiem, Kaufpreisregelungen beim Unternehmenskauf, 2. Aufl., § 6 Rn. 1; Foerster, ZIP 2021, 1677, 1684). Dies beruht darauf, dass künftige Wertveränderungen sich allein im Vermögen des Käufers auswirken.
101 (b) Die Parteien der Ursprungsvereinbarung haben für die Aktien der ersten Tranche ("Intitial Sales Shares") in § 3.1.1 einen festen Kaufpreis in Höhe von 2.683.450.000 € sowie die bereits erwähnte zusätzliche Zahlung für die Dividendenberechtigung im Geschäftsjahr 2008 in Höhe von 110.000.000 € vereinbart. Schon diese Vereinbarung spricht dafür, dass die Vertragsparteien bereits die für das Jahr 2008 anfallende Dividendenchance durch den Kaufpreis insgesamt abgelten und mithin die Vorteile aus einer nach Vertragsschluss möglichen Dividendenausschüttung bei der Postbank der Beklagten zugutekommen sollten. Dies bestätigt auch die Regelung in § 2.1 der Ursprungsvereinbarung, nach der die Aktien der ersten Tranche einschließlich des Rechts auf Erhalt von Gewinnausschüttungen in Bezug auf alle Geschäftsjahre der Gesellschaft mit Beginn nach dem 31.
Dezember 2007 verkauft wurden. Dem entspricht es, dass nach den Vorstellungen der Parteien die nächste Hauptversammlung, auf der die Ausschüttung von Dividenden für das Jahr 2008 hätte beschlossen werden können, erst nach dem Vollzug der Übertragung der Aktien der ersten Tranche stattfinden sollte. Dem Interesse der Beklagten, eine von diesen Vereinbarungen abweichende Ausschüttung von Dividenden an die Post zu vermeiden (vgl. Neuhaus in Kiem, Kaufpreisregelungen beim Unternehmenskauf, 2. Aufl., § 5 Rn. 9), haben die Parteien durch die Regelung in § 9.1 der Ursprungsvereinbarung Rechnung getragen, nach der die Post mit ihren Stimmrechten eine Dividendenausschüttung vor dem Vollzugsdatum verhindern musste.
Dass ein Dividendenanspruch nach den Vorstellungen der Parteien erst nach dem Vollzug des Kaufvertrags hinsichtlich der ersten Tranche entstehen sollte, steht diesem Ergebnis entgegen der Sicht der Revisionserwiderung nicht entgegen, weil es nur auf die wirtschaftliche Zuordnung der Dividendenchance ankommt.
102 (c) Die zeitliche Geltung der Zustimmungsvorbehalte nur bis zum Eintritt des Vollzugsdatums, das von den Parteien der Ursprungsvereinbarung im ersten Quartal 2009 erwartet wurde, steht einer Zuordnung der Dividendenchance an die Beklagte nicht entgegen. Die Regelungen waren für die Zeit vor der Übertragung der Aktien einschließlich des Rechts zum Dividendenbezug vorgesehen und haben die Wirkungen der Übertragung bei wirtschaftlicher Betrachtung vorverlagert.
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Aufl., § 134 Rn. 8). Die mit den wechselseitigen Optionen vorgenommene Verteilung der Chancen und Risiken aus einer Wertveränderung der Aktien führt aber für sich genommen nicht dazu, dass die Dividendenchance bereits zum Zeitpunkt der Optionsvereinbarung vom Inhaber der Aktien auf den Bieter als Inhaber der Erwerbsoption übergeht (KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 120 f.; für Aktienderivate: Baums/Sauter, ZHR 173 [2009], 454, 465; aA Foerster, ZIP 2021, 1677, 1686; für § 34 WpHG: Habersack, AG 2008, 817, 818; Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., § 34 WpHG Rn. 51; vgl. zu Swap-Geschäften Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2.
Aufl., § 30 Rn. 41). Im Übrigen wurde der Kaufpreis bei Ausübung der Veräußerungsoption um 12,80 € je Aktie niedriger als derjenige bei Ausübung der Erwerbsoption angesetzt, so dass die aus einer Wertveränderung folgenden Risiken zumindest teilweise bei der Post verblieben. Dass dies im Hinblick auf die Festlegung der Optionspreise nicht der Fall war (vgl. MünchKommAktG/Arnold, 5. Aufl., § 134 Rn. 17), ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
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111 (a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht zu den Verpfändungsvereinbarungen zwar an, dass der Post nach deren § 5.1 die Gesellschafterrechte aus den verpfändeten Aktien verblieben und sie jedenfalls nach dem Vollzug des Kaufvertrags über den Erwerb der ersten Tranche auch die Stimmrechte bezüglich der Dividenden ausüben konnte (vgl. oben Rn. 87).
