Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen. Vor der ersten Vernehmung ist über diese Rechte zu belehren. Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Das Wichtigste auf einen Blick
Rechtsgrundlage
Rechtsgebiet
Strafverfahrensrecht (StPO)
Schritte
Rechtsprechung
3
Stand
08.07.2026
Was tun
- Von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, bis Sie beraten sind.
- Frühzeitig eine Verteidigerin oder einen Verteidiger einschalten.
- Akteneinsicht über die Verteidigung beantragen.
- Keine Angaben zur Sache ohne vorherige Beratung machen.
Worauf achten
- Unbedachte Angaben ohne Verteidigung können nachteilig verwertet werden.
- Eine unterbliebene Belehrung kann zu einem Verwertungsverbot führen.
- Ohne Akteneinsicht ist eine sachgerechte Verteidigung erschwert.
Rechtsgrundlage
1
Dieses Gesetz, die Strafprozessordnung, regelt das Verfahren bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Strafen.
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
3
Belehrung vor polizeilicher Beschuldigtenvernehmung
Vollständige Belehrung über die Rechte als Beschuldigter
Verhältnis von Beschuldigtem und Verteidiger
Häufige Fragen
2
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen; Sie müssen sich nicht selbst belasten.
Wann darf ich einen Anwalt hinzuziehen?
Jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung; darüber ist zu belehren.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
6
Strafverfahrensrecht (StPO)
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