BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – VII ZR 111/19 – Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid: Hinreichende Individualisierung des Anspruchs Der Beschwerde der Klägerin gegen die…
KORE625462020 ECLI:DE:BGH:2020:170620BVIIZR111.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20200617 VII ZR 111/19 Beschluss § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 25. April 2019, Az: 3 U 1498/18vorgehend LG Mainz, 15. November 2018, Az: 3 O 60/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid: Hinreichende Individualisierung des Anspruchs Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 2019 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 677.347,64 € I.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten - der Bundesrepublik Deutschland - Restwerklohn in Höhe von 677.347,64 €.
2 Die Beklagte beauftragte die Klägerin unter dem 22. Juli 2010 mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten für die Kindertagesstätte Gebäude , V. , K. mit einem Auftragsvolumen von 1.072.757,54 € netto. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Der Kopf des Auftragsschreibens enthielt den Hinweis, bei der Rechnungsausstellung die Auftrags-nummer "09A0634" anzugeben.
3 Im Verlauf der Baumaßnahme kam es zu insgesamt 29 Nachträgen. Nachdem die Leistungen der Klägerin am 17. Januar 2013 unter Vorbehalt näher bezeichneter Mängel abgenommen worden waren, erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung unter dem 24. September 2013 über einen Gesamtbetrag von 2.080.970,07 €. Die Beklagte kürzte die Rechnungssumme mit der ersten Schlussrechnungsprüfung auf 1.399.834,78 €, die der Klägerin unter dem 13. Januar 2014 übermittelt wurde. Unter dem 27. Mai 2014 erhob die Klägerin gegen die Schlussrechnungsprüfung Widerspruch. Mit der daraufhin durchgeführten zweiten Schlussrechnungsprüfung kürzte die Beklagte die Rechnung der Beklagten auf 1.403.622,93 € und zahlte den nach ihren Berechnungen unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschläge sich ergebenden Restbetrag von 3.788,15 € an die Klägerin.
4 Am 30. Dezember 2016 hat die Klägerin gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 677.347,64 € beantragt. In dem Antrag hat sie die geltend gemachte Hauptforderung mit "Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gemäß Restforderung aus Schlussrechnung SR 7804716 vom 24. September 2013" bezeichnet. Die Bezeichnung "SR 7804716" entspricht der Rechnungsnummer der von der Klägerin gestellten Schlussrechnung.
5 Der am 12. Januar 2017 erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 14. Januar 2017 zugestellt worden. Das Amt für B. hat der Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2017 mitgeteilt, die Forderung könne ohne Nennung der Baumaßnahme nicht zugeordnet werden. Nachdem die Klägerin weitere Angaben nachgereicht hat, hat die Beklagte am 25. Januar 2017 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.
6 Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klageforderung unter anderem mit der Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, der Mahnbescheid sei nicht hinreichend konkretisiert. Aufgrund der in dem Mahnbescheid allein mitgeteilten Schlussrechnungsnummer hätte die Klageforderung einem Bauvorhaben nicht zugeordnet werden können, da die Klägerin in dem Zeitraum von 2010 bis 2013 - was unstreitig ist - insgesamt 16 unterschiedliche Baumaßnahmen für die Beklagte in R. realisiert habe.
7 Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zustellung eines Mahnbescheides gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB den Lauf der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur hemme, wenn der Anspruch gemäß den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden sei. Dies erfordere, dass die bezeichnete Forderung Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen könne, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht werde, damit er beurteilen könne, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen wolle. Die zweite Voraussetzung liege nicht vor. Aufgrund der Umstände des Falles habe die Beklagte die im Mahnbescheid bezeichnete Forderung nicht zuordnen können. Angegeben sei allein die Rechnungsnummer der Klägerin. Angesichts der insgesamt 16 verschiedenen Bauvorhaben, die die Klägerin für die Beklagte in R. im Zeitraum von 2010 bis 2013 realisiert habe, hätte dies eine Zuordnung nicht ermöglicht.
8 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 15. März 2019 hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es erwäge, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat das Berufungsgericht der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12. April 2019 eingeräumt.
9 Nach Zustellung des Hinweisbeschlusses sind die Streithelfer der Klägerin - die Rechtsanwälte, die sie außergerichtlich und im Mahnverfahren gegenüber der Beklagten vertreten hatten - dem Rechtsstreit beigetreten und haben innerhalb der vom Berufungsgericht gesetzten Frist auf den Hinweisbeschluss erwidert. In dieser Erwiderung haben die Streithelfer der Klägerin vorgetragen, dass der Streithelfer zu 1 der beim Amt für B. R. zuständigen Referentin im Justiziariat, Frau L. , am 29. Dezember 2016 eine E-Mail unter dem Betreff "Bauvorhaben Renovierung Kindertagesstätte, Geb. , K. " mit folgenden Inhalt geschrieben habe: "Sehr geehrte Frau Kollegin L. , bei mir ist relativ kurzfristig noch eine weitere Sache der P. GmbH & Co. KG aufgeschlagen.