112 (b) Ob sich die Bindung der Stimmrechtsausübung an Treu und Glauben lediglich in der Wahrung der Interessen der Beklagten im Rahmen der allgemeinen, sich aus § 242 BGB ergebenden Nebenpflichten erschöpfte, ist dagegen für die Zuordnung der Dividendenchance unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, ob es der Post im Hinblick auf diese Interessenbindung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände verwehrt war, die Dividendenchance aus den von ihr gehaltenen Aktien noch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
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Wackerbarth, ZIP 2012, 253, 255 f.), so dass der Inhaber der Anleihe bei Vereinbarung eines festen Umtauschpreises grundsätzlich das Risiko einer negativen Wertveränderung der dem Pflichtumtausch unterliegenden Aktien zu tragen und umgekehrt die Chance einer positiven Wertentwicklung innehat (vgl. Gelhausen/Rimmelspacher, AG 2006, 729, 739). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beklagten bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chance auf Dividendenausschüttungen zugewiesen war. Das Berufungsgericht hat zur näheren Ausgestaltung der Pflichtumtauschanleihe keine Feststellungen getroffen und auch die Auswirkungen aus der Verpfändung der Aktien am 25. Februar 2009 nicht in den Blick genommen (vgl. oben Rn. 110).
Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang darauf abstellt, die Besicherung der Ansprüche aus der Pflichtumtauschanleihe sei jederzeit kongruent gewesen, berücksichtigt es nicht sämtliche für die Beurteilung maßgeblichen Umstände. Dass mit dem Pfandrecht nicht lediglich die von dem Wert der Aktien unabhängige Pflicht zur Lieferung der Aktien besichert war, ergibt sich aus § 5.1 der Verpfändungsvereinbarung.
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Zwar weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass diese Garantieerklärung nach § 5.1 der Ursprungsvereinbarung nicht nur bezogen auf das Datum des Vertragsschlusses, sondern auch bezogen auf das Vollzugsdatum abgegeben wurde. Damit lässt sich der Verbleib des Insolvenzrisikos bei der Post im Ergebnis aber nicht begründen, weil es dafür maßgeblich auf die gemäß § 6 der Ursprungsvereinbarung vereinbarten Rechtsfolgen einer Garantieverletzung ankommt. Nach § 6.4.1 der Ursprungsvereinbarung war eine Rückabwicklung des Vertrags wegen der Verletzung der Garantie ausgeschlossen. Zum Umfang einer möglichen Schadensersatzpflicht gemäß § 6.1.3 der Ursprungsvereinbarung, der in der von der Beklagten vorgelegten Fassung in wesentlichen Teilen geschwärzt ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
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Diese Gesichtspunkte schließen eine Zurechnung vor der Konkretisierung der Lieferpflicht auf bestimmte Aktien allerdings nicht aus. Auch bei einer Gattungsschuld kann durch andere vertragliche Regelungen oder durch andere Umstände eine Verfügung über die Aktien rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen werden. So garantierte die Post in § 5.1, § 5.2.1 Buchst. c) der Ursprungsvereinbarung auch bezogen auf das Vollzugsdatum, über einen den Verkaufsaktien entsprechenden Teil ihrer Aktien nicht verfügt zu haben. Die rein theoretisch bleibende Möglichkeit, über die Aktien zwischenzeitlich zu verfügen, begründet im Übrigen keine wesentliche Chance oder ein wesentliches Risiko. Eine Konkretisierung ist auch nicht für die Bestimmung des Zurechnungsgegenstands geboten.
Gegenstand der Zurechnung sind nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG Stimmrechte aus einem Dritten gehörenden Aktien. Für die Zurechnung kommt es danach auf den Bestand der Aktien und die mit ihnen verbundenen Stimmrechte an, nicht aber auf eine dingliche Zuordnung an den Zurechnungsempfänger (im Ergebnis auch Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 46; KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 111; Bachmann, ZHR 173 [2009], 596, 627 f. zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF). Im Übrigen lag eine für die Zurechnung ausreichende Bestimmtheit jedenfalls nach der Verpfändung der Aktien vor. Der Post war es auf Grund der Verpfändungsvereinbarung auch nicht erlaubt, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko über diese zu verfügen.
