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Mahnbescheid erhalten – so legen Sie Widerspruch ein

Gegen einen Mahnbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der rechtzeitige Widerspruch stoppt das automatische Verfahren – es kommt dann nur zum Prozess, wenn der Gläubiger den Anspruch weiterverfolgt.

Zivilprozess · Mahnverfahren (ZPO)

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Rechtsgebiet
Zivilprozess · Mahnverfahren (ZPO)
Schritte
Rechtsprechung
3
Stand
08.07.2026

Frist

2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen ist, kann der Widerspruch auch danach noch berücksichtigt werden.

Was tun

  1. Zustelldatum auf dem gelben Umschlag prüfen – davon läuft die Zweiwochenfrist.
  2. Das dem Mahnbescheid beigefügte Widerspruchsformular ausfüllen (Voll- oder Teilwiderspruch).
  3. Formular fristgerecht an das im Mahnbescheid genannte Mahngericht schicken (Zugang zählt).
  4. Nach Widerspruch auf die Anspruchsbegründung des Gläubigers reagieren; das streitige Verfahren beginnt.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

1
§§ 688 ff. ZPO, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 699 ZPO – Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten in Deutschland. Es legt fest, wie zivilrechtliche Streitigkeiten von der Einreichung einer…

Zugehörige Gerichtsentscheidungen

3
Widerspruch gegen Mahnbescheid auch nach Ablauf der gesetzten Frist bis zum Vollstreckungsbescheid
Inhalt und Wirkung des Widerspruchs (§ 692 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
Rechtzeitiger Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Häufige Fragen

2
Was passiert nach meinem Widerspruch?

Das Verfahren geht nur weiter, wenn der Gläubiger die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt und den Anspruch begründet. Dann entscheidet das Prozessgericht.

Kann ich nach Ablauf der zwei Wochen noch widersprechen?

Ja – solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, wird ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt (vgl. BGH IX ZB 193/07).

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

6

Mein Dokument prüfen →RechtsratgeberStartseite des Landes

Stand: · Quellen: Zivilprozessordnung (ZPO) – Mahnverfahren §§ 688 ff., gesetze-im-internet.de, EUR-Lex

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