Ich konnte Sie leider letzte Woche telefonisch nicht mehr erreichen, um mit Ihnen die Frage eines Verjährungsverzichts auch in der Angelegenheit zu erörtern.
Es blieb mir deshalb nichts anderes übrig, als in der Kürze der Zeit einen Mahnbescheidsantrag zu stellen. Das ist, wie Sie wissen, natürlich kein 'Akt der Aggression', sondern dient ausschließlich der Verjährungshemmung.
Möglicherweise können wir ja den Versuch unternehmen, auch in dieser Angelegenheit eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Probleme dürften ähnlich liegen wie bei Gebäude ."
10 Diesen Vortrag hat sich die Klägerin im beim Berufungsgericht am 18. April 2019 eingegangenen Schriftsatz zu Eigen gemacht und vorgetragen, die E-Mail vom 29. Dezember 2016 sei ihr "bisher nicht bewusst" gewesen.
11 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 25. April 2019 die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.
II.
12 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
13 1. Das Berufungsgericht hat, soweit es für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung ist, ausgeführt:
14 Das Gesetz fordere, bereits im Mahnantrag eine Individualisierung des Anspruchs so vorzunehmen, dass unmittelbar aufgrund der Angaben im Mahnbescheid die Forderung zugeordnet werden könne. Dass die Angaben der Klägerin im Mahnbescheid der Beklagten nicht ermöglicht habe, die geltend gemachte Forderung einem Bauvorhaben zuzuordnen, zeige sich an der Nachfrage des Amtes für B . Es habe in den Händen und im Risikobereich der Klägerin gelegen, ihre Forderung unmissverständlich einem Rechtsverhältnis zuzuordnen und so der Beklagten ohne Weiteres die Prüfung der Berechtigung zu ermöglichen.
15 Die Erkennbarkeit der Forderung lasse sich auch nicht aufgrund der erstmals vorgelegten E-Mail vom 29. Dezember 2016, zu der die Beklagte noch nicht Stellung genommen habe und deren zweitinstanzliche Vorlage im Falle eines Bestreitens ohnehin nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert wäre, herleiten. Denn das Problem der unmittelbaren Erkennbarkeit der Forderung werde hierdurch nicht behoben.
16 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die E-Mail des Streithelfers zu 1 der Klägerin vom 29. Dezember 2016 an die zuständige Referentin im Justiziariat des Amtes für B. habe keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung, beruht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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April 2017 - VIII ZR 217/16 Rn. 12, BauR 2017, 1406). Damit der Schuldner beurteilen kann, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht, muss er im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, BauR 1993, 225, juris Rn. 17; Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07 Rn. 13, NJW 2008, 1220). Wann dieser Anforderung genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, BauR 1993, 225, juris Rn. 14;
Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07 Rn. 13, NJW 2008, 1220).
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21 Nach dem - vom Berufungsgericht nicht als präkludiert zurückgewiesenen und daher schon deshalb dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legenden - Vortrag der Streithelfer auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts ist die zuständige Sachbearbeiterin beim Amt für B. die im Justiziariat tätige Referentin Frau L. gewesen. Diese Referentin war nach dem Inhalt der E-Mail für sämtliche Streitigkeiten der Klägerin mit der Beklagten zuständig. Damit haben die Streithelfer der Klägerin im Kern vorgetragen, durch die E-Mail vom 29. Dezember 2016 sei die zuständige Mitarbeiterin des Amtes für B. in der Lage gewesen, die im etwa zwei Wochen später zugestellten Mahnbescheid bezeichnete Forderung unmittelbar zuzuordnen.
22 Nach diesem Vortrag genügten die Angaben im Mahnbescheid den Erfordernissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
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24 3. Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör beruht der angefochtene Beschluss. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei gebotener Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
25 4. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
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29 Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf welche das Berufungsgericht Bezug genommen hat, fand nach der ersten Schlussrechnungsprüfung der Beklagten eine Korrespondenz der Parteien statt, die in dem Widerspruch der Klägerin vom 27. Mai 2014 mündete. Auf diesen Widerspruch hin stellte die Beklagte das endgültige Prüfungsergebnis auf 1.403.622,93 € fest. Soweit das Berufungsgericht hierzu meint, die Beklagte habe nicht nach außen hin kundgetan, in Verhandlungen über die Forderung einzutreten, ein Schriftwechsel reiche dafür nicht, kann dies vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachvollzogen werden.
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