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125 Dem wird entgegengehalten, der Begriff des "Für Rechnung Haltens" sei dahin zu verstehen, dass der Bieter die Chancen und Risiken aus der Mitgliedschaft trage und nicht derjenige, dem die Mitgliedschaft formell zugeordnet sei (Foerster, ZIP 2021, 1677, 1683 f.). Die Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 1 WpÜG verzichteten auf die positive Feststellung eines rechtlichen oder tatsächlichen Stimmrechtseinflusses als materielle Zurechnungsvoraussetzung, sondern begründeten allein aufgrund einer formalen Anknüpfung die Zurechnung der Stimmrechte (Rothenfußer in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, 2017, § 11 Rn. 152 ff.; Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 28; Schanz, DB 2008, 1899, 1902 f. zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF).
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127 (a) Aus dem Begriff des "Für Rechnung Haltens" in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG lässt sich das Erfordernis der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung allerdings nicht ableiten. Er kennzeichnet, bezogen auf einen Gegenstand, ein Recht oder ein Rechtsgeschäft, die wirtschaftliche Zuordnung von Chancen und Risiken (BGH, Urteil vom 11. Januar 1962 - VII ZR 188/60, BGHZ 36, 273, 279 f.; Vedder, Zum Begriff "für Rechnung" im AktG und im WpHG, 1999, S. 7). Die Zuordnung ist nach dem Wortlaut der Norm abweichend von der Rechtsinhaberschaft ("einem Dritten gehören") unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen, wobei hierfür stets ein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis maßgeblich ist (Vedder, Zum Begriff "für Rechnung" im AktG und im WpHG, 1999, S. 10), über dessen Beschaffenheit der Begriff allerdings selbst keine Auskunft gibt.
Im allgemeinen zivilrechtlichen Sprachgebrauch werden mit dem Begriff des Haltens oder Handelns für fremde Rechnung typischerweise Treuhandverhältnisse (BGH, Urteil vom17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 262; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, ZIP 2014, 1032 Rn. 22; Urteil vom 25. Juni 2021 - V ZR 218/19, MDR 2021, 1259 Rn. 21), jedenfalls aber fremdnützige (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, WM 2017, 1569 Rn. 24; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 27), auf die Wahrnehmung fremder Interessen (BGH, Urteil vom 16. November 1967 - II ZR 253/64, NJW 1968, 352; Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 35) gerichtete Rechtsverhältnisse beschrieben (Vedder, Zum Begriff "für Rechnung" im AktG und im WpHG, 1999, S. 13 ff.).
Eine Verlagerung von Chancen und Risiken kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedoch auch durch andere Vereinbarungen und diese begleitende tatsächliche Umstände herbeigeführt werden (vgl. Vedder, Zum Begriff "für Rechnung" im AktG und im WpHG, 1999, S. 23 ff.; Anzinger, VGR 2010, 187, 200). Das Aktiengesetz verwendet den Begriff in verschiedenen Normen, insbesondere zum Schutz vor Umgehung und zu Offenlegungszwecken (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, § 20 Abs. 2, Abs. 7 Satz 1, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 5, § 47, § 56 Abs. 3, § 71a Abs. 2, § 71d Satz 1 und 2, § 88, § 89 Abs. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2, § 134 Abs. 1 Satz 3, § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 214 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3, § 226 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 284, § 286 Abs. 2 Satz 4, § 291 Abs. 1 Satz 2, § 320 Abs. 1 Satz 2 AktG), ebenso das Handelsgesetzbuch (vgl. § 61 Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 285 Nr. 11, § 290 Abs. 3 und 4, § 313 Abs. 2 Nr. 1-5, § 314 Abs. 1 Nr. 7, § 341 Abs. 4 Satz 2, § 383 Abs. 1, § 391 Satz 2, § 394 Abs. 1, § 399, § 405 Abs. 1, § 406 Abs. 1 Satz 1, § 419 Abs. 3 Satz 2, § 457, § 492 Abs. 3 Satz 2 HGB) und andere Gesetze (z.B. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GWB).
