BGH, Beschluss vom 29.04.2024 – 5 StR 559/23 – Wirksame Erklärung zur Rücknahme der Revision eines paranoid schizophrenen Beschuldigten gegenüber seinem Verteidiger 1. Es wird…
KORE604482024 ECLI:DE:BGH:2024:290424B5STR559.23.0 BGH 5. Strafsenat 20240429 5 StR 559/23 Beschluss § 302 Abs 1 S 1 StPO, § 302 Abs 2 StPO vorgehend BGH, 11. Dezember 2023, Az: 5 StR 559/23, Beschlussvorgehend LG Lübeck, 24. März 2022, Az: 7 KLs 776 Js 52762/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksame Erklärung zur Rücknahme der Revision eines paranoid schizophrenen Beschuldigten gegenüber seinem Verteidiger 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. März 2022 wirksam zurückgenommen worden ist.
Die erneut eingelegte Revision des Beschuldigten gegen das vorbenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat am 24. März 2022 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2 Hiergegen richtete sich die vom Beschuldigten mit Schreiben vom 25. März 2022 eingelegte Revision, die am 29. März 2022 beim Landgericht einging. Mit Fax vom 19. Mai 2022 schrieb der Beschuldigte seinem Verteidiger: „Ich ziehe die Revision zurück! Bitte teilen Sie dies dem Gericht mit.“ Der Verteidiger nahm daraufhin mit dem Landgericht am 23. Mai 2022 zugegangenem Schreiben vom 20. Mai 2022 „in Absprache mit meinem Mandanten“ die Revision zurück. Die Strafkammervorsitzende übersandte unter dem 24. Mai 2022 eine Kopie der Rücknahmeerklärung an den Beschuldigten. Am 27. Juni 2022 beschloss das Landgericht die Kostenfolge nach § 473 Abs. 1 StPO.
3 Mit einem an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 19. September 2023 hat der Beschuldigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit Schreiben vom 24. September 2023 (erneut) Revision eingelegt. Er sei infolge akuter paranoider Schizophrenie in seiner Handlungsfähigkeit „behindert“ und nicht in der Lage gewesen, seine Rechte wahrzunehmen. Der Beschuldigte hat damit die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme bestritten, was in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 2 StR 410/17, NStZ 2018, 615; vom 12. Juli 2000 – 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104).
4 1. Der Beschuldigte hat die Revision durch seinen Verteidiger wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
5 Er war bei der entsprechenden Auftragserteilung seines ausdrücklich von ihm ermächtigten Verteidigers (§ 302 Abs. 2 StPO) verhandlungsfähig. Zwar stand der Beschuldigte unter Betreuung. Es bedurfte ausweislich des vom Verteidiger vorgelegten Betreuerausweises aber für die Wirksamkeit von Willenserklärungen gegenüber Behörden nicht der Einwilligung des Betreuers. Der Beschuldigte war zudem prozessual handlungsfähig.
6
7
8 Zwar folgt aus den Urteilsgründen, dass der psychiatrische Sachverständige beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert hat und sich offensichtlich wahnhaft geprägte Gedankengänge auch noch in den Einlassungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung offenbart haben. Dies ist für die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung jedoch nicht von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488 mwN). Vielmehr zeigt schon das Schreiben vom 25. März 2022, mit dem er zunächst selbst die Revision einlegte und in dem er die „Gesamtanfechtung“ des Urteils und Verletzung seines Notwehrrechts nach § 32 StGB anführte, ebenso wie sein Aufforderungsschreiben an seinen Verteidiger vom 19. Mai 2022, dem Gericht die Rücknahme mitzuteilen, dass der Beschuldigte über Förmlichkeiten informiert war und entsprechend handelte. Der Verteidiger hat zudem in seiner Stellungnahme erklärt, es habe keinen Hinweis auf eine vorgelegene Geschäftsunfähigkeit des Beschuldigten gegeben. Dass dieser bei Abfassen seines Schreibens vom 19. Mai 2022 infolge der schizophrenen Erkrankung in seiner Willensentschließung und Willensbetätigung beschränkt war, ist danach nicht ersichtlich.
9 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war als unzulässig zu verwerfen, da dieser die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegensteht, die zum Verlust des Rechtsmittels führt. Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH, aaO).
10 3. Die Revision hätte im Übrigen in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil das Urteil keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE604482024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public