Dem liegt nicht zwingend ein einheitliches, natürliches Begriffsverständnis zugrunde (offen dazu MünchKommAktG/Arnold, 5. Aufl., § 134 Rn. 17), sondern dieses kann im Wege der Auslegung insbesondere unter Berücksichtigung der Reichweite des jeweiligen Normzwecks gewonnen werden (Burgard, BB 1995, 2069, 2072; Marsch-Barner, WuB II A. § 20 AktG 1.92). Entsprechend ist auch die Reichweite der hier in Rede stehenden übernahmerechtlichen Zurechnungsvorschrift zu bestimmen. Das schließt es aus, der Zurechnungsnorm im Hinblick auf ein nach rechtsformabhängigen Kriterien gewonnenes Verständnis vom materiellen Gehalt der Mitgliedschaft nur eine klarstellende Funktion zuzusprechen (aA Foerster, Die Zuordnung der Mitgliedschaft, 2018, S. 432 f., 434), weil der Gesetzgeber es grundsätzlich in der Hand hat, die Reichweite der Zurechnung hiervon abweichend zu regeln.
128 (b) Die Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG ist danach davon abhängig, dass der Bieter auf die Ausübung der Stimmrechte durch den Dritten Einfluss nehmen kann.
129 (aa) Die Erfassung von Stimmrechtsmacht beim Bieter ist auch in Bezug auf die Zurechnung von Stimmrechten, die von einem Dritten gehalten werden, die maßgebliche Größe und zugleich Sinn und Zweck der Zurechnungstatbestände (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50). Die Zurechnungstatbestände in § 30 WpÜG wirken nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpÜG auf den übernahmerechtlichen Kontrolltatbestand, der sich im Ausgangspunkt daran orientiert, ob mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Größe richtet sich allerdings nach allgemeinen, vom Einzelfall losgelösten, auf Präsenzen in den Hauptversammlungen börsennotierter deutscher Unternehmen basierenden und damit typisierenden Betrachtungen über das Vorliegen einer Hauptversammlungsmehrheit. Dies soll zu klaren, für den Markt erkennbaren Vorgaben führen und die Ermittlung der Beteiligungsverhältnisse erleichtern (RegE eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034, S. 53).
130 Soweit im Hinblick darauf geltend gemacht wird, die Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 1 WpÜG verzichteten auf die positive Feststellung eines rechtlichen oder tatsächlichen Stimmrechtseinflusses als materielle Zurechnungsvoraussetzung, sondern begründeten allein aufgrund einer formalen Anknüpfung die Zurechnung der Stimmrechte (Rothenfußer in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, 2017, § 11 Rn. 152 f.; Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 28; wohl auch Foerster, ZIP 2021, 1677, 1683 f.), ist dieser Kritik einzuräumen, dass nach dem dargestellten Regelungskonzept auch hinsichtlich der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 1 WpÜG eine formale, an die jeweilige Rechtsstellung anknüpfende Zurechnung naheliegt, um das Ziel leicht erkennbarer Vorgaben für die Feststellung eines Kontrollerwerbs zu erreichen (KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 30, 37; Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 11; Düchting, Acting in Concert, 2009, S. 61 f.; Löhdefink, Acting in Concert und Kontrolle im Übernahmerecht, 2007, S. 251). Daraus folgt allerdings nicht zwingend ein ausschließlich an der wirtschaftlichen Zuordnung orientiertes Begriffsverständnis.
131 (bb) Der Gesetzgeber hat als Hauptanwendungsfall des Zurechnungstatbestands eine treuhänderische, auf die Wahrung fremder Interessen gerichtete Bindung des Stimmrechtsinhabers in den Blick genommen (Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 72; Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 34; für § 34 WpHG: Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., § 34 WpHG Rn. 47).
132 Bei den Zurechnungstatbeständen hat er sich an § 22 WpHG aF (nunmehr § 34 WpHG) orientiert, um durch unterschiedliche Zurechnungsmethoden auftretende Irritationen am Kapitalmarkt zu vermeiden (RegE eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034, S. 53). Mit § 22 WpHG wurde die Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (88/627/EWG) umgesetzt, die in Art. 7 den gehaltenen Stimmrechten u.a. solche gleichgestellt hat, die von anderen Personen in ihrem eigenen Namen für Rechnung der betreffenden Person gehalten werden. Diese Regelung wurde in § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF übernommen, um die Beteiligungstransparenz auf solche Fälle zu erstrecken, in denen die Aktien treuhänderisch gehalten werden (RegE eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften [Zweites Finanzmarktförderungsgesetz], BT-Drucks. 12/6679, S. 53).
133 (cc) Die Orientierung an einem auf die Wahrung von Fremdinteressen gerichteten Rechtsverhältnis legt auch die systematische Betrachtung der Zurechnungstatbestände nahe, weil die Sicherungsübereignung als eigennütziges Treuhandverhältnis eine besondere Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpÜG erfahren hat. Nach dieser Vorschrift scheidet eine Zurechnung an den Bieter als Sicherungsgeber aus, wenn der Sicherungsnehmer zur Ausübung der Stimmrechte aus den als Sicherheit übertragenen Aktien befugt ist und die Absicht bekundet, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Bieters auszuüben. Die typische Verwaltungstreuhand soll nach dieser Wertung die Zurechnung an den Treugeber stets auslösen, ein auf einer Sicherungsübertragung der Aktien bezogenes Treuhandverhältnis dagegen nur abhängig von der Befugnis des Treunehmers zur weisungsfreien Stimmrechtsausübung.
Mit dieser Unterscheidung wird der auf die Sicherungsfunktion der Übereignung hin zugeschnittenen Rechtsstellung des Treunehmers Rechnung getragen, die zwar an der grundsätzlich fortbestehenden wirtschaftlichen Beteiligung des Treugebers nichts ändert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 35 f.), aber unter den dort genannten, auf die Stimmrechtsausübung bezogenen Voraussetzungen eine Zurechnung ausschließen kann. Daraus folgt zugleich, dass es die Parteien bei der Begründung des Treuhandverhältnisses in der Hand haben, die Reichweite der Zurechnung ungeachtet der wirtschaftlichen Zuordnung der Aktie zu beeinflussen.
134 Von der auf die Erfassung einer treuhänderischen Stimmrechtsbindung gerichteten Zweckbestimmung ausgehend hätte § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG eine überschießende Wirkung, wenn ungeachtet der Zuordnung der Chancen und Risiken der Inhaber der Stimmrechte diese frei und unabhängig vom Willen und den Interessen des Bieters ausüben kann. Die Rechtsnatur eines (uneigennützigen) Treuhandverhältnisses ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder nach außen Gesellschafter, im Innenverhältnis aber gebunden ist und die ihm formal zustehenden Gesellschafterrechte nur im Interesse und nach den Weisungen des Treugebers ausüben darf (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 - II ZR 119/75, WM 1976, 1247; Baums/Sauter, ZHR 173 [2009], 454, 464).
135 (dd) Das Ziel einer rechtssicheren Bestimmung der Zurechnungsvoraussetzungen spricht ebenfalls dafür, dass die Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG von der Möglichkeit der Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung abhängig ist. Im Hinblick darauf, dass die Zurechnung zum Schutz vor Umgehungen richtigerweise nur den Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken voraussetzt, verbleibt zwangsläufig ein Bereich, in dem die Grenzen der Zurechnung von den Beteiligten nicht rechtssicher vorausbestimmt werden können. Im Hinblick auf die einschneidenden Folgen einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Zurechnungsvoraussetzungen sollten es die Beteiligten ungeachtet der nach § 37 Abs. 1 WpÜG bestehenden Möglichkeit zur Befreiung von der Angebotspflicht in der Hand haben, durch entsprechende Regelungen in dem Rechtsverhältnis, das zur Verlagerung wirtschaftlicher Chancen und Risiken führt, klarzustellen, dass der Bieter keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung hat (von Bülow/Petersen, NZG 2009, 1373, 1374). Darin liegt keine unzulässige Umgehung der Norm, wie auch die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 6 und 8 WpÜG zum Ausdruck kommenden Wertungen zeigen.
136 (ee) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die weitere Rechtsentwicklung nahegelegt (Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 104). Der Gesetzgeber hat mit § 25a WpHG aF (nunmehr § 38 WpHG) die Mitteilungspflichten des Gesetzes über den Wertpapierhandel auf Finanzinstrumente und sonstige Instrumente erweitert, die es ihrem Inhaber faktisch oder wirtschaftlich ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben (RegE eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts [Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz], BT-Drucks. 17/3628, S. 19).
Dem war eine Diskussion im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vorausgegangen, die die Reichweite von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG in Bezug auf Rechtsverhältnisse betraf, die dem Bieter die Chancen und Risiken aus Aktien mit der Möglichkeit zuwiesen, auf die Stimmrechtsausübung zumindest faktisch Einfluss zu nehmen und auch das Verhältnis zwischen melderechtlichen und übernahmerechtlichen Vorschriften einschloss (Habersack, AG 2008, 817, 818; Schneider/ Anzinger, ZIP 2009, 1, 7 f.; Seibt, ZGR 2010, 795, 820 f., 828 ff.; Noack/Zetzsche, Festschrift Schwark, 2009, S. 569, 575 ff.; Fleischer/Schmolke, NZG 2009, 401, 407; Anzinger, VGR 2010, 187, 199, 211 ff.).